16S rDNA Geschrieben 21. August 2007 Teilen Geschrieben 21. August 2007 Radwege StVO§ 68 (1) Das blaue Radwegschild zeigt an, dass dieser Weg nur von Fahrrädern benützt werden darf. Ist auf einer Straße ein Radweg oder ein Geh- und Radweg vorhanden, so muss dieser auch benützt werden. Ausnahme: Bei Trainingsfahrten mit Renn-rädern muss die Radfahranlage nicht benutzt werden; Nebeneinander fahren StVO § 68 (2) Das Nebeneinander fahren mit Fahrrädern ist nur auf Radwegen und in Wohn-straßen erlaubt. Ausnahme: Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf am äußersten rechten Fahr-bahnrand nebeneinander gefahren werden; Vorbeifahren StVO §12 (5) Radfahrer dürfen zwischen bereits angehaltenen Fahrzeugen vorbeifahren, wenn ausreichend Platz ist, und Autos, die abbiegen wollen, dadurch nicht behindert werden; Definition Rennräder §4.(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen: 1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg; 2. Rennlenker;3. äußerer Felgendurchmesser mind. 630 mm und 4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm. (2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2-8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden. Überholen von Fahrrädern (mit dem Auto): Grundabstand 1,5 m Seitabstand PLUS 2 cm pro kmh (des Autos). Als Rechenbeispiel: Auto will Radfahrer überholen. Rad ist mit 30 kmh unterwegs, Auto überholt mit 50 --> Seitabstand mind. 2 m Auto ist mit 100 unterwegs --> Seitabstand mind. 2,50 m (de facto auf der zB Höhenstraße nicht möglich) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigair Geschrieben 21. August 2007 Teilen Geschrieben 21. August 2007 Auto ist mit 100 unterwegs --> Seitabstand mind. 2,50 m (de facto auf der zB Höhenstraße nicht möglich) der autofahrer könnte ja auch die ihm gegebene vorrichtung zur vollstreckung einer negativen beschleunigung benutzen... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
FloImSchnee Geschrieben 21. August 2007 Teilen Geschrieben 21. August 2007 Überholen von Fahrrädern (mit dem Auto): Grundabstand 1,5 m Seitabstand PLUS 2 cm pro kmh (des Autos).Wo hast du das her? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TomCool Geschrieben 22. August 2007 Teilen Geschrieben 22. August 2007 Wo hast du das her? Märchenstunde. Kann mich zwar auch erinnern, dass das in der Fahrschule so gelehrt wurde, aber es handelt sich nur um eine Faustregel, so weit ich weiß. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast NoPulse Geschrieben 22. August 2007 Teilen Geschrieben 22. August 2007 Märchenstunde. .... aber es handelt sich nur um eine Faustregel, so weit ich weiß. Genau!Im Strassenverkehr herrscht das Faustrecht! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Zacki Geschrieben 22. August 2007 Teilen Geschrieben 22. August 2007 Genau!Im Strassenverkehr herrscht das Faustrecht! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
John Smith Geschrieben 22. August 2007 Teilen Geschrieben 22. August 2007 Grundabstand 1,5 m Seitabstand PLUS 2 cm pro kmh (des Autos). Als Rechenbeispiel: Auto will Radfahrer überholen. Rad ist mit 30 kmh unterwegs, Auto überholt mit 50 --> Seitabstand mind. 2 m Auto ist mit 100 unterwegs --> Seitabstand mind. 2,50 m Versteh die Rechenbeispiele nicht?! Beispiel 1: 1,5m + 50x2cm = 2,5m Beispiel 2: 1,5m + 100x2cm = 3,5m Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
16S rDNA Geschrieben 22. August 2007 Autor Teilen Geschrieben 22. August 2007 Versteh die Rechenbeispiele nicht?! Beispiel 1: 1,5m + 50x2cm = 2,5m Beispiel 2: 1,5m + 100x2cm = 3,5m stimmt, mein Fehler Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
16S rDNA Geschrieben 22. August 2007 Autor Teilen Geschrieben 22. August 2007 Nicht aus der StVO. Ist in der Novelle der StVO 1995 geregelt. Allerdings gibt es auch OGH Urteile, welche einen Abstand von 1 m, bei Geschwindigkeiten von unter 70 kmh 70 cm für ausreichend halten. Den Richter sollte man auf ein Radl setzen und mit 69 kmh (am besten mit einem LKW) mit 70 cm Seitabstand vorbeikoffern. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Biker753 Geschrieben 22. August 2007 Teilen Geschrieben 22. August 2007 habs in der fahrschule auch nur mit 1 1/2 meter gelrnt nix mit 2 cm pro geschwindigkeit blabla Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
