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Rechtliche Grundlage und Wahr und Unwahrheiten Fahren und aufgehalten werden im Wald


touristenfalle
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Hallo!

 

Mich hats dieses Jahr im Pinzgau schon 2 mal erwischt, fahre Richtung Schmittenhöhe (einmal von Piesendorf, einmal vom Glemmtal aus) und wurde angehalten.

1 x war es ein Jäger

1 x war es ein Forst und Wildwachtbeamter mit Ausweis

 

Jedes mal gab es lange Diskussionen, der Forstwächter war besonders zäh und hat sich sogar einen Zeugen gesucht um mich vor Zeugen aus dem Wald zu verbannen. Weiters hat er mir gedroht das Rad anzuketten. Ich hab ihm gesagt das ich das Rad schiebe bzw sogar trage bis zum nächsten öffentlichen MTB Weg, er wollte mich nicht mehr vorbeilassen. Beides mal habe ich nachgegeben da ich mich rechtlich nicht genau auskenne.

 

Nun meine Fragen:

Was darf ein Jäger, Förster usw wirklich?

Darf ich bei Fahrverbot das Radl schieben oder tragen?

 

Ich wäre auch gerne bereit für eine ordentliche Rechtsauskunft zu zahlen

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Irgendwo hab ich das schon einmal zusammen gefasst, finds aber nicht. Darum in aller Kürze (es folgen jetzt dann sowieso wieder 50 posts, warum das nicht so stimmt, was ich schreib, aber...):

 

1. Das BETRETEN des Waldes ist erlaubt, also auch das Gehen und Schieben eines Fahrrades:

 

S 33 ForstG: § 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

 

...(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet

 

2. Das Befahren ist daher im Forst überall verboten, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist.

 

3. Besondere Personen sind die Forstschutzorgane (das sind nicht einfache Jäger, Holzfäller, Förster etc.) und sind an besonderen Abzeichen etc. erkennbar

§ 111 ForstG

Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache

 

 

§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, eine Faustfeuerwaffe zu führen.(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.

 

Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald

und auf Festnahme

 

 

 

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

 

 

a)

Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,

 

b)

in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,

 

c)

in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

 

d)

die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen

 

 

und im Zusammenhang mit anderen gesetzen können die noch mehr (Sicherheitsleistung verlangen usw.). Mit denen legt man sicht nicht an!!!

 

 

Alle anderen sind Wappler wie wir und haben auch nicht mehr Rechte. Insbesondere können die dich rechtmäßig weder festnehmen noch anhalten noch den Rad wegnehmen etc.

 

Aber oberstes Gebot: Nyx eskalieren lassen!!!!

 

lG

 

Michael

Bearbeitet von NoDoc
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Aha danke für die rasche, ausführliche und kompetente Info:

Wenn ich nun zusammenfassen darf:

 

Forst und Jagdaufsicht mit Ausweis:

Der darf mich vom Wald verbannen auch wenn ich ein Rad schiebe oder trage?

Der darf mich auch, sofern ich mich wehre oder abhaue, verhaften bzw in gewahrsam nehmen?

Er darf mir auch das Radl wegnehmen?

Ich bin auch verpflichtet ihm meine Daten/Ausweis usw zu geben?

 

Wenn mich der anzeigt dann wird das sicher teuer? Was wäre dann der Grund der Anzeige?

Gibt es eine private Rechtsschutz die mich im Verhandlungsfall, vertritt?

 

Huberbaua, Jagasepp und sonstige Pappnasen mit Jeep ABER ohne Ausweis:

Der darf eigentlich nix?

Der darf mich nicht anhalten, geschweige festnehmen

Dem muss ich keinen Ausweis zeigen?

Auch wenn das theoretisch sein Grund/Wald ist?

Wenn der mich angreift kann ich ihn anzeigen?

