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Geschrieben

Habe auch die Suchfunktion strapaziert, aber leider keine passenden Threads zu dieser komplexen Frage gefunden. Ich möchte hier eine sachliche Diskussion zur rechtlichen Lage nachfolgender Punkte führen.

Bitte keine Beschimpfungen des Jagd(un)wesens, dies bringt uns hier leider auch nicht weiter. :)

 

Wurde letztens im Gebiet der Mayr Melnhof Forstverwaltung auf einer gesperrten Forststrasse von einem freundlichen Förster angehalten. Er ließ mich dann sogar weiterfahren, allerdings nur unter der Bedingung das er mich nie wieder abseits den erlaubten Routen sieht. Das nächste Mal müßte er meine Daten aufschreiben.

 

Nun zu den Fragen, bitte wirklich nur rechtlich profunde Postings, sowie Erfahrungsberichte.

 

1. Wenn ich aufgehalten werde, kann er mich zwingen, meine Daten bekanntzugeben? Es ist schon klar, dass man falsche Daten angeben kann, aber der Jäger/Förster wird dies auch wissen.

2. Wenn ich einfach weitergehen will, hat er ein Befugnis, mich festzuhalten? Damit meine ich wirklich ein rechtliches Befugnis, ohne Drohen mit Hund oder Waffe. :)

3. Hat ein Jäger/Förster eine Amtsgewalt?

4. Diese Frage wegen der Amtsgewalt finde ich deswegen wichtig, weil sonst eine Anzeige wegen Widerstand/Nichtbeachtung gegen die Amtsgewalt erweitert werden könnte.

5. Wo werden die Anzeigen eingegeben (BH?) und wie hoch fallen die Strafen idR. aus?

6. Droht dazu auch noch eine Besitzstörungsklage des Waldeigentümers? Ich denke, dies wäre dann sicher die teuerste Variante. :rolleyes:

 

mfg, Willy

Geschrieben

Meine Rechtsauffassung ist folgende:

 

1) Du bist nur gegenüber der Exekutive und befugten Organen verpflichtet, dich aus zu weisen. Ein Jäger kann mangels Status keinen Ausweis verlangen

 

2) Die Befugnis, jemanden fest zu halten hat ein Jäger sicher nicht. Wie will er denn das machen, ohne Hilfsmittel. Wenn er dich festhält, dann wäre das mMn Freiheitsberaubung und das ist auch ein Strafbestand.

 

3) Ein Jäger ist meist keine Amtsperson. Sollte die Bezirkshauptmannschaft aber eine Forstabteilung haben, und es da Forstbedienstete (landläufig Bezirksjäger genannt) geben, dann ist es sehr wohl eine Amtsperson, die dich festhalten kann und der gegenüber Ausweispflicht besteht.

 

3, 4) Wenn es sich um ein Vergehen gegen das Verwaltungsrecht handelt, dann läuft die Sache über die BH und fällt unter das Verwaltungsstrafgesetz. Es gibt eine Anhörung vorm Bezirksrichter, jeder macht seinen Standpunkt klar bzw. wird die Sachlage geklärt, dann gibts einen richterlichen Beschluss und die Sache ist mehr oder weniger erledigt.

 

Gefährlicher wirds, wenns ins Strafrecht hinein geht; da sind die Strafen auch höher.

 

5) Ob dich der Waldeigentümer wegen Besitzstörung anzeigen will, ist von ihm abhängig. Wenn der Jäger, der dich erwischt hat, ein Angestellter vom Grundbesitzer ist, ist es wahrscheinlich, dass das passiert. Wenn es sich um einen Jagdpächter handelt, wird man mit dem Waldbesitzer viell. reden können.

Geschrieben

Vielen Dank für die bisherigen Postings. :toll:

 

Ich denke, mit Verwaltungsstrafen könnte man gut leben, kann nicht alles kosten. Kenne da einen Fall, wo 70 Euronen zu löhnen waren.

