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Anzeige von der Polizei - Anhalten - nicht folge geleistet


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

@Elmar

 

Eine Lenkererhebung ist keine Verfolgungshandlung nach Par.32,

da sie sie an den Zulassungsbesitzer gerichtet ist,und nicht an den Schuldigen.

 

Somit kann erst eine Verfolgungshandlung gesetzt werden,wenn der Lenker bekannt ist.

Und das ist in diesem Fall nicht so.

 

Den Gesetzestext kann ich dir nicht bieten.

 

R.

Geschrieben
Ich nehme an, dass es sich ursprünglich um eine sogenannte Anonymverfügung gehandelt hat. Wenn man diese nicht beachtet, kommt es zu einem ordentlichen Strafverfahren. Erst dagegen kann man Einspruch erheben. Und dann wirds teurer, weil Verfahrenskosten dazukommen.

Das billigste wäre die Anonymverfügung einzahlen...

oops richtig, hatte mich auf eine ehrkömmliche anzeige bezogen.
Geschrieben
entschuldige bitte, aber das kommentar hat nichts mit dem thema zu tun. schließlich gehts nicht um die tatsache, dass zu schnell gefahren wurde, das bestreitet ja niemand, sondern um angebliche beamtenwillkür.

 

ich denke nicht, dass sich der beschuldigte vor der strafe wegen geschwindigkeitsübertretung drücken will, oder seh ich das falsch.

 

Wieso, es ist meine Meinung zum Thema. Übersetzt: Zahlen + Nachdenken = Strafe für sich nutzen

 

Für mich eine Frage des Energiehaushalts, man kann natürlich für 72 EUR ebensoviele Gerichtstermine, Gutachterscheisse etc. lostreten, dann zahlt man vielleicht zu 33% nix, zu 33% 72 EUR und zu 33% viel mehr, Erwartungswert bestenfalls 72 EUR.

 

Und hat nix gelernt, ausser im Fall A, dass man sich drücken kann, im Fall B, dass es wurscht ist und im Fall C, dass eine korrupte Weltverschwörung sehr gemein ist.

 

Wenn man aber zahlt und nachdenkt, spart man erstens eine Menge Energie und zweitens kann man - für die Zukunft - größeren Schaden vermeiden.

Geschrieben

Eine Lenkererhebung ist keine Verfolgungshandlung nach Par.32,

da sie sie an den Zulassungsbesitzer gerichtet ist,und nicht an den Schuldigen.

 

Somit kann erst eine Verfolgungshandlung gesetzt werden,wenn der Lenker bekannt ist.

Und das ist in diesem Fall nicht so.

 

Der Zulassungsbesitzer ist vorerst mal der "Schuldige". Kann er den Lenker nicht bekanntgeben, frisst er selber die alt bekannte Kröte...

Wie lang wird ihm die Behörde Zeit geben, den Lenker bekanntzugeben? Ich schätz, so ca. 2 Wochen.

 

Es funktioniert so:

(meistens) Anonymverfügung

wird diese nicht innerhalb von 4 Wochen eingezahlt

Strafverfahren, Lenkererhebung.

Gibt der Zulassungsbesitzer den Lenker nicht bekannt, ist er selber strafbar.

Wogegen will der Zul.bes. Einspruch erheben, wenn er nicht gefahren ist?

Geschrieben
@Elmar

Link zum Thema Verjährung:

http://www.das.at/Presse_2005_11_10_AllesAuto_Verjaehrung_Ersatzteil.DAS

Die Verfolgungsverjährung beträgt bei allen Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich sechs Monate ab Begehen der Tat. Das heißt, die Behörde muß innerhalb dieser Frist eine Verfolgungshandlung setzen, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Anonymverfügung oder Lenkererhebung sind keine Verfolgungshandlung, wohl aber eine Strafverfügung, Aufforderung zur Rechtfertigung oder eine Ladung des Beschuldigten. Ist die zu verfolgende Person bekannt, hat die Behörde ab der Straftat drei Jahre Zeit zum Fällen eines Strafbescheides.