 

 

Hoffe ich brauche das alles nicht aber ich find es einfach nur sinnlos wenn LKWs, Jeeps, Traktoren, Gäste des Jägers mit SUV, Hüttengäste usw raufdürfen, jeder Wanderer raufdarf aber keine Radlfahrer. Ich bin schon fast 20 Jahre in unserer Gegend (Pinzgau) unterwegs aber noch nie so viele Probleme wie heuer gehabt.

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ergänzend

FORSTGESETZ

 

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

 

 

a)

Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;

 

b)

unbefugt im Walde

 

1.

eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,

Bearbeitet von bikeopi
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und weiters:

VERWALTUNGSSTRAFGESETZ

 

Festnahme

 

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

 

 

1.

der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

 

2.

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

 

3.

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

 

 

.

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@nodoc bitte um korrektur falls ich falsch zitiert habe. was mich in dem zusammenhang intereessiert, nachdem immer von "wald und forst" die rede ist. wie schauts eigentlich in diesem zusammenhang über der baumgrenze aus?

 

@touristenfalle

schade, dass es im pinzgau jetzt auch schon schwierig wird. ich habe die gegend bislang immer als gelobtes bikerland empfunden.

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@bikeopi:

Ja leider ist heuer wieder Aktion scharf und die gehen mit besonderer Härte vor. Wie ich aufgehalten wurde sind 2 LKWs und 1 Traktor vorbeigefahren also warum darf ich dann mitn Radl nicht fahren, klar weil ja Fahrverbot aber warum?

Bei uns wird im Tourismus viel mit MTB und Natur usw geworben aber fahren darf man halt nicht wirklich viele Routen. Zb. gibt es keinen wirklich komplett offiziellen Weg auf die Schmittenhöhe. (heuer werdens vermutlich alle beim Hillclimb anzeigen, weil das hat er auch bemängelt der Mann in braun)

Ob die Farbe was mit der politischen Gesinnung zu tun hat sei dahingestellt :-)

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Warum? Weil es gerüchteweise Leute gibt, die alle anderen Leute aus dem Wald (außer Leute aus denen sie einen Nutzen ziehen), verbannt haben wollen. Warum gerade uns? Weil sie gegen uns leider Gottes eine gesetzliche Handhabe haben und wir zumindest bergauf nicht wirklich flüchten können - einer Motocross-Maschine kommen die nicht nach...

 

Solange gewisse Parteien im Parlament sitzen - die ja sogar die Einführung von Fahrradstraßen blockieren - wird sich an der gesetzlichen Lage nichts ändern. Wobei wenn sich was ändert wird wohl so etwas wie eine 2m Regelung kommen, die mir auch nicht gefallen würde. :rolleyes:

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@bikeopi:

Ja leider ist heuer wieder Aktion scharf und die gehen mit besonderer Härte vor. Wie ich aufgehalten wurde sind 2 LKWs und 1 Traktor vorbeigefahren also warum darf ich dann mitn Radl nicht fahren, klar weil ja Fahrverbot aber warum?

Bei uns wird im Tourismus viel mit MTB und Natur usw geworben aber fahren darf man halt nicht wirklich viele Routen. Zb. gibt es keinen wirklich komplett offiziellen Weg auf die Schmittenhöhe. (heuer werdens vermutlich alle beim Hillclimb anzeigen, weil das hat er auch bemängelt der Mann in braun)

Ob die Farbe was mit der politischen Gesinnung zu tun hat sei dahingestellt :-)

 

gerade auf der schmittenhöhe kann ich es gar nicht verstehen, wenn man sich anschaut, was dort im winter los ist. wen stören da ein paar radler im sommer?????

als ich vor 2 jahren oben war, habe ich festgestellt, dass man diesen berg zwar mit baggern, lastwagen, bohrern, betonmischern, presslufthämmern usw bearbeiten, nicht aber bebiken darf....der ganze almboden war im bereich des sesselliftbaus umgeackert....

 

(wenn man übrigens von der anderen seite (westen) kommt, wie ich damals, passiert man kein einziges fahrverbotsschild).

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@nodoc bitte um korrektur falls ich falsch zitiert habe. was mich in dem zusammenhang intereessiert, nachdem immer von "wald und forst" die rede ist. wie schauts eigentlich in diesem zusammenhang über der baumgrenze aus?

