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In der Mountainbike Region Mürztal

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27.09.19 07:31 22.956Text: NoManFotos: Erwin HaidenStille Täler, lichte Höhen. In die beeindruckende Bergwelt um Mürzzuschlag lockt ein neu adaptiertes Forststraßennetz. Old-school-Biking trifft auf New-school-Energien - was insgesamt ein sehr reizvolles Revier für Höhenmeterschrubber und E-Biker ergibt.27.09.19 07:31 24919

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27.09.19 07:31 24919 NoMan Erwin HaidenStille Täler, lichte Höhen. In die beeindruckende Bergwelt um Mürzzuschlag lockt ein neu adaptiertes Forststraßennetz. Old-school-Biking trifft auf New-school-Energien - was insgesamt ein sehr reizvolles Revier für Höhenmeterschrubber und E-Biker ergibt.27.09.19 07:31 24919

NoMan
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Empfohlene Beiträge

...fühlt sich angesprochen ;-)

 

Das Frage ist kurz, die Antwort wäre sehr lang. Ich stelle euch daher ein paar Ausschnitte aus diversen Quellen voran und fasse dann zusammen:

 

1. Videoüberwachung: https://www.dsb.gv.at/fragen-und-antworten#Videoueberwachung_durch_Private

 

2. https://www.lko.at/praxishilfe-videoüberwachung+2500+2730018

 

3. Auszug aus einer (nicht rechtskräftig gewordenen) Empfehlung der Datenschutzbehörde (Hervorhebungen sind durch mich erfolgt):

 

Anders als von Karl, Richard und Josefa J*** behauptet, ist eine ungekennzeichnete Videoüberwachung mit dem Zweck, bekannte oder unbekannte Personen bei einer Straftat oder einer zivilrechtlich haftbar machenden Handlung, etwa einer Sachbeschädigung, zu betreten und entsprechende Beweismittel zu gewinnen (private Videofalle), nicht vom gesetzmäßigen Zweck einer Videoüberwachung gemäß § 50a Abs. 2 DSG 2000 gedeckt. Eine gesetzmäßige Videoüberwachung hätte im gegebenen Zusammenhang dem Schutz des überwachten Objekts (Wald im Eigentum von Karl und Josefa J***) vor gefährlichen Angriffen, insbesondere strafbaren Handlungen dienen müssen. Dazu hätte es aber gemäß § 50d Abs. 1 DSG 2000 bei privater Videoüberwachung der gesetzmäßig zwingend gebotenen Kennzeichnung des überwachten Bereichs (vgl. § 50d Abs. 1 3. Satz DSG 2000) bedurft. Durch die Kennzeichnung soll nämlich, so überhaupt räumlich denkbar, nicht nur die Möglichkeit zur Vermeidung (Umgehung) des überwachten Bereichs geschaffen werden, sondern auch die Schutzwirkung der Videoüberwachung durch Abschreckung deutlich verstärkt werden. Eine private Videofalle im öffentlich zugänglichen Wald (vgl. § 33 Abs. 1 ForstG), wie oben beschrieben, mit dem Zweck nicht der Abschreckung sondern der Gewinnung von Beweismitteln, einschließlich von Beweisen für bloße Eingriffe in zivilrechtlich geschützte Rechtsgüter (wie z.B. einer fahrlässigen Sachbeschädigung), war hier nicht zulässig. Solche Überwachung ist unter gesetzlichen Beschränkungen den Sicherheitsbehörden vorbehalten (§ 54 Abs. 4 und 4a SPG). Nur bei einer gesetzmäßigen Videoüberwachung dürfen Bilder eines durch einen gefährlichen Angriff erfolgten Eingriffs in den Schutzzweck gemäß § 50a Abs. 2 DSG 2000 als Beweismittel gesichert und verwendet (etwa an Verwaltungsbehörden und Gerichte übermittelt) werden. Über die Zulässigkeit eines Beweismittels hat jedoch stets die Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) zu entscheiden, der es vorgelegt wird.

***************

Aus den obigen Quellen kann man meiner Meinung nach zusammenfassend heraus lesen, dass

 

A) ein Wald, der im Rahmen des allgemeinen Betretungsrechtes im Sinne des § 33 ForstG benützt werden darf, keine " private Liegenschaft" ist, für die die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 3 Z 1 DSG in Frage kommt. Es gilt daher das allgemeine Verbot der Überwachung von öffentlichem Grund (§ 12 Abs 3 Z1 DSG).

 

B). Wenn überwacht wird, dann ist entsprechend zu kennzeichnen (§ 13 Abs 5 DSG). Es ist zu protokollieren (Art 30 DSVGO), zu löschen usw.

 

Bei Nichtentsprechung der Offenlegung des Verantwortlichen auf dem Video-Warnhinweis kann Auskunft verlangt werden (§ 13 Abs 7 DSG). Betroffene haben umfangreiche Rechte (Auskunft, Löschung etc.).

 

 

C) Verstöße gegen das DSG können Verwaltungsstrafen nach sich ziehen:

 

§ 62. (1)

Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer

...

4.

eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder

...

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Geldbußen nach Maßgabe des § 30 verhängt werden.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen.

(5) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4.

 

 

D) Auch unzulässig erstellte Videoaufnahmen können für Verwaltungsstrafverfahren (Verstoß gegen das Forstgesetz) oder Zivilverfahren (Besitzstörungsklage, Unterlassungsklage etc.) verwendet werden. Es gibt kein Beweisverwertungsverbot in Ö.

 

Im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen müsste sich sohin der illegale Waldbefilmer deutlich mehr fürchten, als der illegale Waldberadler…

 

 

Matsch Gatsch

 

Michael

Bearbeitet von NoDoc
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Pfuuu, die Juristerei ist kompliziert, ich stelle nie wieder eine kurze Frage :f: Trotzdem beruhigend das durch Gesetze fast alles geregelt ist :D

Danke!

 

Nicht dass es mich hier stören würde, aber besser würde das vielleicht in den "Anhalterecht der Jäger"-Fred passen, der NoDoc ordiniert eh dort auch :)

 

Andererseits schadet es eh nicht, wenn unter Artikeln wie diesem (und deren absolut berechtigter Darstellung der legal erradelbaren schönen Ecken unserer Bergwelt) auch auf die traurige Realität abseits der paar freigegebenen Strecken hingewiesen wird. Steter Tropfen höhlt den Stein.

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  • 2 Wochen später...

Hatte gestern die Gelegenheit, im Vorbeifahren kurz auf den Pretul zu fahren. - Wirklich sehr schön! Start bei 8° und oben hatte es über 20°.

 

Es gibt für jedes Terrain das richtige Radl und jedes Radl hat seine Berechtigung. - MMn ist das Gebiet perfekt für das Hardtail. - Wer das mit dem Gravel fährt, macht es sich unnötig schwer.

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