Bei Besitzstörungsklagen wird es wahrscheinlich so laufen, dass man einen RA-Brief mit einer Zahlungsaufforderung von sicher mehr als 200€ bekommt, wenn man zahlt, ist es erledigt, bei Weigerung gehts zum Gericht, dann wirds allerdings teuer. :rolleyes:

 

Was ich nicht weiß, kann mit Verwaltungsstrafen und Besitzstörungsanzeigen doppelt gestraft werden?

 

Jetzt fällt mir gerade ein, was ich vorher vergessen hatte.

Der Jäger/Förster meinte auch, dass auch das Schieben des MTB´s verboten wäre, man dürfe es nur tragen. Wäre mir aber neu.

 

mfg, Willy

Geschrieben

2) nach §80 Abs.1 der neuen Strafprozessordnung (gilt ab 1.1.2008) hat jeder das Recht eine Person anzuhalten (auf verhältnismäßige Weise!!), welche eine strafbare Handlung ausführt oder gerade ausgeführt hat. Der Anhalter ist jedoch auch zur unverzüglichen Anzeige an das nächste öffentliche Sicherheitsorgan verpflichtet.

Gleiches gilt nach der alten Strafprozessordnung, welche noch bis 31.12.2007 gilt (hier §86 Abs.2)

 

lg atomicRider

Geschrieben
eine Person anzuhalten (auf verhältnismäßige Weise!!), welche eine strafbare Handlung ausführt oder gerade ausgeführt hat. Der Anhalter ist jedoch auch zur unverzüglichen Anzeige an das nächste öffentliche Sicherheitsorgan verpflichtet.

 

Wobei sich nun wieder die Frage nach der Ausweispflicht stellt. Ich hab z.B. beim Biken selten bis nie etwas dabei, um mich aus zu weisen. Wenn, dann muss er mich so(lange) festhalten, bis ein Organ der öffentlichen Ordnung meine Identität festgestellt hat (also ab auf den Posten).

 

...und wenn i mitm Radl unterwegs bin, schau i mir das an, wie er mich auf "verhältnismäßige" Weise festhält.

Geschrieben
2) nach §80 Abs.1 der neuen Strafprozessordnung (gilt ab 1.1.2008) hat jeder das Recht eine Person anzuhalten (auf verhältnismäßige Weise!!), welche eine strafbare Handlung ausführt oder gerade ausgeführt hat. Der Anhalter ist jedoch auch zur unverzüglichen Anzeige an das nächste öffentliche Sicherheitsorgan verpflichtet.

Gleiches gilt nach der alten Strafprozessordnung, welche noch bis 31.12.2007 gilt (hier §86 Abs.2)

 

lg atomicRider

 

wir sind hier aber nicht im Strafrecht ..

Geschrieben

Fahrrad schieben

Wer ein Fahrrad schiebt, gilt als Fußgänger; StVO § 65 (1).

 

wo ich mich als fussgaenger bewegen darf, darf ich auch mein fahrrad schieben.

also nochmal:

im zweifelsfall absteigen, freundlich gruessen, schieben und hinter der nexten kurve..... :D

Geschrieben
wir sind hier aber nicht im Strafrecht ..

 

Bingo! :)

 

Einen Link zum Thema: http://www.besserbiken.at/standard.xml?vpID=124

 

Bzw. einfach hier im Forum die Suchfunktion benutzen bzw. Google.

 

Also Rad schieben müsste erlaubt sein. Was die Leute im Wald tw. verzapfen ist schon sonderbar; wurde auch schon auf legalen Strecken (NEIN - dieser Streckenabschnitt war sehrwohl freigegeben) aufgefordert mein Rad zu schieben. :spinnst?:

Geschrieben

ich bin ja kein jurist, aber meines wissens ist das nur in der stvo geregelt.

 

 

Geltung der STVO auf Forststraßen?

