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Rabiater Gemeindebausheriff attackiert arglosen Radfahrer - Rechtsauskunft erbeten


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
nanana, das gilt für Deutschland,

 

bei uns ist

Alles verboten und niemand schert sich drum

 

genau das hat, wie ich finde, meistens doch seinen charme. angeblich sind wir österreicher ja so wahnsinnig obrigkeitshörig. unter der hand jedoch pfeifen wir aus sie. gut so. :cool:

 

ohne jetzt die aktion des rabiaten mundls gutheißen zu wollen!!

Geschrieben
...ein smarter 65kg-Boy...
Haha, das klingt ja wie aus einer Kontaktanzeige für Callboys... :D

 

@martybike: Hut ab, das ist mal ein professioneller Einstieg ins Forum!

 

Zu deinem interessanten Link über's Festhalten: wär's somit gemäß Punkt "Bei Selbsthilfe" auch zulässig, dass ein Jäger einen im Wald erwischten Mountainbiker festhält?

Geschrieben
...ich find die antworten vom martybike eigentlich schon sehr nachdenkenswert :toll:

 

was meint unser NoDoc dazu,würde mich interessieren ?

 

Er hat recht ..........

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und gebühren tut dem Hirni vom Gemeindebau der Zacki............

Geschrieben

@flo:

 

das kommt drauf an ...

 

1. was du im Wald gemacht hast - wenn du von einem Jäger im Wald bei einer gerichtlich strafbaren Handlung (idR im Strafgesetzbuch normiert) ertappt wirst. Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigung, oder gröberes wie Mord/Totschlag dann mit Sicherheit (wie jede andere Privatperson auch. Ein 'illegales' Befahren des Waldes rechtfertigt kein Festhalten. Illegales Befahren von Grundstücken ist zivilrechtlich belangbar oder eine Verwaltungsübertretung (bei Schildern Einfahrt verboten odgl.).

 

2. Wenn der betreffende Jäger ein sog. 'Jagdaufsichtsorgan' ist dann hat er ähnliche Befugnisse wie ein Exekutivorgan - sprich er kann und darf dich zur Ausweisleistung (zwecks Feststellung der Identität) auffordern. Jagdaufsichtsorgane haben einen Dienstausweis, weisen sich aus und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde respektive von der Landesregierung bestellt.

 

Im Wald ist der 'normale' Jäger genauso Zivilperson wie du auch und hat keine andere Stellung. Er kann dich aber (sofern er Eigentümer des Waldes oder Jagdpächter odgl. ist) aus dem Wald wegweisen und dir das Befahren verbieten. Bei Missachtung kann er zivilrechtliche Klage gegen dich erheben.

 

oben ist der übliche Fall geschildert - ich bin jedoch nicht in die Materie des Forstrechts und der relevanten Nebengesetze eingearbeitet. ausserdem gibt's da je Bundesland unterschiedliche Regelungen.

 

Auch wenn wahrscheinlich schon oft darauf hingewiesen wurde - rechtlich ist das Befahren des Waldes (sofern nicht ausdrücklich vom Besitzer erlaubt) nicht gestattet.

 

§ 33 Z3 ForstG

Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

 

wenn du dein Rad schiebst fällt das unter Betreten :-)

 

wer genauere Infos braucht (speziell für Bergsport) - die Monographie eines guten Bekannten von mir.

 

http://www.verlagoesterreich.at/monografie---artikel-24969.html

 

bzw. einen Artikel in der Wiener Zeitung (hier wird auch obiger Autor zitiert).

 

http://wahlen.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4518&Alias=WZO&cob=375130&currentpage=1

 

aber! nicht fürchten - es gilt der Grundsatz (zivilrechtlich)

 

nemo iudex sine actore

 

frei übersetzt: Wo kein Kläger - da kein Richter!

Geschrieben

Finde die Ausführungen von Marty recht interessant,

aber dir vorhin genannte "versuchte Freiheitsberaubung" muss mir schon näher erklärt werden. Die kann ich nämlich nicht nachvollziehen! :rolleyes:

Geschrieben
@flo:

 

das kommt drauf an ...

 

1. was du im Wald gemacht hast - wenn du von einem Jäger im Wald bei einer gerichtlich strafbaren Handlung (idR im Strafgesetzbuch normiert) ertappt wirst. Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigung, oder gröberes wie Mord/Totschlag dann mit Sicherheit (wie jede andere Privatperson auch. Ein 'illegales' Befahren des Waldes rechtfertigt kein Festhalten. Illegales Befahren von Grundstücken ist zivilrechtlich belangbar oder eine Verwaltungsübertretung (bei Schildern Einfahrt verboten odgl.).

 

 

 

Nur so als input sei halt auf die Entscheidung "Schwarzkappler/Linz" verwiesen, vielleicht sehen unsere Gerichte es ja bald auch für legitim, das Anhalterecht als Privatperson (z.B. Jagdpächter) zur Durchsetzung der Besitzstörungsklage anzuwenden. Die Lenkerauskünfte in Lilienfeld hat die BH ja willfährigst versendet, um die Verfahren nach dem ForstG einzuleiten...... und davon hat ja zufällig wieder ein RA profitiert, der dann auch noch die Besitzstörungsklagen eingebracht hat ...

Geschrieben

Interessant finde ich ja, dass diejenigen, die sich um die Gesetze nichts scheren und das auch noch charmant finden, die ersten sind, die nach einem Richter schreien, wenn man ihnen zu nahe kommt.

 

Dann findens das plötzlich schon gut, dass Gesetze da sind, um sie einzuhalten.

 

Na wie nu?

Geschrieben

Auch interessant sind ja die Wortmeldungen jener, die bei Threads wie diesen nicht müde werden zu beteuern, dass sie eine derartige Situation mit Gewalt lösen würden, kämen sie in eine :rolleyes:

 

Würde mich ja fast interessieren ob da immer so heiß gegessen wird...

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