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Geschrieben

Hallo Ihr :wink:

 

Nachdem der Farher der Linie 62 gestern fast einen Fußgänger auf nem Zebrastreifen niedergefahren hätte, den Fußgänger dann sinngemäß noch als "Dodl" bezeichnet hat, habe ich mich gefragt:

 

Wer hat da eigentlich Vorrang? Der Fußgänger auf dem Zebrastreifen oder die Straßenbahn?

 

In der StVO habe ich nichts gefunden (Schutzweg, Zebrastreifen), nur das hier: "Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer

Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer

Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu

bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege

vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten

vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert."

 

Weiß wer wo das genauer steht?

 

Und weiters, wie schaut das aus, wenn ein Bus aus einer Bus-Haltestelle wegfahren will? Wer hat da Vorrang? Der Bus oder derjenige, der gerade vorbeifahren will?

 

:wink:

Geschrieben

Das mit dem Bus ist glaub ich was Wieneigenes. Eigentlich müsste der Bus denke ich auch ne Lücke abwarten aber naja es ist ein Bus der sollt ja erstens halbwegs pünktlich kommen und zweitens ist er größer als ein Auto,

 

Gibt da aber auch sehr verschiedene Persönlichkeiten am Steuer. Welche die schauen und vorsichtig sind und andere die einfach rausziehen wurscht was sich hinter ihnen abspielt.

 

Zebrastreifen gilt glaub ich für alle, immerhin hab ich bis jetzt immer nur Straßenbahnfahrer erlebt die sich dran halten.

 

Sind aber jetzt auch alles Mutmaßungen also würd mich die echte Gesetzeslage auch interessieren.

Geschrieben

Der aus der Haltestelle fahrende Bus hat Vorrang. Sobald er den Blinker setzt zum Ausfahren "müssten" die anderen Fahrzeuglenker anhalten. Dass das nicht immer so ist, naja. Der Buslenker darf beim Ausfahren andere Fahrzeuglenker zwar behindern nicht aber gefährden. Also Blinker und raus is nicht!

 

Das mit den Fußgängern ließt sich im

§ 76 Abs. 4 StVO so

 

(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch

Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger

a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden

Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,

 

Sollte sich der Fußgänger also schon auf dem Schutzweg befinden, hätte mMn. der Straßenbahnlenker Nachrang.

Geschrieben

http://www.ris.bka.gv.at, beste Gratisseite überhaupt ...

 

 

Abkürzung

StVO 1960

 

 

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

 

§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.

 

(1) ...

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist,

hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem

Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das

unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu

ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen

Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit

nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein

Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um

einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen

Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das

ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

StVO 1960

 

 

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

VIII. ABSCHNITT.

Fußgängerverkehr.

§ 76. Verhalten der Fußgänger.

 

...

(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch

Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger

a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden

Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,

...

 

§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

 

(1) ...

(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet

das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu

ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem

Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle

abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge

die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich,

anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die

Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich

abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer

nicht gefährden.

...

 

Zusammenfassung:

 

1. Laut Gesetz (und noch mehr in der Realität) hast gegen einen Zug jeder Art immer den "Scheam" auf

2. Beim Bus darfst vorbeifahren, solange der noch nicht den Blinker raushaut. Das ist iB am Radl auch in der Realität wichtig, weil der Fahrer entweder einen toten Winkel hat, oder auf was anderes schaut und wenn Du mitm RAdl knapp vorbeifahrst und er nimmt Dich mit, erlebst den Prozess ohnehin nicht mehr.

Geschrieben
Der aus der Haltestelle fahrende Bus hat Vorrang. Sobald er den Blinker setzt zum Ausfahren "müssten" die anderen Fahrzeuglenker anhalten. Dass das nicht immer so ist, naja. Der Buslenker darf beim Ausfahren andere Fahrzeuglenker zwar behindern nicht aber gefährden. Also Blinker und raus is nicht!

 

Das mit den Fußgängern ließt sich im

§ 76 Abs. 4 StVO so

 

(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch

Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger

a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden

Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,

 

Sollte sich der Fußgänger also schon auf dem Schutzweg befinden, hätte mMn. der Straßenbahnlenker Nachrang.