 

 

Wesentlich ist, daß irgendetwas zur Verfolgung der Tat Geeignetes unternommen wird, worin "nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck gebracht wird, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat (§ 44 VStG !) bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen" (E 6 mwN., VwGH 16.09.1998, 97/09/0018 und viele weitere), also auch Rechtshilfeersuchen (E 8 f.; VwGH 14.05.1982, 81/02/0032 und viele weitere; 23.05.1975, 287/75), die Abtretung des Akts an die Wohnsitzbehörde (E 10 f.; 26.05.1995, 93/03/0037), die Vernehmung von Zeugen (E 23 ff., 10.10.1997, 97/02/9301; 11.02.1987, 86/03/0204; 14.06.1995, 95/03/0081; 23.05.1985, 85/02/0127; 25.09.1991, 91/02/0047), die Einholung eines SV-GA (E 30; VwSlg. 9262A/1977).

 

...

 

Frage: Könnte der Halter diesfalls hingehen und sagen, dass er möglicherweise gefahren ist. Nachdem er die Strafverfügung erhält könnte er dann (mindestens 6 Monate nach der Tat) förmlich mitteilen, dass ja doch jmd anderer gefahren ist?

 

Antwort: ...würde ich mir solche "Täter-wechsle-Dich"-Spielchen nicht nur mit Blick auf die verwaltungsstrafrechtlichen Verjährungsfristen, sondern vor allem auch genau strafrechtlich überlegen (Urkunden- bzw. Beweismittelfälschung, Falschaussage, Verleumdung), zumal zwar das nemo tenetur-Prinzip es dem Beschuldigten erlaubt, es mit der Wahrheit nicht ganz so ernst zu nehmen, allerdings

a) dieses Prinzip nicht grenzenlos ist;

b) ihm zwar durch verschiedene, beim jeweiligen Delikt angeführte Strafausschließungsgründe Rechnung getragen wird; und aber

c) es laut EGMR, Weh ./. Österreich im Stadium der Lenkererhebung noch nicht greift, solange der Auskunftspflichtige nur als Halter in Anspruch genommen wird und nicht auch als der Anlaßtat Beschuldigter.

Geschrieben

Angenommen der Fall:

Der Zulassungsbesitzer gibt bei der Lenkererhebung an,er habe sein Kfz verborgt,und kann keine konkrete Auskunft über den Fahrer geben,sondern Hr.XY...

 

Somit wird eine weitere Lenkererhebung an Hr.XYausgeschickt...

 

Diese kann aber nicht zugestellt werden,da sich derjenige für einige Monate von der pers.Postzustellung abgemeldet hat(in weiser Vorraussicht)

 

Somit kann in 6 Monaten kein Schuldiger gefunden werden...

Und die Strafe verjährt.

 

Und erzähl mir jetzt nicht,dass es dann der Zul.besitzer zahlen muss.

Das is Bullshit!

 

 

Vielleicht haben sie dich gelehrt,dass nicht sein kann ,was nicht sein darf.

Aber es gibt genug Lücken im Gesetz...

Geschrieben

Hallo Elmar :wink: ,

bist Du, jetzt zieh ich den Hut vor Dir, die Gesetzesstellen hätt ich auch zsammengebracht, aber die Erkenntnisse des VwGH, pfuh.

 

Da sieht mans wieder, der Herr Kleindienst mit seinem Buch :rolleyes:

verwirrt die Leut und verleitet sie zu halbwachen Gschichtln

Geschrieben
Angenommen der Fall:

Der Zulassungsbesitzer gibt bei der Lenkererhebung an,er habe sein Kfz verborgt,und kann keine konkrete Auskunft über den Fahrer geben,sondern Hr.XY...

 

Somit wird eine weitere Lenkererhebung an Hr.XYausgeschickt...

 

Diese kann aber nicht zugestellt werden,da sich derjenige für einige Monate von der pers.Postzustellung abgemeldet hat(in weiser Vorraussicht)

 

Somit kann in 6 Monaten kein Schuldiger gefunden werden...

