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Empfohlene Beiträge

Gast mar_ti_ni
Geschrieben

Hui, da kann ma sich ja dann gscheit reinreiten!!

Danke für die Antwort!

Geschrieben

Theoretisch Ja.

man könnte aber auch drankommen, wenn man ihn bei eiseskälte stehen lässt und ihm nicht hilft, und er erfriert.... ;)

 

Also das spekturm etwas falsches zu machen ist groß.... :devil:

Geschrieben
Theoretisch Ja.

man könnte aber auch drankommen, wenn man ihn bei eiseskälte stehen lässt und ihm nicht hilft, und er erfriert.... ;)

 

Also das spekturm etwas falsches zu machen ist groß.... :devil:

 

nope, nur als garant ;-)

Geschrieben (bearbeitet)
nope, nur als garant ;-)

 

geh geh geh...:

 

StGB

§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

 

Also wennst einen Biker weitab von jeglicher Zivilisation bei Eiseskälte mit gebrochenem Rahmen findest und ihn freundlich grüßt und weiter fahrst, dann bist kein Garant, aber dran...

Bearbeitet von NoDoc
Gast mar_ti_ni
Geschrieben
Theoretisch Ja.

man könnte aber auch drankommen, wenn man ihn bei eiseskälte stehen lässt und ihm nicht hilft, und er erfriert.... ;)

 

Also das spekturm etwas falsches zu machen ist groß.... :devil:

 

naaaa net falsch verstehen! i würd nie jemanden stehn lassen!! nur reparaturtechnisch kann i halt net (oder trau i mi jetzt a nimma) weiterhelfen :D dafür würde ich natürlich für seelischen beistand sorgen :D

Geschrieben
geh geh geh...:

 

StGB

§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

 

Also wennst einen Biker weitab von jeglicher Zivilisation bei Eiseskälte mit gebrochenem Rahmen findest und ihn freundlich grüßt und weiter fahrst, dann bist kein Garant, aber dran...

 

nix für ungut, aber es war von einem patschn die rede. unglücksfall ist nach der jud ein ereignis, das eine bestimmte intensitätsschwelle überschreitet und erheblichen schaden herbeiführt oder erheblichen schaden befürchten lässt. da wirst du dir bei einem geplatzten schlauch etwas schwertun. im übrigen kann man mit einem patschen noch kilometerweit weiterfahren (wenn auch nicht materialschonend). zum erfrieren besteht also kein anlass.

 

im übrigen besteht die strafrechtliche hilfeleistungspflicht nur bei offensichtlich erforderlicher hilfe. wird bei einem patschen auch schwer zu argumentieren sein. außerdem kennt das strafrecht keine nachschaupflicht. ich muss mich strafrechtlich gesehen nicht einmal erkundigen, ob jemand hilfe benötigt, wenn ich darüber zweifel habe (außer ich habe die notlage selbst verursacht).

 

mit §95 stgb kommt die sta in so einem fall also nicht recht weit. für den garanten gelten diese einschränkungen nicht, also...

 

die straffreiheit ändert natürlich nix daran, dass die bei-pannen-vorbeifahrer aus pädagogischen gründen allesamt bei scheußlichem wetter und weitab vom schuss mit ihren bikes über nagelbretter gejagt gehören.

Geschrieben

...wenn einem geplagten Mitbürger ein "Buh" zwickt und ich gekonnt mittels Heimlich Handgriff Abhilfe schaffe muss ich besagtem Mitmenschen dann für die Reinigung seines Feinripps aufkommen da ich ja folglich quasi mitschuld am Bremsstreifen in selbiger bin? Bitte um akut fachlichen Beistand!

 

verbindlichsten Dank!

Geschrieben
...wenn einem geplagten Mitbürger ein "Buh" zwickt und ich gekonnt mittels Heimlich Handgriff Abhilfe schaffe muss ich besagtem Mitmenschen dann für die Reinigung seines Feinripps aufkommen da ich ja folglich quasi mitschuld am Bremsstreifen in selbiger bin? Bitte um akut fachlichen Beistand!

 

verbindlichsten Dank!

 

Ja! Drum lieber die Rettung rufen.

Geschrieben
Erstversorgung ist doch aber die Pflicht eines Jeden Bürgers...

 

Genau!

Du wirst auch mit ziemlicher Sicherheit nicht schuldig gesprochen wenn du bei einer Reanimation jemanden die Rippen brichst! ;)

Geschrieben

Wenn ein jäger schreit oder dich aufhalten will is am besten vor ihn umdrehen oder vorbei fahren!

mit solchen leuten wird man nie auf einen grünen zweig kommen!

deswegen am besten den ganzen ausn weg gehen!

 

Mfg

Geschrieben
...wenn einem geplagten Mitbürger ein "Buh" zwickt und ich gekonnt mittels Heimlich Handgriff Abhilfe schaffe muss ich besagtem Mitmenschen dann für die Reinigung seines Feinripps aufkommen da ich ja folglich quasi mitschuld am Bremsstreifen in selbiger bin? Bitte um akut fachlichen Beistand!

 

verbindlichsten Dank!

 

die reinigung zu bezahlen wäre noch das geringere übel. (wenn du vor dem "eingriff" nachweislich darüber aufgeklärt hast und der darmgeplagte rechtskräftig eingewilligt hat, bist du in dieser hinsicht sowieso aus dem schneider).

 

möglicherweise wirst du aber verklagt, weil du eine therapie durchgeführt hast, die in keinem zusammenhang mit der diagnose steht und nach heutigem stand des wissens obendrein als obsolet gilt.

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