 

Nach der RSP des VWGH löst schon das Dulden des allgemeinen Fußgängerverkehrs die volle Geltung der STVO aus. Das bedeutet, dass für Forststraßen, die gem. den Bestimmungen des Forstgesetzes als nicht öffentliche (private) Straßen gelten, die STVO in vollem Umfange Anwendung findet. In der Praxis bleibt dies jedoch von den Behörden weitgehend unbeachtet (weil sich Fußgänger langsam und gefahrenausweichend bewegen).

Geschrieben
2) nach §80 Abs.1 der neuen Strafprozessordnung (gilt ab 1.1.2008) hat jeder das Recht eine Person anzuhalten (auf verhältnismäßige Weise!!), welche eine strafbare Handlung ausführt oder gerade ausgeführt hat. Der Anhalter ist jedoch auch zur unverzüglichen Anzeige an das nächste öffentliche Sicherheitsorgan verpflichtet.

Gleiches gilt nach der alten Strafprozessordnung, welche noch bis 31.12.2007 gilt (hier §86 Abs.2)

lg atomicRider

das heißt aber umgekehrt auch dass Du einen Förster/Jäger pp der Dich in Verkennung der Rechtslage zum Anhalten nötigt bzw im Verlauf des Gesprächs beleidigt deinerseits zur Feststellung der Personalien (wenn er sich nicht freiwillig ausweist) zum nächsten Polizeiposten abführen darfst, notfalls und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auch mit körperlicher Gewalt.

So hab ichs schon mal praktiziert (in de) und die Beamten, denen ich den 'Festgenommenen' vorgeführt habe, haben mir nach kurzer Erörterung Recht gegeben und es hat für mich keine Folgen gehabt.

Geschrieben
das heißt aber umgekehrt auch dass Du einen Förster/Jäger pp der Dich in Verkennung der Rechtslage zum Anhalten nötigt bzw im Verlauf des Gesprächs beleidigt deinerseits zur Feststellung der Personalien (wenn er sich nicht freiwillig ausweist) zum nächsten Polizeiposten abführen darfst, notfalls und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auch mit körperlicher Gewalt.

So hab ichs schon mal praktiziert (in de) und die Beamten, denen ich den 'Festgenommenen' vorgeführt habe, haben mir nach kurzer Erörterung Recht gegeben und es hat für mich keine Folgen gehabt.

 

 

Leider haben Jäger/Förster meist eine Waffe dabei, da wär ich schon vorsichtig!

 

 

 

;)

Geschrieben
Leider haben Jäger/Förster meist eine Waffe dabei, da wär ich schon vorsichtig!

 

 

 

;)

 

 

Jäger sind meist Privatpersonen oder Angestellte, und haben eine Waffe mit, um Wild (meistens krankes oder störendes Wild) zu schiessen, wenn es nicht gerade eine größere Jagdgesellschaft ist (Jagdtourismus) - und so einer wird dich wohl kaum aufhalten, da das nicht in seinen Zuständigkeitsbereich liegt, und wenn ja, ohne Waffengebrauch :rolleyes:

 

Förster sind zu 99% Amtspersonen (Bundesforst) oder Waldaufseher für größere Privatgrundstücke. Sie sind für die Pflege des Waldes zuständig, und haben in den seltesten Fällen ein Jagdgewehr mit.

Und das auch nur für ihre Arbeit

 

- so zum Thema Waffengewalt im Wald :D

Geschrieben
Jäger sind meist Privatpersonen oder Angestellte, und haben eine Waffe mit, um Wild (meistens krankes oder störendes Wild) zu schiessen, wenn es nicht gerade eine größere Jagdgesellschaft ist (Jagdtourismus) - und so einer wird dich wohl kaum aufhalten, da das nicht in seinen Zuständigkeitsbereich liegt, und wenn ja, ohne Waffengebrauch :rolleyes:

 

Förster sind zu 99% Amtspersonen (Bundesforst) oder Waldaufseher für größere Privatgrundstücke. Sie sind für die Pflege des Waldes zuständig, und haben in den seltesten Fällen ein Jagdgewehr mit.