linzerbiker Geschrieben 22. August 2007 Teilen Geschrieben 22. August 2007 Urteilszahl? die Urteilszahl habe ich nicht gerade weil sie nicht dabei stehen aber in meiner STVO aus dem Jahr 95 mit Anmerkungen steht bei den Anmerkungen folgendes: "Die Größe .. beim Überholen eines einspurigen Fahrzeugs ... wird mit 1 m als der Vorschrift entsprechend angesehen (nicht jedoch bei hoher Geschwindigkeit)" OGH 17.1.1969 und weitere siehe auch: http://nyx.at/bikeboard/Board/showthread.php?t=70838&page=2&pp=30 und auch ich weiss noch immer nichts davon, dass in der StVO der Abstand genau geregelt ist... (ich glaube, dass mit dem seitlichen Abstand beim Überholen haben wir hier schon 100x gehabt ... vielleicht sollte das Board mal über eine StVO-Rubrik nachdenken...) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
biken7 Geschrieben 23. August 2007 Teilen Geschrieben 23. August 2007 hallo! wieviel seitenabstand muss ein auto jetzt haben? gibt es fürs rennradfahren einen gesetzestext? bin vorigen dienstag von einem kleinLKW mit anhänger vom rad geholt worden. der seitenabstand beim LKW war ca. 30cm, der vom anhänger null. sturz über den anhänger nach hinten auf die strasse! ergebniss: krankenhaus mit totalschaden am bike gibt es gesetzesstellen wo das rennradfahren genau definiert is ???? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
noc Geschrieben 23. August 2007 Teilen Geschrieben 23. August 2007 Zum Seitenabstand beim Überholen gilt wie für so vieles (wenn der OGH sich nicht festlegen will *g*).. da muss auf den Einzelfall abgestellt werden. 30cm oder weniger sind aber sicher nicht ausreichend! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Vani Geschrieben 23. August 2007 Teilen Geschrieben 23. August 2007 Also vor etwa 2 Jahren hats in der Fahrschule noch gheißen - 1,5 Meter, aber an die halten sich die meisten Verkehrsteilnehmer sowieso net Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast NachwuchsLance Geschrieben 24. August 2007 Teilen Geschrieben 24. August 2007 Ich hab eine frage: Heute in der früh wär ich fast zusammengeführt worden, von einer radlerin, die gegen die einbahn gefahren ist. Auf meinen "Einbahn"-Hinweis hat sie gemeint: Das gilt für radfahrer nicht! Anmerkung: Es war kein Hinweisschild ausgenommen radfahrer aufgestellt. Was meints ihr dazu? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Zacki Geschrieben 24. August 2007 Teilen Geschrieben 24. August 2007 Ich hab eine frage: Heute in der früh wär ich fast zusammengeführt worden, von einer radlerin, die gegen die einbahn gefahren ist. Auf meinen "Einbahn"-Hinweis hat sie gemeint: Das gilt für radfahrer nicht! Anmerkung: Es war kein Hinweisschild ausgenommen radfahrer aufgestellt. Was meints ihr dazu? *PATSCH* :s: sonst fallt mir dazu nyx ein, Einbahn is Einbahn, und wenn ka Zusatztaferl dabeihängt, gibt´s a Gnackwatschn Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
vagabondo Geschrieben 24. August 2007 Teilen Geschrieben 24. August 2007 Von wegen nebeneinanderfahren: Gestern Weinviertel, Nähe Wiesen. Fahre mit meinem Kumpel nebeneinander am rechten Rand der sonst menschenleeren Straße, ca. 35km/h, ein Audi A4 überholt mit mind. 120 und hupt wie deppert. Leider hat er unsere Schimpftiraden nicht mitbekommen... Typisch, auf der Straße aggressiv und zuhause muss er sich vorm Nudelholz seiner Alten ducken... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
