Christoph Geschrieben 20. November 2006 Geschrieben 20. November 2006 a) mit Handelsrecht hat das genau gar nix zu tun b) Du hast einen gültigen Kaufvertrag zum ursprünglichen Preis abgeschlossen c) würde jeder Konsument so denken wie Du, gäbe es keine PC-Händler mehr, kein Bikeshop würde mehr einen Abverkauf machen, der Billa könnte keine Wochenangebote mehr machen,... d) der Markt ist eben nicht vollkommen e) allein für die Idee gehört Dir eigentlich links und rechts eine :s: Zitieren
corax Geschrieben 20. November 2006 Autor Geschrieben 20. November 2006 die antwort vom verkäufer war, dass er wegen 1000stück abnahme einen besseren preis machen kann und ursprünglich nur die hälfte bestellt hatte. deswegen auch die neue auktion. also bremsts euch alle wieder, bei euch werd ich eh nix kaufen, ich böser konsument. Zitieren
mankra Geschrieben 20. November 2006 Geschrieben 20. November 2006 Wie Mafa schon geschrieben hat, es kommt auch bei uns immer wieder mal vor: Irgendwo bekommen wir ein Produkt günstiger im Einkauf angeboten. Ich geben den Preisvorteil weiter und setz den Preis runter. Kommen immer wieder Anrufe, ob wir auf den vor kurzem verkauften Artikel einen Nachlaß auf den neuen Preis geben können. Verstehen dann einge nicht, obwohl man ihnen erklärt, daß damals der Einkauf noch teurer war, daß dies nicht geht. Umgekehrt, bei einer Verteuerung kann auch kein Händler seine Kunden der letzten Woche anrufen und eine Nachzahlung verlangen. Zitieren
corax Geschrieben 20. November 2006 Autor Geschrieben 20. November 2006 stimmt natürlich alles. aber für mich war der ausschlaggebende faktor der, dass die auktionen auf ebay zeitlich begrenzt waren. während auf der konventionellen hp des verkäufers der normal preis von 99euro angschrieben war, gabs das gleiche produkt vom gleichen händler unter dem shopnamen in ebay schon mal um 10 euro billiger. groß ausgeschrieben als "einführungsauktion zum sonderpreis nur 7tage...". wenn man als käufer nicht weiß dass es einen ebay-shop vom händler auch gibt, zahlt man schonmal 10euro "zuviel", hingewiesen wird auf der hp natürlich nirgends. und wenn dann die 90euro auktion vorzeitig beendet wird, nur um dann 24stunden später mit 80euro wieder weiterzulaufen, zweifel ich halt schon an der glaubwürdigkeit des verkäufers. ihr seids doch auch froh, wenn euch der barkeeper freundlich darauf hinweist dass die happy hour in 5min zu ende ist. oder ist das auch freie marktwirtschaft wenn er euch grinsend ins messer laufen lässt? Zitieren
mafa Geschrieben 20. November 2006 Geschrieben 20. November 2006 soll er in die auktion schreiben "nicht mehr kaufen, morgen bekomm ich eine lieferung für die ich weniger bezahlt hab, dann bekommts es billiger und ich bleib auf meinen letzten teuren sachen sitzen, aber ich bin so ein gutmensch und will gar kein geld verdienen, deswegen auf keinen fall jetzt kaufen" ? Zitieren
maosmurf Geschrieben 20. November 2006 Geschrieben 20. November 2006 leasio enormis nach § 934 ABGB: wenn du nicht einmal die hälfte dessen erhälst, was du dem andren gegeben hast, kannst du eine aufhebung des vertrages verlangen. also wenn das 5€ wert war (p&p zahlst dir aber gefälligst selber ) @ §§ 5a ff KSchG regeln WAS ein fag ist, aber noch keine rücktrittsrechte dazu in §5e KSchG: § 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. (3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts. und wg der informationspflicht § 5d KSchG: § 5d. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich. (2) Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln: 1. Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle, 2. die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann, 3. Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie 4. bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen. Den Differenzbetrag wirst du nicht rückfordern können. Du hast aber gem § 5a ff KSchG ein Rücktrittsrecht (gs. 7 Werktage, außer der Unternehmer hat seine Informationspflichten nicht erfüllt). Wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, kannst du also zurücktreten und woanders billiger kaufen. lg Martin Zitieren
