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Geschrieben
Da gab´s ja auch mal ein nettes Video von so an JagdforstwasweissichwasSpinner, der gleich mitn Gewehrkolben zuschlagen wollt.... :devil:

 

Ich such das Video, weiss wer den link? BITTE - DANKE!

Geschrieben
Thanx f.d.link hab mas video auch angschaut.. Ich bin ja auch dafür: versuch mal mit "freundlich", aber wenns hart auf hart-wie im video-geht würd ich versuchen dem sein Zündschlüssel zum kriagn - und schnell weg :-) könnt ma eventl. noch als harmloser abtun.. Über ne ernsthafte gewalttätige Konfronation will ich ned wirklich nachdenken...
Geschrieben
wenns hart auf hart-wie im video-geht würd ich versuchen dem sein Zündschlüssel zum kriagn - und schnell weg :-)

 

Na das will ich sehn. :D Da hättest mal irgendwie an der Puffn vorbeikommen müssen... ;) In so einer Situation kommst eh nie auf so eine Idee...

Geschrieben
Grad deswegen soll ma sich das schon fragen, bevor die Situation eintritt! Z.B.Video: 2Leut san scho einfacher als allan, kannst eam besser verwirren.. Genauer fragen müsst ma aber die Leut die Pensionisten ander Wohnungstüre verwirren und gleichzeitig die Bude ausräumen...
Geschrieben
Wenn man sowas liest, kann mans kaum glauben!!:rolleyes: Ist der Nachbar so verzweifelt? Und dass das Gericht die Klage annimmt.....

 

Ohne jetzt einen konkreten Fall nennen zu wollen, aber aus meiner Berufserfahrung bei der NÖ Landesregierung könnt i dir Streitfälle erzählen, auf die Idee kommst du gar ned, dass´d deswegen die Behörde oder einen Anwalt beschäftigst.

 

Da is Betätigen der Klospülung um 3 Uhr Morgens bei offenem Häuslfenster noch das Harmloseste.

Geschrieben
@HT-Biker jetzt hast mich aber schon neugierig gmacht, was issn dann weniger harmlos? @fred was kostet einem eine Rechtsschutzvers.ca? Ich hab keine..
  • 2 Wochen später...
Geschrieben
€ 10.000,-- Streitwert. :f:

 

http://salzburg.orf.at/stories/228719/

 

Viele Grüße aus Bananien

 

Thomas

 

solche Sachen verbannt man besser aus dem Gedächtnis. Wenn man sich da die Postings durchliest... vor allem mein Kollege Bauingenieur dürfte die Gesetzeslage nicht ganz kennen (den Jägern die Aufenthaltserlaubnis im Wald absprechen ist zwar nett aber doch eher weltfremd, oder?)...

(ich frage mich, ob da nicht auch Neid mit eine Rolle spielt: immerhin kostet sowohl Jagen als auch Biken ein bisschen mehr als z.B. Potatofernsehen...)

Geschrieben
"Forstautobahn" grad gelesen, mir scheint das auch eine Aktion ala bringt ihn zum schweigen, na da kommen die illegalen Befahrungen gerade recht... (fürn Hr.MM)
  • 1 Jahr später...
Geschrieben
Weiß jemand eine telefonische Rechtsauskunft für die STVO?

Oder gibs hier einen Rechtsanwalt oder der sich gut Auskennt der mir helfen kann.

 

Genau gehts um eine Klage gegen Besitzstörung!

 

LG

i glaub sowas gibts net... seid ihr wo druchgebrettert wo eigentlich ein fahrverbot ist?

Geschrieben
i glaub sowas gibts net... seid ihr wo druchgebrettert wo eigentlich ein fahrverbot ist?

 

Hallo

 

Ne ich hab auf einer Parkfläche geparkt was an einer Ecke mit einem Privatgrundstück gekennzeichnet ist und ich hab das übersehen. Und jetzt hab ich gleich ohne Vorwahnung ein Gerichtsverfahren am Hals.