 

Wenn was nicht gilt (zB Haltpflicht vor Schutzwegen für Schienenfahrzeuge), sind die Ausnahmen danach auch nicht relevant.

 

Konkret, vors Auto darfst nicht springen, die Straßenbahn musst vorbeilassen, C’est la vie ...

Geschrieben

Danke schön :toll:

ganau das habe ich gesucht (nur selber nicht gefunden... grübel)

 

@ 2 ist mir nämlich passiert: ich war schon auf halber Höhe des Buses (mitn Radl), fängt er zu blinken an und fährt auch gleich raus... bei Gegenverkehr hätte ich wohl eher so ausgesehen... :f:

 

http://www.ris.bka.gv.at, beste Gratisseite überhaupt ...

 

 

Abkürzung

StVO 1960

 

 

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

 

§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.

 

(1) ...

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist,

hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem

Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das

unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu

ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen

Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit

nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein

Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um

einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen

Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das

ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

StVO 1960

 

 

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

VIII. ABSCHNITT.

Fußgängerverkehr.

§ 76. Verhalten der Fußgänger.

 

...

(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch

Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger

a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden

Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,

...

 

§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

 

(1) ...

(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet

das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu

ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem

Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle

abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge

die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich,

anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die

Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich

abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer

nicht gefährden.

...

 

Zusammenfassung:

 

1. Laut Gesetz (und noch mehr in der Realität) hast gegen einen Zug jeder Art immer den "Scheam" auf

2. Beim Bus darfst vorbeifahren, solange der noch nicht den Blinker raushaut. Das ist iB am Radl auch in der Realität wichtig, weil der Fahrer entweder einen toten Winkel hat, oder auf was anderes schaut und wenn Du mitm RAdl knapp vorbeifahrst und er nimmt Dich mit, erlebst den Prozess ohnehin nicht mehr.

Geschrieben
Wenn was nicht gilt (zB Haltpflicht vor Schutzwegen für Schienenfahrzeuge), sind die Ausnahmen danach auch nicht relevant.

 

Konkret, vors Auto darfst nicht springen, die Straßenbahn musst vorbeilassen, C’est la vie ...

 

das Problem ist jedoch, dass jeder auf sein Recht pocht. der Straßenbahnlenker auf den § 9 (i muaß nit stehenbleim, i hob de bim)

der fußgänger auf das Schutzrecht auf dem Schutzweg (des schau i ma au, dass der net stehnbleibt!!!)

 

und ein weiteres Problem, welcher Fußgänger kennt schon die StVO?

Jeder, der eine Fahrprüfung macht, "sollte" sie kennen!! :rolleyes:

Fußgänger müssen das nicht!!!

Geschrieben
das Problem ist jedoch, dass jeder auf sein Recht pocht. der Straßenbahnlenker auf den § 9 (i muaß nit stehenbleim, i hob de bim)

der fußgänger auf das Schutzrecht auf dem Schutzweg (des schau i ma au, dass der net stehnbleibt!!!)

 

und ein weiteres Problem, welcher Fußgänger kennt schon die StVO?

Jeder, der eine Fahrprüfung macht, "sollte" sie kennen!! :rolleyes:

Fußgänger müssen das nicht!!!

 

Der Fußgänger kann auf nichts pochen, weil der Schutzweg so definiert ist, dass er nur (und das nur mit den Ausnahmen aus §76) vor "Nicht-Schienenfahrzeugen" irgendeine Wirkung hat.

 

Es ist aber sinnlos, über Dinge zu diskutieren, die glasklar im Gesetz stehen, "... Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist ..." lässt wenig Interpretationsspielraum, Du kannst gegen diese Regelung sein, aber sie gilt nun einmal.

 

Also worauf beruft sich Dein Fußgänger?

 

Vielleicht gibts ja einen Paragraphen, aber der §9, der das Verhalten von Fahrzeuglenkern bei Schutzwegen regelt, sieht die Gültigkeit von Schutzwegen eben nur für Nicht-Schienenfahrzeuge.

