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Steirisches Landesgesetz (Wegenutzung)


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Geschrieben
Original geschrieben von bube

Ich glaube nicht dass sich die "Wegblockierer" immer an dieses Gesetz halten.

 

 

Titel

Gesetz vom 28.Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande.

 

Stammfassung: LGBl. Nr. 107/1922

Novellen: (1) LGBl. Nr. 71/2001

 

 

Text

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

 

 

§ 1.

 

Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesonders Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und Verbindungswege, welche für den Touristen und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht

geschlossen werden.

 

 

Zusammenfassung:

 

1) Ein Gesetz darf nicht nur nach dem Wortlaut beurteilt werden, sondern muss immer auch im Lichte der Zeit seiner Entstehung gesehen werden. In diesem Sinne glaube ich nicht, dass es heute noch viele solcher Wege gibt, die als Verbindungswege für Touristen usw. unerlässlich sind, und wenn, dass sind das nicht die Wege, auf denen wir uns (gerne) bewegen - keine guten Karten bei Diskussionen mit Wegeblockierern :(

 

2) Die Wälder sind seit 1974 für jedermann frei zugänglich

 

3) Gefahren werden darf darin nicht, schon gar nicht, wenn ein Fahrverbotsschild angebracht ist.

 

4) Es gibt Waldwege, die juristisch nicht mehr Waldboden sind, weil sie auch für andere Zwecke genutzt werden (zB Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen oder Wildtiergattern) und die daher formal "gerodet" sind - auf sie trifft daher die freie Zugänglichkeit nicht zu und dürfen daher ohne Zustimmung des Eigentümers ebenfalls nicht befahren werden.

 

5) Rechtlich sind wir daher immer auf der Verliererseite - also nach Möglichkeit Konfrontationen vermeiden.

 

Bernhard

Geschrieben
Mich würde noch interessieren ob jetzt der Jäger mit Hegeringausbildung die gleichen Maßnahmen setzen darf wie vorher besprochen die Förster? Zumeist bin ich nämlich von Jägern aufgehalten worden. Die Förster haben mir auf meinen Gruß immer nur gedankt und sind weitergefahren.
Geschrieben

Eine Frage hätte ich da noch ( auch wenn's ein wenig dumm klingt )

 

Wenn ich nun absteigen und das Rad trage, habe ich dann meinen Status geändert und bin als Wanderer zu betrachten.

 

( Für den Fall das ich das Forstorgan zuerst sehe )

schnell absteige und behaupte alles getragen zu haben.

 

Ich weiß das ist spitzfindig, aber in dieser Sache ist das ohnehin

schon egal....

 

Bin ich dann als Wanderer, der zufällig ein Bike am Rücken trägt

belangbar ??

 

Kann mich ein solches Verhalten davor bewahren umkehren zu müssen ?

 

L.G.

Snowy

Geschrieben

Laut StVO bist Du, sobald Du das Rad schiebst, nicht mehr Radfahrer.

 

Man sollte voerst noch auf den Unterschied Forstorgan - Forstschutzorgan hinweisen. Forstschutzorgane können bestellt werden, wenn dies Landesgesetzlich vorgesehen ist, kann also von Bundesland zu Bundesland differieren.

FOrstorgan ist somit der Baumpfleger, dazu reicht als Voraussetzung auch, wenn man auf der Boku diplomierter Baambrunza gworden ist. ;) :D

Forstschutzorgane sind die Waldkieberer.

 

Und nur Forstschutzorgane haben die Rechte auf Führen einer Faustfeuerwaffe, Festnahme, etc. Und sie haben die Pflicht, auf Verlangen einen Ausweis zu zeigen. Und den Schutz, den Beamte haben, haben sie nur in Ausübung ihres Dienstes und dann auch nur, wenn sie das Dienstabzeichen tragen.