Geschrieben
Hallo

 

Ne ich hab auf einer Parkfläche geparkt was an einer Ecke mit einem Privatgrundstück gekennzeichnet ist und ich hab das übersehen. Und jetzt hab ich gleich ohne Vorwahnung ein Gerichtsverfahren am Hals.

oje... das klingt blöd... hm, das müsste ja dann eigentlich auch mit parken und halten verboten gekennzeichnet sein (und zwar auch mit kennzeichnung von anfang und ende, oder?)?
Geschrieben
Weiß jemand eine telefonische Rechtsauskunft für die STVO?

Oder gibs hier einen Rechtsanwalt oder der sich gut Auskennt der mir helfen kann.

 

Genau gehts um eine Klage gegen Besitzstörung!

 

LG

 

das hast du schon einmal angerissen:

 

http://nyx.at/bikeboard/Board/showpost.php?p=1835557&postcount=22

 

und da gabs doch gute Hinweise z.b. von NoDoc

 

der ist immer sehr nett und erklärt einem alles ganz genau,

 

wenn man will :)

Geschrieben
oje... das klingt blöd... hm, das müsste ja dann eigentlich auch mit parken und halten verboten gekennzeichnet sein (und zwar auch mit kennzeichnung von anfang und ende, oder?)?

 

Wenn es als Privatgrundstück erkennbar gewesen wäre, dann glaub ich nicht, dass die STVO gilt. Es sei denn, man konnte davon ausgehen, dass der Verkehr ähnlich wie auf zB. Supermarktparkülätzen, welche auch meist Privatgründe sind, geduldet wird.

Interessant wäre, ob es eine bauliche Abtrennung zur Straße oder Parkplatz gegeben hat (Markierung/Randstein/Zaun).

 

Aber wende dich hier am besten wirklich an wen, der sich auskennt. Wäre blöd, wenn aufgrund einer falschinformation hier was blödes rauskommt.

Geschrieben

Hallo

 

Es gab keine baulich gekennzeichnete Merkamle es sind sogar gekennzeichnete Parkplätze eingezeichnet.

 

Aber das größte Problem was die klagende Partei haben wird ist ja das sie die 30 Tagefrist eindeutig nicht eingehalten haben. Jetzt hab ich nur ein komisches Gefühl da ich nicht so recht weiß wie ich mich bei so einer Verhandlung verhalten muss. Ok das ich die Klage bestreite wegen der nichteinhaltung der Frist ist mir klar aber wie geht das dann weiter?

 

LG

Geschrieben
Vielleichte sollten wir einmal klar zwischen Jäger und Förster unterscheiden ...

 

So wie ich das sehe hat ein Jäger, wenn er kein Forstschutzorgan ist sicher kein Anhalterecht (ausser das aus StPO, aber das ist mE nicht relevant!)

 

Ein Förster hat offensichtlich: Festnahmerecht, Anhalterecht, darf verlangen dass sich der Betretene ausweist und er darf auch jemanden aus dem gesperrten Gebiet ausweisen.

 

Festnahme und Anhaltung müssen aber jedenfalls verhältnismäßig sein, damit keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit vorliegt!

 

bevor da noch mehr komisches zeug geschrieben wird...

 

firesurfer hat in seinem posting #19 bereits alles korrekt gesagt.

das o.a. zitierte posting von noc ergänzt es.

 

ich fasse das alles noch einmal, vielleicht etwas verständlicher zusammen:

 

anhalten (mit recht bzw. exekutivgewalt) darf nur jemand, der die sog. hegeringleiterprüfung hat. das ist die logische nachfolge der normalen jagdprüfung. kann jeder machen der möchte und die jagdprüfung hat, muss aber nicht.

ein sog. forstaufsichtsorgan (= förster, die bezeichng. impliziert es ja eh schon ansatzweise) hat diese prüfung in jedem fall.

diese leute können sich aber auch mit einer dienstmarke und einem entsprechenden ausweis ausweisen.

im falle einer anhaltung sollten sie sich auch ausweisen.

wenn ich mich nun auf einer forststrasse wo das radeln per beschilderung verboten ist, darf mich so ein aufsichtsorgan sehr wohl anhalten, nötigenfalls in seinem wagen mitnehmen (auch gegen meinen willen), allerdings nur bis zur nächsten polizeidienststelle und darf mich dort zur indentitätsfeststellung abliefern.

sollte ich mich icht schon (klugerweise) vorher ausgewisen haben, darf mich das aufsichtsorgan bis zum eintreffen der von ihm verständigten exekutive (auch gegen meinen willen) festhalten.