 

@touristenfalle

schade, dass es im pinzgau jetzt auch schon schwierig wird. ich habe die gegend bislang immer als gelobtes bikerland empfunden.

 

@ Baumgrenze: Dort, wo das Forstgesetz nicht greift, dort hat der Eigentümer das Sagen. Das ForstG ist ja eigentlich eine Art "Enteignung", weil es den Eigentümer verpflichtet, gewissse Dinge zu dulden (Betreten zu Erholungszwecken). Bei jedem anderen Grundstück schafft der Eigentümer an. Es gibt also in Ö kein Betretungsrecht von Feldern oder privaten Straßen etc.

 

 

@Pinzgau. Ja, es is ein Jammer, aber wie schon geschrieben, auch in SLO is es sehr schön, und die Anfahrtszeit is nicht um so viel länger wie nach Zell oder Leogang oder Saalbach.

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Ja, es is ein Jammer, aber wie schon geschrieben, auch in SLO is es sehr schön, und die Anfahrtszeit is nicht um so viel länger wie nach Zell oder Leogang oder Saalbach.

Das stimmt, schön ists schon. Aber nicht denken, dass die Biker dort nicht ähnliche Probleme hätten wie wir hier in Österreich. Im Grunde genommen ist es dort auch so, dass alles verboten ist, solange es nicht dezidiert erlaubt ist.

 

 

Mich würde aber auch interessieren was Chris hier fragte. Also vor allem welche Möglichkeiten der Grundbesitzer hat:

Huberbaua, Jagasepp und sonstige Pappnasen mit Jeep ABER ohne Ausweis:

Der darf eigentlich nix?

Der darf mich nicht anhalten, geschweige festnehmen

Dem muss ich keinen Ausweis zeigen?

Auch wenn das theoretisch sein Grund/Wald ist?

Wenn der mich angreift kann ich ihn anzeigen?

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krull: hab ich gelesen, danke für den Hinweis, aber ich teile nicht die Meinung des Konsument. Weil soweit ich das überblicke lautet es in den Wegefreiheitsgesetzen so oder ähnlich:

 

(STMK) § 3.

 

 

Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnung im Interesse des Jagdberechtigten, der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderer oder zur Sicherheit der Interessen der Landesverteidigung, der Zoll- und Finanzverwaltung oder solcher zur Verhütung von Seuchenverschleppungen

 

 

Allerdings finde ich dann wieder eine etwas andere Meinung z.B. zum Slbg Gesetz:

 

http://recht.lebensministerium.at/article/articleview/44033/1/4997/

Wegefreiheit im Bergland

 

Das Salzburger Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland sieht vor, dass der Touristenverkehr im Weide- und Alpgebiet oberhalb der oberen Baumgrenze nur insoweit gestattet ist, als die Alp- und Weidewirtschaft dadurch nicht geschädigt wird.

Das Alp- und Weidegebiet unterhalb der oberen Waldgrenze darf nur auf den allgemein zugänglichen Wegen betreten werden. Das Ödland oberhalb der Waldgebiete ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden.

Der Begriff des „Betretens“ im Sinne dieses Gesetzes ist weiter als jener nach dem Forstgesetz, jedes Betreten, das dem Touristen- oder Fremdenverkehr dient ist zulässig. Insbesondere ist daher auch das Rodeln im Bergland zulässig. Eine Schädigung der Alp- und Weidewirtschaft durch Rodeln im Winter wird eher nicht anzunehmen sein.Dasselbe gilt für Schitouren, Langlaufen, Schneeschuhwanderung und sonstige Fortbewegungsmöglichkeiten im Bergland.

 

02.03.2006, Bauernjournal West

 

 

Der Hinweis auf das Schitouren gehen etc. ist entbehrlich, weil das ist auch nach dem ForstG "betreten". Rodeln ist allerdings nach dem ForstG "Befahren" und daher verboten.