GO EXECUTE Geschrieben 24. August 2007 Teilen Geschrieben 24. August 2007 Ich hab eine frage: Heute in der früh wär ich fast zusammengeführt worden, von einer radlerin, die gegen die einbahn gefahren ist. Auf meinen "Einbahn"-Hinweis hat sie gemeint: Das gilt für radfahrer nicht! Anmerkung: Es war kein Hinweisschild ausgenommen radfahrer aufgestellt. Was meints ihr dazu?Das war a dumme Nuss :s: und du hast recht gehabt. Bei definitiv erlaubten und gegen die Einbahnstraße geführten Radwege hab ich mir von unwissenden Autofahrern auch schon einige "nette" Sachen anhörn dürfen (mal abgesehen vom zusammengeschnitten werden) .........dafür habens dann ihre Aussenspiegel wieder gradrichten müssen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast NachwuchsLance Geschrieben 24. August 2007 Teilen Geschrieben 24. August 2007 Wusst ichs doch! Kein wunder, dass manche autofahrer aggressiv gegen radler sind, wenn sich manche partour nicht an verkehrsregeln halten. Übrigens danke für die schnellen antworten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
shroeder Geschrieben 24. August 2007 Teilen Geschrieben 24. August 2007 Ich hab eine frage: Heute in der früh wär ich fast zusammengeführt worden, von einer radlerin, die gegen die einbahn gefahren ist. Auf meinen "Einbahn"-Hinweis hat sie gemeint: Das gilt für radfahrer nicht! Anmerkung: Es war kein Hinweisschild ausgenommen radfahrer aufgestellt. Was meints ihr dazu? ich mein die is genauso fehlinformiert wie der typ der mich montags gstreift hat Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Burtl Geschrieben 1. September 2007 Teilen Geschrieben 1. September 2007 Nebeneinander fahren StVO § 68 (2) Das Nebeneinander fahren mit Fahrrädern ist nur auf Radwegen und in Wohn-straßen erlaubt. Ausnahme: Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf am äußersten rechten Fahr-bahnrand nebeneinander gefahren werden; Letztens beim Anstieg zur Sophienalpe, fahr ich mit Ewald nebeneinander bzw ein wenig Achter weil die Kanaldeckel so Oarsch sind. Da Überholt uns ein Auto und die blonde Tussy meckert aus dem Fenster:" Wissts ihr ned, dass des Nebeneinanderfahren ned erlaubt ist!" Ich war so überrascht, dass i nedamoi antworten konnte. Entweder unsere Räder haben ned wie Rennräder ausgesehen oder wir waren so langsam, dass es ned wie eine Trainingsausfahrt ausgeschaut hat, jedenfalls hätt i der Polizeitussy gern den 68er erklärt. Normalerweise sagt die Polizei nie was. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
16S rDNA Geschrieben 1. September 2007 Autor Teilen Geschrieben 1. September 2007 Letztens beim Anstieg zur Sophienalpe, fahr ich mit Ewald nebeneinander bzw ein wenig Achter weil die Kanaldeckel so Oarsch sind. Da Überholt uns ein Auto und die blonde Tussy meckert aus dem Fenster:" Wissts ihr ned, dass des Nebeneinanderfahren ned erlaubt ist!" Ich war so überrascht, dass i nedamoi antworten konnte. Entweder unsere Räder haben ned wie Rennräder ausgesehen oder wir waren so langsam, dass es ned wie eine Trainingsausfahrt ausgeschaut hat, jedenfalls hätt i der Polizeitussy gern den 68er erklärt. Normalerweise sagt die Polizei nie was. Tja, Bullen sind ja auch die Exekutive und weder allwissend noch die Legislative geschweige denn sollen, können oder dürfen sie Gesetze interpretieren oder auslegen. Tatsache ist, dass der §68 STVO gilt. Punkt. Ich hab schon Kieberer erlebt, die behaupten, dass Licht mitgeführt werden muss - ebenfalls blödsinn. Im Falle einer Ordnungsstrafe rate ich allen, nicht zu zahlen und anzeigen zu lassen - geht nie durch! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
felczak Geschrieben 6. April 2008 Teilen Geschrieben 6. April 2008 Ich hab eine frage: Heute in der früh wär ich fast zusammengeführt worden, von einer radlerin, die gegen die einbahn gefahren ist. Auf meinen "Einbahn"-Hinweis hat sie gemeint: Das gilt für radfahrer nicht! Anmerkung: Es war kein Hinweisschild ausgenommen radfahrer aufgestellt. Was meints ihr dazu? Das Radfahren gegen die Einbahn ist nur dort erlaubt wo das Zusatzschild "Ausgenommen Radfahrer" montiert ist. Siehe auch: http://www.argus.or.at/transdanubien/radfahren-einbahn.htm Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Zacki Geschrieben 6. April 2008 Teilen Geschrieben 6. April 2008 Das Radfahren gegen die Einbahn ist nur dort erlaubt wo das Zusatzschild "Ausgenommen Radfahrer" montiert ist. Siehe auch: http://www.argus.or.at/transdanubien/radfahren-einbahn.htm und jedem, der si ned dran hält, g´hört des Taferl um die Ohren gehaut.....:devil: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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