xhim Geschrieben 27. September 2006 Geschrieben 27. September 2006 Mal eine Frage an die, die sich gut mit dem Gesetz bzw. der StVO auskennen. Ich hab einen Freund besucht und ,wie schon seit Jahren, in seiner Straße geparkt. Vor diese Straße steht allerdings ein "Fahrverbot Ausgenommen Anrainer"-Schild. Und wie der Zufall es so will klemmt diesmal ein Strafzettel hinter der Scheibe; mit der Begründung: "Weil Sie das KFZ auf einer Straßenstelle abgestellt haben, die nur durch das Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte." Nur soweit ich weiß darf man doch als Besucher solche Straßen befahren, oder etwa nicht? Und 35,- für sowas ist auch scherzhaft (vor allem wenn man bedenkt dass ich keinem den Platz nehme, denn dort sind massenhaft Plätze frei). Zitieren
Nightrider Geschrieben 27. September 2006 Geschrieben 27. September 2006 Also mein Wissensstand ist: Anrainer: nur Bewohner Anlieger: Bewohner + Besucher etc. lg Zitieren
FloImSchnee Geschrieben 27. September 2006 Geschrieben 27. September 2006 Nur soweit ich weiß darf man doch als Besucher solche Straßen befahren, oder etwa nicht? Nein, das stimmt leider nur bei "Ausgenommen Anrainerverkehr"! Zitieren
jogul Geschrieben 27. September 2006 Geschrieben 27. September 2006 Anrainer: nur Bewohner Anlieger: Bewohner + Besucher etc. korrekt gut zu wissen dass sowas tatsächlich geahndet wird, solche schilder helten mich meist nur geringfügigst ab Zitieren
propain Geschrieben 27. September 2006 Geschrieben 27. September 2006 jo oder es gibt ein zusatzschild auf dem steht "zufahrt gestattet", da hatte ich noch nie probleme wenn ich irgendwo zu besuch war. Zitieren
FloImSchnee Geschrieben 27. September 2006 Geschrieben 27. September 2006 naja ich würd einfach deinen freund bitten, dass er zur polizei mit seinen meldezettel geht und sagt er sei mit deinem auto gefahren. punkt um. Zitieren
NoWay Geschrieben 27. September 2006 Geschrieben 27. September 2006 sorry, flo, hab aus versehen auf ändern statt auf zitat gedrückt und es ned gemerkt sorry!!! Zitieren
albert88 Geschrieben 27. September 2006 Geschrieben 27. September 2006 naja ich würd einfach deinen freund bitten, dass er zur polizei mit seinen meldezettel geht und sagt er sei mit deinem auto gefahren. punkt um. sowas ähnliches wollt ich auch schon vorschlagen... sag dem freund, er soll dort mal anrufen, und ihnen erklären dass ihr 2 gemeinsam irgendwo wart (kino oder einkaufen oder was halt immer) und er dich dann nach hause gebracht hat und dann noch bei dir war. wenn man nett zu denen is kann man normal schon mit denen reden (denen mitm blaulicht).. Zitieren
FloImSchnee Geschrieben 27. September 2006 Geschrieben 27. September 2006 sorry, flo, hab aus versehen auf ändern statt auf zitat gedrückt und es ned gemerkt sorry!!! Na, dann sind wir mal froh, dass mein Firefox so ein gutes Gedächtnis hat... hier nochmal: Also mein Wissensstand ist: Anrainer: nur Bewohner Anlieger: Bewohner + Besucher etc. lgGibt's hierzu irgendwelche Quellen? Hier wird meine Aussage von Post #3 gestützt (Anrainerverkehr), zur Unterscheidung Anrainer/Anlieger habe ich aber nichts gefunden. Könnte mich auch nicht an eine Zusatztafel "Ausgenommen Anlieger" erinnern, einzig an "Ausgenommen Anliegerverkehr", was gleichbedeutend mit Anrainerverkehr sein dürfte. Der Begriff Anlieger dürfte nur in Deutschland rechtlich relevant sein, dort ist "Anrainer" unbekannt. Zitieren
xhim Geschrieben 27. September 2006 Autor Geschrieben 27. September 2006 Danke für die schnellen Antworten. Das ich sage er wäre gefahren, hatte ich mir auch schon überlegt. Werd ich wohl auch so machen. Zitieren
NoDoc Geschrieben 27. September 2006 Geschrieben 27. September 2006 So schauts aus, wenn sich eines unserer Höchstgerichte mit der Thematik auseinander setzt.... Zwar bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1984, Zl. 84/03/0079) richtig vor, dass der "Anrainerverkehr" auch "den Verkehr Dritter zu den Anrainern" umfasst, was für "Lieferanten, Kunden, Gäste, Besucher und Angestellte" zutreffe. Sie übersieht aber, dass eine Ausnahme für Gäste eines Gasthauses (als Gast des Gasthauses bezeichnet sich die Beschwerdeführerin) nur dann in Frage kommt, wenn das Gasthaus geöffnet hat. Im Falle unverschuldeter Unkenntnis der Öffnungszeiten (etwa wegen Fehlens eines Hinweises am Beginn der Zufahrt) ist die (bloße) Zufahrt auf Grund fehlenden Verschuldens nicht strafbar. Die belangte Behörde führt aber zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nach Erkennen des Umstandes, dass das Gasthaus (noch) nicht geöffnet hatte, nicht weiterhin hätte abgestellt lassen dürfen, um - wie sie vorbringt - den H.- Park und den T.-Strand aufzusuchen. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Verhalten sei unter "Anrainerverkehr" selbst dann zu subsumieren, wenn sie "nur in dem im Eigentum der Landeshauptstadt St. Pölten stehenden H.- Park selbst, der an den Reinkeweg bzw. an den einen Bestandteil dieser Straße bildenden Parkplatz angrenzt, spazieren gewesen wäre, ohne nachher noch das Gasthaus aufzusuchen". Diese - geradezu spitzfindige - Auslegung scheitert schon an der - von der Beschwerdeführerin zuvor richtig wiedergegebenen - Definition, wonach Anrainer - hinsichtlich der Zufahrtsgestattung - die (Rechts-)Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1980, VwSlg. 10.226/A). Anrainerverkehr ist der Verkehr zu diesen Rechtsbesitzern. Dass mit einem Spaziergang in einem Park dessen Besitzer, die Landeshauptstadt St. Pölten, aufgesucht werde, kann wohl nicht im Ernst behauptet werden. Zitieren
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