Magier Geschrieben 21. November 2006 Geschrieben 21. November 2006 Um einen ausgereizten Spruch unserer Brüder aus dem Norden zu verwenden: "Gratuliere, Corax, du bist Österreich..." Zitieren
fozziebear Geschrieben 21. November 2006 Geschrieben 21. November 2006 Na Dir muss fad sein .... Zitieren
bigair Geschrieben 21. November 2006 Geschrieben 21. November 2006 l § 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. aber das würde heißen...wenn ich mir irgentwas bestell...und dann nach genau 7 tagen meine rücktrittserklärung wegschicke (poststempel) dann müssen die das zrücknehmen...auch wenn die meine erklärung erst 3 wochen später erhalten (vienna- moskau - japan - ny - paris - vienna -> meine briefroute) lg d Zitieren
tschiffi Geschrieben 21. November 2006 Geschrieben 21. November 2006 noch ein anderer denkansatz: Mein persönlicher Freizeitstundensatz liegt je nach Laune/Verfassung bei ca 150-200 Euro. Ich muss Mails schreiben, drüber nachdenken, zurueckschreiben, wieder nachdenken ... da is 1h schnell um ... "kostet" mich 200 euro Freizeit ..... just my 2 cents (oder umgerechnet: 1 minute fuers posting --> 3,33 Euro) Zitieren
bigair Geschrieben 21. November 2006 Geschrieben 21. November 2006 noch ein anderer denkansatz: Mein persönlicher Freizeitstundensatz liegt je nach Laune/Verfassung bei ca 150-200 Euro. Ich muss Mails schreiben, drüber nachdenken, zurueckschreiben, wieder nachdenken ... da is 1h schnell um ... "kostet" mich 200 euro Freizeit ..... just my 2 cents (oder umgerechnet: 1 minute fuers posting --> 3,33 Euro) das heißt...dich kannma mieten? Zitieren
tschiffi Geschrieben 21. November 2006 Geschrieben 21. November 2006 das heißt...dich kannma mieten? Jop Noch ist das Service nicht bestandteil der TSK Statuten, aber das kommt noch .... Preise werden individuell ausverhandelt. Zitieren
maosmurf Geschrieben 22. November 2006 Geschrieben 22. November 2006 aber das würde heißen...wenn ich mir irgentwas bestell...und dann nach genau 7 tagen meine rücktrittserklärung wegschicke (poststempel) dann müssen die das zrücknehmen...auch wenn die meine erklärung erst 3 wochen später erhalten (vienna- moskau - japan - ny - paris - vienna -> meine briefroute) lg d ??? oida so besoffen ist die post auch wieder nicht, dass sie einen brief innerhalb wiens über tokio schicken würde... übrigens.. is die keine japanische stadt eingefallen? :devil: Zitieren
il Consigliere Geschrieben 23. November 2006 Geschrieben 23. November 2006 Schon mal drüber nachgedacht, dass die Dinge auch teurer werden können? Da glaub ich, will auch keiner, dass plötzlich ein Händler auf die Idee kommt, die Differenz nachzuverlangen. Mir is bei an Eiskasten so gangen. zugewartet und verglichen, plötzlich war das trumm 14 Tag später um fast 100 Euronen teurer. Schlecht für mich, gut für die Kunden, die zum günstigen Preis zugeschlagen haben. @corax Probiers mal in Kuba, die haben noch eine Planwirtschaft, da ändert sich der Preis 5 Jahre lang nicht (ned bös gmeint) Zitieren
maosmurf Geschrieben 23. November 2006 Geschrieben 23. November 2006 Probiers mal in Kuba, die haben noch eine Planwirtschaft, da ändert sich der Preis 5 Jahre lang nicht stimmt, da könen sich die leut die sachen von haus aus nicht leisten Zitieren
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