 

So, und nun zum Kern der Sache: Ein Forstschutzorgan muss damit es so eines ist, vom Eigentümer bestellt werden (der kann natürlich nur Leute mit bestimmten festgelegten Fähigkeiten bestellen) oder der Eigentümer selbst sein, wenn er praktisch und theoretisch fähig ist, Forstschutzorgan zu sein.

 

 

Streicht nun ein Frischluftdeppata, den man zwar bestellen könnte, der aber nicht bestellt wurde, durch den Wald, darf er nix.

Streicht der Frischluftdeppate durch an Wald, in dem er nicht bestellt ist, darf er auch nix, denn dort ist er niemand.

 

Nur wenn das Forstschutzorgan jagen geht und dabei sich aufspielen will und seinen Ausweis dabei hat und in sich den Schalter auf Forstschutzorgan umlegt, darf er was.

 

So, hoffentlich hab ich euch nun ordentlich verwirrt. ;)

Geschrieben

Also, ich habe auf die Schnelle keine Bestimmung gefunden, die einem Jäger irgendwelche Rechte gibt, jemanden festzuhalten (Mal von 86/2 StPO abgesehen, wonach ja jeder, der jemanden bei einer gerichtlich!! = strafrechtlich relevant, strafbaren handlung erwischt, diesen Festhalten darf).

 

Wenn Jäger also stänkert, kann man ihn ja Fragen, woher er seine Befugnisse zu Überwachungsmaßnahmen in dieser Gegend ableitet. Beruft er sich auf das Forstgesetz, dann kann man ihn ja um seinen Ausweis bitten. Wenn er den dann wirklich hat, na dann sollte man vielleicht wirklich absteigen.

 

Erfahrungsgemäß sind es ja immer die Jäger, und selten die Förster, die stänkern. Klar auch, denn ich habe noch keinen MTB-er gesehen, der dem Förster seine Bäume verscheucht hat, sodass er sie nicht mehr umsägen kann :D :D :D

 

Werde mal schauen, ob ich noch wo auftreibe, wie so ein Ausweis ausschaut,

Geschrieben

Beim Stöbern gefunden: Da gibt es in NÖ z.B. noch Feldschutzorgane, die auch eine Menge dürfen, und die über Felder und Wiesen wachen.

Der Feind ist also überall :D

 

Ausweis konnte ich auf die Schnelle keinen finden, aber da wird jedenfalls wohl Forstschutzorgan drinnen stehen müssen, und es muss wohl ein amtlicher Lichtbildausweis (also ein Ausweis, der von einer Behörde ausgestellt ist, meist auch noch ein Rundstempel drauf, und einem netten Foto vom Herrn Förster) sein.

Geschrieben

Also, der Waldbesitzer kann, wenn er ein Forstschutzorgan haben will/muss, entweder einen anderen bei der zuständigen Behörde nominieren oder sich selbst nominieren. Erst wenn er nominiert ist, die Behörde überprüft hat, ob er das auch kann und ihm seinen Ausweis und das Blutspende - äh - Forstschutzabzeichen zum aufnähen gibt, es der Waldbesitzer dann Fortschutzorgan (und Eigentümer) in einer Person.

Ist er nur Eigentümer, ohne Forstschutzorgan zu sein, darf er das in den obigen Threads angeführte alles nicht.

Er kann, wenn er Dich kennt, natürlich auf die normalen zivilrechtlichen Mittel wie Unterlassungsklage, Besitzstörungsklage, bei vandalistischem Verhalten von MTB-ern Schadenersatzklage etc. zurückgreifen. Aber dazu muss er Dich ja kennen.

Geschrieben
Original geschrieben von MAG B

Wenn Jäger also stänkert, kann man ihn ja Fragen, woher er seine Befugnisse zu Überwachungsmaßnahmen in dieser Gegend ableitet.

 

Sorry, Jungs, aber eine Legitimation zum Stänkern benötigt niemand - daher, wie gesagt, bitte nicht zurückmotzen.