 

soweit ist mir die situation, als ich das forstg. noch halbwegs auswendig konnte (is scho a bissl her) bekannt.

sollte sich etwas dahingehend geändert haben und es jemand genauer wissen, lass ich mich gern belehren.

Geschrieben
Wenn es als Privatgrundstück erkennbar gewesen wäre, dann glaub ich nicht, dass die STVO gilt. Es sei denn, man konnte davon ausgehen, dass der Verkehr ähnlich wie auf zB. Supermarktparkülätzen, welche auch meist Privatgründe sind, geduldet wird.

 

schau genau!

bei der einfahrt zu den meisten supermarktparkplätzen ist fast immer ein schild angebracht "hier gilt die stvo".

dass diese plätze meistens auch privatgründe (der jeweiligen fa.) sind, tut in dem fall nix zur sache.

d.h. geduldet im rechtlichen sinn wird da nix.

Geschrieben

Also wenn der Wald Privatgrundstück ist, darf dich der Förster (oder auch sonst irgendwer laut §80 Strafprozessordung anhalten.

Ist Jedermanns-recht. Dazu muss er sich nicht ausweisen.

 

§ 80. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.

 

(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

 

Wenn man sich also auf nem Privatgelände aufhält, ist es Hausfriedensbruch und gerichtlich strabar.

Angemessen.. naja er darf sagen "bleib hier". Sollte man versuchen, wegzuradeln, ist er auch berechtigt, das Rad festzuhalten. Es ist angemessen, dich als Straftäter am tatort zu halten. Die Polizei muss er aber in dem Fall verständigen.

 

 

So hab ichs zumindest beim Bundesheer im Wachdienst gelernt.

Geschrieben

Nicht alles was man beim BH lernt, ist auch für was nütz...:devil:

 

Wie bitte soll im Wald ein Hausfriedensbruch passieren?

 

Und noch was: Auch wenn im neuen § 80 StPO das Wort "gerichtlich" bei der strafbaren Handlung fehlt, muss es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine derartige Handlung handeln, die "eine Fahndung" nach dem Gesetzesbrecher nach sich ziehen würde, also ned so a Schmarrn wie ein bloßer Verstoß gegen das FostG.

 

Wenn also kein sonstiges Delikt dazu kommt (etwa weil der Radler das Jägerlein umrollt oä.), dann liegt mM nach keine Berechtigung für eine Anhaltung nach 80 StPO vor.

 

Das Festhalten des wegfahrenden Radlers, das wäre allerdings dann ein Delikt (z.B. Nötigung ) des Festhaltenden.

  • 2 Jahre später...
Gast mar_ti_ni
Geschrieben

Hallo, ich hab da mal eine Frage an euch! Wahrscheinlich wurde so eine Frage eh schon mal gestellt, aber um die Antwort zu finden müsst ich mich glaub ich ziemlich lange durch die Foren lesen...

 

Kann ich wenn ich Reparaturarbeiten an einem fremden Rad vornehme und der Besitzer daraufhin verunfallt angeklagt werden?

Beispiel: ich komme zu einer Radpanne (Patschn), bin so nett und helfe demjenigen dabei den Schlauch zu picken oder zu wechseln. Derjenige hat aber dann gleich drauf einen Unfall, weil das Rad nicht korrekt oder zu locker montiert wurde.

Kann ich angezeigt bzw auf Schadensersatz geklagt werden?

 

Lg

Geschrieben

Ja. (willst dus genauer begründet haben?)

 

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er im Stande ist (subjektiv) und die ihm zumutbar ist (objektiv).

 

Also du als Radler solltest zumindest sein Radl so montieren, wie du deines montieren solltest, also nicht zu locker. Je nach Fall der Fälle wird den Verunfallten aber ein mehr oder weniger großes Mitverschulden treffen, wenn er sein Radl nicht seber kontrolliert.

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