Und die Strafe verjährt.

 

Und erzähl mir jetzt nicht,dass es dann der Zul.besitzer zahlen muss.

Das is Bullshit!

 

 

Vielleicht haben sie dich gelehrt,dass nicht sein kann ,was nicht sein darf.

Aber es gibt genug Lücken im Gesetz...

 

Naja, wennst meinst,

Der Zulassungsbesitzer muss jederzeit angeben können, wer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit gelenkt hat.

Weiters kann er nicht angeben, dass er denjenigen nur mit Namen kennt, da er sich davon überzeugen muss, ob diejenige Person eine gültige Lenkberechtigung hat.

Wenn er sich nicht überzeugt macht er sich strafbar.

 

Weiters tritt er mit der Erteilung der Auskunft in den Zeugenstatus vor einer Verwaltungsbehörde und macht sich somit strafbar der Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde (wir haben somit das Verwaltungsrecht verlassen und begeben und in die Strafgerichtsbarkeit).

Geschrieben
Naja, wennst meinst,

Der Zulassungsbesitzer muss jederzeit angeben können, wer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit gelenkt hat.

).

 

Stammt das aus deiner Feder?

Oder gibts da a Quelle?

Geschrieben
Stammt das aus deiner Feder?

Oder gibts da a Quelle?

 

§ 103 KFG, Absatz 2

 

Die Behörde kann Auskünfte darüber

verlangen, wer zu einem bestimmten

Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes

Kraftfahrzeug gelenkt oder einen

nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger

verwendet hat bzw. zuletzt vor einem

bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten

Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche

den Namen und die Anschrift der betreffenden

Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer

– im Falle von Probe- oder

von Überstellungsfahrten der Besitzer der

Bewilligung – zu erteilen; kann er diese

Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person

zu benennen, die die Auskunft erteilen kann,

diese trifft dann die Auskunftspflicht; die

Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden

die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen,

wenn dies nach den Umständen des

Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist

unverzüglich, im Falle einer schriftlichen

Aufforderung binnen zwei Wochen nach

Zustellung zu erteilen; wenn eine solche

Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen

nicht gegeben werden könnte, sind

diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung)

Gegenüber der Befugnis

der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen,

treten Rechte auf Auskunftsverweigerung

zurück.

 

@rsa

"Bullshit" kanns schon sein, immerhin sind wir Bullen :devil:

Geschrieben

Zitat:

kann er diese

Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person

zu benennen, die die Auskunft erteilen kann,

diese trifft dann die Auskunftspflicht

 

 

Und jetzt les nochmal mein oben angeführtes Bsp durch...

Geschrieben

@Elmar und rsa73

 

Und wie wuerde es sich verhalten wenn z.B. ein tuerkischer od. deutscher Gast (Urlauber)

von mir mit dem Auto gefahren waere ? (der ist wieder laengst abgereist)

Ich glaube soetwas steht auch in dem Buch vom Hrn.Kleindienst.

 

lg Steve

 

@Pitchshifter

Kann deinen Aerger verstehen, weil ich hab selbst einmal eine

Anonymverf. von einem Landkieberer erhalten, weil ich

bei Regen angeblich die Scheibenwischer nicht eingeschalten hatte. :spinnst?:

Geschrieben

@all (außer Elmar und ein paar Vereinzelte)

Samma jetzt a westliche Gesellschaft, die Regeln hat, um sich ein Zusammenleben zu erleichtern, oder samma irgendwelche A....lö..., die sich mit aller Gewalt diesen Regeln entziehen wollen? :mad:

Irgendwie ist das Schwachsinn, sich nur die Lücken rauszusuchen. Deshalb sind auch IMHO die meisten Gesetzestexte so verwirrend und undurchschaubar.

Geschrieben
Und wie wuerde es sich verhalten wenn z.B. ein tuerkischer od. deutscher Gast (Urlauber)

von mir mit dem Auto gefahren waere ? (der ist wieder laengst abgereist)

Ich glaube soetwas steht auch in dem Buch vom Hrn.Kleindienst.