Und das auch nur für ihre Arbeit

 

- so zum Thema Waffengewalt im Wald :D

 

Da gab´s ja auch mal ein nettes Video von so an JagdforstwasweissichwasSpinner, der gleich mitn Gewehrkolben zuschlagen wollt.... :devil:

Geschrieben

Mir ist auch mal so ein Typ begegnet früher angeblich ein Graf heute wohl Hüter seiner Länderein. Der ist auch am hellichten Tag mit Gewehr auf dem Beifahrersitz rumgefahren.

Rausgenommen hat er es allerdings nicht als er mich und einen Freund über die Gefährlichkeit der Waldmaschinen und die damit verbundenen Haftungsfragen aufgeklärt hat. :rolleyes:

Geschrieben

die stvo gilt nur auf öffentlicher verkehrsfläche - im wald oder auf forststraßen nicht gegeben.

man bewegt sich im worst-case im verwaltungsrecht, dh. im forstG 1975

und hier haben forstschutzorgane befehls- und zwangsgewalt dh:

 

Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald

und auf Festnahme

 

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die

eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder

gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder

deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für

den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße

Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,

b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a,

letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des

Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde

anzuzeigen,

c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen

Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde

auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme

durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus

zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

d) die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und

Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der

Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und

zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

 

die einzelnen bestimmungen was denn da zu beachten ist findet sich im forstG.

somit besteht im falle einer übertretung dieser norm auch ausweispflicht.

das anhalterecht privater i.s.d. § 80 stprg (stpo2008) gibt es bereits

in der geltenden stpo unter 86/2

die begehung eines strafrechtsdeliktes ist denkmöglich, beschränkt sich jedoch auf eher ausgfranste bestimmungen - somit im normalfall eher unwahrscheinlich

nur das anhalterecht nach der stpo hat jedermann.

 

gibt also doch so einiges, würde aber wohl den rahmen hier sprengen.

:wink:

Geschrieben
Mir ist auch mal so ein Typ begegnet früher angeblich ein Graf heute wohl Hüter seiner Länderein. Der ist auch am hellichten Tag mit Gewehr auf dem Beifahrersitz rumgefahren.

Rausgenommen hat er es allerdings nicht als er mich und einen Freund über die Gefährlichkeit der Waldmaschinen und die damit verbundenen Haftungsfragen aufgeklärt hat. :rolleyes:

 

 

Ist mir das auch schon mal passiert, dass so ein Typ in grün mit seiner Sprodan vor mein Gsicht rum gewachelt hatte.

Ist schon ein Wahnsinn, denn, soviel ich weiss gibts ja für Waffenbesitzer, einen eigenen Psychotest. Naja ist wohl so wie beim Amtsarzt beim Führerschein .... :f:

Geschrieben
die stvo gilt nur auf öffentlicher verkehrsfläche - im wald oder auf forststraßen nicht gegeben.

man bewegt sich im worst-case im verwaltungsrecht, dh. im forstG 1975

und hier haben forstschutzorgane befehls- und zwangsgewalt dh:

 

Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald

und auf Festnahme

 

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die

eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder

gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder

deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für

den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße

Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,

b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a,

letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des

Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde

anzuzeigen,

c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen

Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde

auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme

durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus

zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

d) die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und

Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der

Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und

zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

 

die einzelnen bestimmungen was denn da zu beachten ist findet sich im forstG.

somit besteht im falle einer übertretung dieser norm auch ausweispflicht.

das anhalterecht privater i.s.d. § 80 stprg (stpo2008) gibt es bereits

in der geltenden stpo unter 86/2

die begehung eines strafrechtsdeliktes ist denkmöglich, beschränkt sich jedoch auf eher ausgfranste bestimmungen - somit im normalfall eher unwahrscheinlich

nur das anhalterecht nach der stpo hat jedermann.