 

Und auf "hab ich nicht gewusst" kannst Dich generell, Autofahrer oder Fußgänger, nicht berufen ...

Geschrieben

Also, auch wenn es in keinem Gesetz steht!

 

Das größere Fahrzeug gewinnt! Also die BIM am Schutzweg und der Bus in der Haltestelle :D

 

Aber mal ganz ehrlich, ein Fussgänger mit gesundem Menschenverstand, pocht nicht auf Vorrang am Schutzweg, wenn die BIM ankommt, also da bleib ich freiwillig stehen und lasse sie vorbei, bei einem PKW ist das anders.

 

Und wenn ich mit dem PKW unterwegs bin und da will ein Buss aus der Haltestelle, dann lasse ich ihn auch raus, wenn es noch möglich ist!

 

Da gibt es nämlich noch eine diesen Paragraph!

 

§ 3. Vertrauensgrundsatz.

 

(1) Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Personen die

für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften

befolgen, außer er müßte annehmen, daß es sich um Kinder,

Sehbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich

Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus

deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig

sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser

Einsicht gemäß zu verhalten.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen,

gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt,

insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch

Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser

Personen ausgeschlossen ist.

Geschrieben
wenn mi der Glockentrottel als Dodl tituliert, Linie, Wagennummer, Uhrzeit, da wird a Meldung geschrieben und 3 Tage später gibt der Koffer seiner Jahresprämie an Abschiedskuss ;)
Geschrieben
Der Fußgänger kann auf nichts pochen, weil der Schutzweg so definiert ist, dass er nur (und das nur mit den Ausnahmen aus §76) vor "Nicht-Schienenfahrzeugen" irgendeine Wirkung hat.

 

Es ist aber sinnlos, über Dinge zu diskutieren, die glasklar im Gesetz stehen, "... Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist ..." lässt wenig Interpretationsspielraum, Du kannst gegen diese Regelung sein, aber sie gilt nun einmal.

 

Also worauf beruft sich Dein Fußgänger?

 

Vielleicht gibts ja einen Paragraphen, aber der §9, der das Verhalten von Fahrzeuglenkern bei Schutzwegen regelt, sieht die Gültigkeit von Schutzwegen eben nur für Nicht-Schienenfahrzeuge.

 

Und auf "hab ich nicht gewusst" kannst Dich generell, Autofahrer oder Fußgänger, nicht berufen ...

 

 

Wenn man sich die StVO näher betrachtet, regelt nur der § 76 das Verhalten der Fußgänger! Wenn also ein Fußgänger die für ihn geltenden Bestimmungen sucht, wird er nur diesen § finden und sich danach verhalten (wobei wir beim Vertrauensgrundsatz wären) Und wenn er jetzt also nicht unmittelbar vor der BIM den Schutzweg betritt, dann wird er auf das Recht pochen, ungehindert die Straße überqueren zu können.

(ob es sinnvoll ist, sich mit der BIM anzulegen, bleibt mal dahingestellt ;) )

 

§ 9 StVO (wie im übrigen ein Großteil der §§) regelt das Verhalten von Fahrzeuglenkern (also nicht Fußgänger) in diesem Fall von NICHT Schienenfahrzeugen bei Annäherung an einen Schutzweg.

 

Für die Führer von Schienenfahrzeugen gilt nicht die StVO, sondern eisenbahnrechtliche Bestimmungen, müsste man jetzt mal weiter suchen, glaube jedoch nicht, dass dort steht, sollte sich ein Fußgänger schon auf einem Schutzweg befinden, dann einfach drüber über ihn!! :D

Geschrieben
... dann wird er auf das Recht pochen, ungehindert die Straße überqueren zu können....

 

Wo steht dieses Recht ?

 

Dieses Recht gibt es nicht, auch nicht am Schutzweg! Deine "Erfahrung" sagt "am Schutzweg bin ich (zumind. rechtlich) geschützt", aber das ist einfach so nicht im Gesetz.

 

Der Schutzweg zwingt Auto- und Busfahrer für DIch anzuhalten, aber eben nicht die BIM.