Uralte Schmäh....nur auf das steigt dir die Behörde garantiert net ein.

Sie wirds dir nicht glauben (und das darf sie). Weil sooo gscheit wär eh jeder und gibt die Mitzi-Tant aus Australien an...

Geschrieben
Zitat:

kann er diese

Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person

zu benennen, die die Auskunft erteilen kann,

diese trifft dann die Auskunftspflicht

 

Und jetzt les nochmal mein oben angeführtes Bsp durch...

Ich werd mich mit dir wegen dem Blödsinn net streiten ;)

Setz eine Verwaltungsübertretung, lass dich anzeigen und probiers dann auf deine Art.

Viel Glück :wink:

Geschrieben
@all (außer Elmar und ein paar Vereinzelte)

Samma jetzt a westliche Gesellschaft, die Regeln hat, um sich ein Zusammenleben zu erleichtern, oder samma irgendwelche A....lö..., die sich mit aller Gewalt diesen Regeln entziehen wollen? :mad:

Irgendwie ist das Schwachsinn, sich nur die Lücken rauszusuchen. Deshalb sind auch IMHO die meisten Gesetzestexte so verwirrend und undurchschaubar.

Lies mal alles gründlich durch, und du wirst sehen, dass es NICHT darum geht, der Strafe wg. Schnellfahren zu entgehen,

sondern um das Problem, dass die angeblich versuchte Sofortanhaltung nicht stattfinden konnte, da die Fahrzeuginsassen den Polizisten nicht gesehen haben (konnten?)...

Geschrieben
Lies mal alles gründlich durch, und du wirst sehen, dass es NICHT darum geht, der Strafe wg. Schnellfahren zu entgehen,

sondern um das Problem, dass die angeblich versuchte Sofortanhaltung nicht stattfinden konnte, da die Fahrzeuginsassen den Polizisten nicht gesehen haben (konnten?)...

Ich weiß, es ging am Schluß, worauf ich mich beziehe, nur mehr darum, möglichst viele Schlupflöcher und Erklärungen zu finden, warum man nicht bezahlen soll und worauf man es alles ankommen lassen soll.

Geschrieben
@Elmar und rsa73

 

Und wie wuerde es sich verhalten wenn z.B. ein tuerkischer od. deutscher Gast (Urlauber)

von mir mit dem Auto gefahren waere ? (der ist wieder laengst abgereist)

Ich glaube soetwas steht auch in dem Buch vom Hrn.Kleindienst.

 

lg Steve

 

:

 

Funktioniert nur in Ländern die kein Zustell- und Rechtshilfeabkommen mit Österreich haben.(werden immer mehr)

 

Solange er mit dem Auto angereist sein könnte,und es den Herrn wirklich gibt,und er einen gültigen Führerschein besitzt,funktionierts.

 

 

@Elmar

Es ist mir klar,dass du nie in so eine Situation kommen wirst.

Gegen deinen Arbeitgeber kannst dich nicht stellen

 

 

Aber es gibt einfach genug Lücken im Gesetz...

 

Jeder Anwalt dieser Welt,wird bezahlt dafür,diese Lücken zu finden,und seinen (schuldigen) Mandanten straffrei ausgehen zu lassen .

 

 

 

 

R.

Geschrieben
? in deutschland muss doch das gesicht des fahrers abgelichtet werden, damit er zur rechenschaft gezogen wird. deswegen sind unsere radarkästen absolut nutzlos...
Soweit ich weiß, gibts ein Rechtshilfeabkommen mit Deutschland. Der deutsche Lenker wird nach unserem Recht beanstandet, nicht nach deutschem. Und bei uns braucht ma ka Gsicht auf dem Foto ;)

 

Es ist mir klar,dass du nie in so eine Situation kommen wirst.

Gegen deinen Arbeitgeber kannst dich nicht stellen

Warum nicht? Ich bin auch schon mal zu schnell gefahren (und habe meine Strafe bezahlt)

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