 

LG BS

Geschrieben

Hast schon Recht, wenn Du meinst, dass niemand eine Berechtigung zum Stänkern braucht, aber wenn er behauptet, mehr zu dürfen, also ein bisschen in deinen Grundrechten (insbesondere Eigentum, pers. Freiheit) herumwühlen will, dann kann man freundlich nachfragen.

 

aber über Allem steht: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Und freundlich sein (auch wenn es mal schwerfällt) führt meist schneller zum Ziel als auf irgendwelchen Rechten zu beharren.

 

Aber eines darf ein Jäger jedenfalls nicht: Mit seinem Schießeisen gegen Menschen herumfuchteln. Denn sonst ist man bald einmal beim Straftatbestand der gefährlichen Drohung (auch wenn der OGH das einmal in einer nicht gerade zutreffenden Entscheidung verneint hat, weil so eine Drohung des Jägers nicht ernstgemeint sein kann, da Jäger so ehrenhaft sind....).

 

wenn übrigens einmal ein Forstschutzorgan seine Gewalt walten lässt und man der Meinung ist, dass es zu Unrecht ist, sollte man sich trotzdem nicht wehren, man kann ihm dann nachher noch mittels UVS ordentlich reinsch..... ;) :D

Geschrieben

Folgendes aber nicht vergessen:

 

Egal wer wie wo kontrollieren darf oder nicht, das ändert nichts daran, dass eine Verletzung des 33 Forstgesetzes eine Verwaltungsübertretung darstellt. Und bei der zur Verfolgung zuständigen Behörde kann einen jeder, sofern er Dich kennt.

 

lg Steph

Geschrieben

wenn übrigens einmal ein Forstschutzorgan seine Gewalt walten lässt und man der Meinung ist, dass es zu Unrecht ist, sollte man sich trotzdem nicht wehren, man kann ihm dann nachher noch mittels UVS ordentlich reinsch..... ;) :D [/b]

 

Was ist UVS :confused:

 

Achja....sollte mal einer meinen wirklich GEWALTTÄTIG zu werden ,dann verzichte ich gerne auf eine Klage.......

 

Dafür gibts aber ein gratis Gesichtumgestaltung :s:

 

(Nicht das wer glaubt ich wäre von Natur aus gewalttätig ,aber gefallen lass ich mir sicher nichts !) ;)

Geschrieben
Original geschrieben von snowy

Eine Frage hätte ich da noch ( auch wenn's ein wenig dumm klingt )

 

Wenn ich nun absteigen und das Rad trage, habe ich dann meinen Status geändert und bin als Wanderer zu betrachten.

 

( Für den Fall das ich das Forstorgan zuerst sehe )

schnell absteige und behaupte alles getragen zu haben.

 

Ich weiß das ist spitzfindig, aber in dieser Sache ist das ohnehin

schon egal....

apropos spitzfindig:

wir haben da mal so diskutiert, warum skifahren (skitouren) im wald erlaubt ist, radfahren aber nicht.

angeblich deswegen, weil die skier fix mit dem fahrer verbunden sind... :confused: :rolleyes:

war fuer mich a bissl unlogisch - die meisten radler haben ja auch eine fixe verbindung zum radl (i man jetzt physikalisch und net mental ;) ), zumindest so 'fix' wie ein skifahrer zu seinen skiern.

 

@mag b

du scheinst ja mit der thematik recht vertraut zu sein, kannst du das bestaetigen?

danke uebrigens fuer deine 'uebersetzungen' aus dem juristendeutsch. :)

 

was mir sonst noch einfaellt:

vorsicht ist auch bei 'befristeten forstlichen sperrgebieten' geboten. da gibt's auch spezialisten, die solche tafeln unrechtmaessig aufstellen um die leute quasi aus dem wald zu sperren. ich muesste mich erkundigen, wenn's um details geht, aber fuer die aufstellerei von den dingern gibt's auch genau richtlinien und vorschriften die einzuhalten waeren.