 

 

Also, ich lass es, darüber zu sinieren, fahr dort, wo ich es mit meinem Gewissen verantworten kann und so, dass ich mich vor mir selber nicht genieren muss udn wenns mich darwischn, dann bleib ich freundlich und versuche mich heraus zu lavieren. Wenns gar nicht geht, gebe ich falsche Daten an (das darf man) und sollte das nicht klappen, no, dann werd ich halt nach 15 Jahren einmal pecken, das muss es einem wert sein, oder?:sm:

 

Und im übrigen lieber Gesetzgeber: Schreib meine Signatur und das dazu gehörige Gesetz ab, und alles ist mit einem Schlag erledigt....:wink:

Bearbeitet von NoDoc
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und weiters:

VERWALTUNGSSTRAFGESETZ

 

Festnahme

 

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

 

 

1.

der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

 

2.

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

 

3.

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

 

 

.

 

Ein Forstaufsichtsorgan ist KEIN Organ im öffentlichen Sicherheitsdienst, dies sind nur Polizisten u.ä.

 

Ein Forstaufsichtsorgan ist nur Organ der öffentlichen Aufsicht und darf normalerweise niemanden festnehmen!

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Der Grundbesitzer hat auch nicht mehr Möglichkeiten wie jede andere Privatperson auch, er kann wenn er dich kennt anzeigen. Anhalterecht hat nur das Forstaufsichtsorgan, wenn du gegen ein Forstgesetz verstößt, oder das Jagdaufsichtsorgan wenn du gegen ein Jagdgesetz verstößt. (z.B Fahren im Wildschutzgebiet, beunruhigen von Wild usw.)
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Ich lese mir gerade folgendes durch:

http://www.jusline.at/index.php?cpid=f04b15af72dbf3fdc0772f869d4877ea&law_id=234

 

Ich glaube einfach die machen es auch oft mit der Einschüchterungstaktik und auch seitens der Forst und Jagdaufsicht mit vielen Unwahrheiten.

 

Darum will ich mich relativ genau informieren um für die nächste Grundsatzdiskussion vorbereitet zu sein.

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Ein Forstaufsichtsorgan ist KEIN Organ im öffentlichen Sicherheitsdienst, dies sind nur Polizisten u.ä.

 

Ein Forstaufsichtsorgan ist nur Organ der öffentlichen Aufsicht und darf normalerweise niemanden festnehmen!

 

Kann es sein, dass hier festHALTEN mit festNEHMEN verwechselt wird?

 

LG

StB

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keine Angst, der Jagdaufseher darf zwar in einem bestimmten Fall gebrauch von der Waffe machen, aber das steht nicht im Zusammenhang mit Radfahren auf Forstwegen oder abseits von öffentlichen Wegen :-)

 

...ich lerne gerade für die Aufseherprüfung deshalb weiß ich zumindest ansatzweise was im JG steht.

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Ein Forstaufsichtsorgan ist KEIN Organ im öffentlichen Sicherheitsdienst, dies sind nur Polizisten u.ä.

 

Ein Forstaufsichtsorgan ist nur Organ der öffentlichen Aufsicht und darf normalerweise niemanden festnehmen!

 

112 Ein Forstschutzsorgan ist berechtigt,

 

.....

c)

in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

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In diesem Zusammenhang - eine ernst gemeinte Frage:

 

Da ich nicht dauernd mein Geldtascherl umräumen will, habe ich bei meiner Satteltasche immer eine Kopie meines Führerscheines mit - quasi für den Fall, dass ich von einem grünen Organ angehalten werde und nach meinem Ausweis gefragt werde. Mein Zugang zu einer so einer Situation wäre "konsensorientiert" - ergo würde ich mich brav ausweisen wollen, mich belehren lassen und dann brav mein Radl schieben - so weit wie nötig halt ;-)

 

Die Ausweiskopie ist klar leserlich aber bewusst als Kopie erkennbar - Akzeptiert ein Forstorgan so etwas oder wird er tendenziell dann erst recht grantig?

 

LG

StB

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