 

Wenn das eine juristische Diskussion bleibt, bring bitte einen Paragraphen, nach denen ein BIM fahrer halten muss, aus der "Bauchgefühldiskussion" klink ich mich aus.

Geschrieben

Auszug aus den Anmerkungen zum § 9 Abs. 2 StVO:

 

Der "Vorrang" des Fußgängersnach der Gesetzesstelle verpflichtet den Kraftfahrer nicht dazu, vor einem Schutzweg, auf dem sich ein Passant befindet, unter allen Umständen anzuhalten, er hat dem Fußgänger jedoch das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen!

VwGH 25.4.1980, ZVR 1981/112

 

betreffend der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen für Straßenbahnführer bin ich noch am suchen.

Geschrieben
Wenn man sich die StVO näher betrachtet, regelt nur der § 76 das Verhalten der Fußgänger! Wenn also ein Fußgänger die für ihn geltenden Bestimmungen sucht, wird er nur diesen § finden und sich danach verhalten (wobei wir beim Vertrauensgrundsatz wären) Und wenn er jetzt also nicht unmittelbar vor der BIM den Schutzweg betritt, dann wird er auf das Recht pochen, ungehindert die Straße überqueren zu können.

(ob es sinnvoll ist, sich mit der BIM anzulegen, bleibt mal dahingestellt ;) )

 

§ 9 StVO (wie im übrigen ein Großteil der §§) regelt das Verhalten von Fahrzeuglenkern (also nicht Fußgänger) in diesem Fall von NICHT Schienenfahrzeugen bei Annäherung an einen Schutzweg.

 

Für die Führer von Schienenfahrzeugen gilt nicht die StVO, sondern eisenbahnrechtliche Bestimmungen, müsste man jetzt mal weiter suchen, glaube jedoch nicht, dass dort steht, sollte sich ein Fußgänger schon auf einem Schutzweg befinden, dann einfach drüber über ihn!! :D

 

Also wenn eine BIM im Strassenverkehr unterwegs ist, dann muss sie sich an die STVO halten! Aber es gibt für Schienengebundene Fahrzeuge immer Ausnahmeregelungen!

Geschrieben

Die Idee passt schon, es könnte sein, dass das irgendwelche Verordnungen (speziellere Regelungen) hier die STVO verschärfen.

 

Der §9 ist jedenfalls unbrauchbar für den Fußgänger.

Geschrieben
Also wenn eine BIM im Strassenverkehr unterwegs ist, dann muss sie sich an die STVO halten! Aber es gibt für Schienengebundene Fahrzeuge immer Ausnahmeregelungen!

 

§ 28 Abs. 1 StVO

 

Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als ihre Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist!!

Geschrieben
§ 28 Abs. 1 StVO

 

Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als ihre Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist!!

 

Google und Internet sind schon super, aber Gesetze bitte trotzdem sequentiell lesen:

 

1. Gültigkeit

2. Geltungsbereich

3. Vorschrift

4. Ausnahmen

 

Und da die Vorschrift (§9/2) Schienenfahrzeuge explizit ausschließt, ist im konkreten Fall eine Ausnahme natürlich auch nicht relevant.

 

Du brauchst eine Eisenbahnverordnung oder sowas, "lex specialis derogat legi generali", das ist Deine einzige Rettung :)

Geschrieben

Also, das Eisenbahngesetz gibt nicht wirklich was her! :confused:

Spricht zwar nicht für mich, aber auch nicht gegen mich!! ;)

 

Gibt es hier im Forum denn keine radfahrenden Straßenbahner!!!!!

Die müssten das doch gelernt haben!

Geschrieben
Also, das Eisenbahngesetz gibt nicht wirklich was her! :confused:

Spricht zwar nicht für mich, aber auch nicht gegen mich!! ;)

 

Gibt es hier im Forum denn keine radfahrenden Straßenbahner!!!!!

Die müssten das doch gelernt haben!

 

Ein Straßenbahnfahrer hat sich ohnehin schon geäußert, er hats zwar nicht schön gesagt, aber falsch ist "der damische dodl soll von meine schienen, sonst scheib i eam zsamm" nicht ... :D

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