Geschrieben

Da forstschutzorgane bestimmte personen nur für ein bestimmtes gebiet sind, dürften die eh relativ selten sein!? i kann mich net erinnern, jemals einen förster mit abzeichen gesehen zu haben.

weiß jemand, wie "verbreitet" die sind?

 

wie schaut's mit konsequenzen aus, wenn man sich mit so einem forstschutzorgan "anlegt" - ich mein damit natürlich nur "harmlose" sachen wie flucht oder angabe eines falschen namens. könnte das zu einer strafverschärfung führen, als so eine art "widerstand gegen die staatsgewalt"? (nur interessehalber, i weiß eh, dass das schon ziemlich ins theoretische geht).

 

beim skifahren ist eh halt so, dass es (durchaus nachvollziehbar: skitourenGEHEN, beim hinunter"fahren" - eigentlich rutschen - hat man die brettln an den füßen) noch als gehen bzw. betreten qualifiziert wird, radFAHREN eben schon als fahren (räder).

 

bei den taferln "befristetes forstliches sperrgebiet" sind bestimmt die mehrzahl ohne behördliche genehmigung aufgestellt; sie werden auch oft bei holzarbeiten verwendet, eigentlich nur mit der absicht, um darauf hinzuweisen, dass man aufpassen soll. aber überprüf das mal, wenn du vor so einem taferl stehst :mad:

Geschrieben

also wirklicher Forstrechtspezialist bin ich keiner, hat mich nur mal selber interessiert, was ich denn da so anstelle, wenn ich durch den Wald fahr.

Und außerdem war die Arbeit, die am Schreibtisch war, gerade nicht so spannend, da sind solche Sachen dann äußerst willkommen :D :D

Geschrieben

Betreffend Absperrungen:

 

Also bei uns im Wald sind bestimmte Teil mit Zäunen versehen und teilweise auch abgesperrt. Trotzdem sind ein paar Toore offen, da kommt man auch mit dem Bike hinein.

 

Gibts da einen Unterschied zu dem Gelände außerhalb der tatsächlichen Absperrung? Oder sind alles einfach nur Forststraßen. Und: Wenn nur ein Schranken ist, ein Forstschutzschild mit dem Zusatz "Reiten verboten", kann man da davon ausgehen, dass Radfahren erlaubt ist, weil es ja nicht dezetiert ausgenommen ist?

 

Waldbesitzer selbst: Das sind meistens irgendwelche Grafen und Barone und manchmal eh recht in Ordnung. Probleme bereiten nur deren Büttel (Jäger und Jagdbevollmächtigte...).

  • 5 Jahre später...
Geschrieben

Aus gegebenen Anlass wärme ich das Thema wieder auf. Ich war gerade hinter Gradwein in der Gegend der Mühlbacherhütte biken (am Forstweg). Das ganze Gebiet ist bis Dezember wegen der Aufräumarbeiten der Sturmschäden gesperrt. (Die gelben Tafel, also auch Betretungsverbot, nicht nur Fahrverbot).

 

War echt eine schöne Tour, viele Wanderer freundlich gegrüßt und auch oft freundlich zurückgegrüßt worden, bis ..... naja, ihr habt es erraten, ein grüner Geländewagen entgegenkam und mich der Fahrer wild gestikulierend aufgehalten hat. Bin stehen geblieben und gegrüßt, worauf ich gleich ordentlich angefahren worden bin, dass hier Sperrgebiet ist. Interessant war vor allem, dass er sich immer auf das Forstrechtliche Sperrgebiet bezogen hat. Also Betretunsverbot, nicht Fahrverbot. Verabschiedet haben wir uns eher unfreundlich, indem er mir mitgeteilt hat, dass es ihm leid tut, dass er keinen Fotoapparat mit hat und er mich deshalb nicht anzeigen kann. Wir sind beide unsere Wege gefahren...

 

Kein fünf Minuten später treffe ich zwei Wanderer am selben Forstweg. Weil ich mich grad über den Rüpel geärgert hab, hab ich die Wanderer noch gefragt, ob sie auch von dem Förster angesprochen worden sind. Sie haben mich ganz verwundert angeschaut und erzählt, dass er nur vorbeigefahren ist.

 

Mir ist schon klar, dass ich deshalb trotzdem nicht im Recht bin, aber es ist wieder so ein typisches Beispiel, dass man als MTBler immer der Böse ist, auch wenn man nur gemütlich einen Forstweg runterfährt. Die Wanderer (genau so wie die andernen gut 60 die ich unterwegs getroffen hab) sind genau so unbefugt im Sperrgebiet unterwegs gewesen, sogar die Mühlbachhütte mitten im Sperrgebiet hatte offen (Die Gäste waren wohl alle eingeflogen), aber von denen ist sicher kein einziger blöd angestänkert worden, oder mit einer Anzeige bedroht worden.

 

Abschließend noch zwei Fragen:

  • Wie hoch wäre eine Strafe (in der Stmk.) wenn ich ein solches Sperrgebiet misachte und ich angezeigt werde?
  • Kann ich dem Forst(schutz)organ im Fall des Falles einen Strick daraus drehen, dass er nur mich als Radler und aber nicht die Wanderer Angezeigt hat? (Vorausgesetzt ich hätte deren Aussage.)

 

Danke schon mal für die Info

Geschrieben

Heast, zu was soll das dann führen, dass der Förster noch angepisster ist und dich nächstes Mal mit seinem Gewehr hinunterjagt? :f:

 

Sei froh das er dich nicht gezwungen hat abzusteigen und zu Fuß dein Radl weiter zu schieben. :mad:

 

Wennst schon im Sperrgebiet fahrst, dann reg dich nicht auf wenn der Förster was dagegen hat...

 

Manchmal denk ich mir wirklich :k:

Geschrieben
Heast, zu was soll das dann führen, dass der Förster noch angepisster ist und dich nächstes Mal mit seinem Gewehr hinunterjagt? :f:

 

Sei froh das er dich nicht gezwungen hat abzusteigen und zu Fuß dein Radl weiter zu schieben. :mad:

 

Wennst schon im Sperrgebiet fahrst, dann reg dich nicht auf wenn der Förster was dagegen hat...

 

Manchmal denk ich mir wirklich :k:

 

Denk ich mir bei Deinem Kommentar auch gerade.

Geht's noch a bissl unfreundlicher?

 

@mongole: Ich denke das mit dem Beweisen wird schwer sein.

Geschrieben
Also, habe einmal kurz recherchiert:

 

Wichtig ist das Forstgesetz. Nach dessen 33/3 darf man kurz gesagt im Wald nicht fahren.

 

Betreffend Forstorgane (die sind im § 104 definiert) dürfen die nach § 112 ForstG folgendes:

 

Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald

und auf Festnahme

 

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,

b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,

c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

d) die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der

Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu schlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

 

Noch zur ersten Klarstellung: der 33-er findet sich in 174/3 lit.a, die Bedingungen des VStG 1950 (also das alte) für eine Festnahme im kurzen:

.) auf frischer Tat betreten

.) Täter ist unbekannt, es besteht die Gefahr, dass er sich der Verfolgung entzieht oder Gefahr, dass er die Übertretung fortsetzt (sprich: weiterradelt).

 

Wer genauere Infos will, einfach PM, kann aber vielleicht ein bisschen länger dauern, bis ich da weitermachen kann.

 

Also, immer freundlich und unschuldig beim Förster tun, der darf doch ziemlich viel und sitzt am längeren Ast (was für ein Wortwitz :D:D:D

 

lg Steph

 

Genauso isses!

Geschrieben
[*]Kann ich dem Forst(schutz)organ im Fall des Falles einen Strick daraus drehen, dass er nur mich als Radler und aber nicht die Wanderer Angezeigt hat? (Vorausgesetzt ich hätte deren Aussage.)

 

 

NEIN!

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