 

gibt also doch so einiges, würde aber wohl den rahmen hier sprengen.

:wink:

 

Vielleichte sollten wir einmal klar zwischen Jäger und Förster unterscheiden ...

 

So wie ich das sehe hat ein Jäger, wenn er kein Forstschutzorgan ist sicher kein Anhalterecht (ausser das aus StPO, aber das ist mE nicht relevant!)

 

Ein Förster hat offensichtlich: Festnahmerecht, Anhalterecht, darf verlangen dass sich der Betretene ausweist und er darf auch jemanden aus dem gesperrten Gebiet ausweisen.

 

Festnahme und Anhaltung müssen aber jedenfalls verhältnismäßig sein, damit keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit vorliegt!

 

maW: Wenn man sich ärgstens aufführt, den Forst beschädigt und vielleicht auch noch körperlichen Widerstand leistet, dann kann man evtl. "festgenommen" werden. Wenn man halbwegs kooperiert, muss man bestenfalls seine Daten bekanntgeben und dann aus dem Gebiet rausfahren.

Geschrieben
Hast Du ihn angezeigt?

 

hatte das glück, dass ein mitfahrer ein jurist ist, und der ihm "in aller ruhe" über seine rechte aufgeklärt hatte, er war einsichtig und wir haben uns auch entschuldigt, dass wir uns "verkoffert" haben. und des wors. ein drama draus zu machen, wär von unserer seite blöd gewesen, weil wir uns wirklich abseits von den wegen befanden und wir dann auch sicher was ausgefasst hätten

Geschrieben
das heisst: zuallererst muss sich er einmal ausweisen, ob er überhaupt ein solches Organ ist :qualm:

 

Das mein ich auch.

 

Also... wenn dich wer anfliegt ... weiterfahren.

Typus: Waldaufseher, Naturwacht - stehenbleiben, höflich sein: dieser hat Exekutionsrechte im Wald. Er muss sich ausweisen.

Geschrieben
Ist mir das auch schon mal passiert, dass so ein Typ in grün mit seiner Sprodan vor mein Gsicht rum gewachelt hatte.

Ist schon ein Wahnsinn, denn, soviel ich weiss gibts ja für Waffenbesitzer, einen eigenen Psychotest. Naja ist wohl so wie beim Amtsarzt beim Führerschein ...

Interessant wäre eine Ethnologie der Mentalitäten beim Betreten der europäischen Wälder.

Das Fuchteln mit einer Waffe wäre zB völlig undenkbar in Skandinavien, das würde man so 'strange' finden dass man den Fuchtler wohl erst mal in die geschlossene Psychiatrie verbringen würde. Es gibt das sog. Allmänsrätten, das Jedermannsrecht: jeder darf im Wald für eine Nacht kampieren/zelten, vorausgesetzt er hält einen Mindestabstand von 50 m zur Straße bzw zum nächsten umfriedeten Besitztum ein. Allerdings sind Elchjäger nicht ungefährlich weil sie häufig sturzbetrunken sind und auch schon mal einen Traktor oder eine Kuh für einen Elch halten.

In Frankreich sind die Jäger auch eher unaggressiv, weil das jagen vom archaischen Territorialverteidigungsinstinkt abgekoppelt ist: in der frz Revolution hat man dem verhassten Feudalismus das Jagdrecht abgenommen und zum Volksrecht gemacht. Jagdunfälle gibt es immer wieder, aber aus Leichtsinn, weil sie häufig schießen bevor sie das Wild oder was sie dafür halten genau bestimmt haben.

Bei uns in de gibt es einen Flickenteppich der Mentalitäten mit einem ausgesprochenen Nord-Südgefälle: der gemeine Waffenfuchtler ist in Baden-Württemberg und Bayern deutlich häufiger anzutreffen als nördlich davon. Warum? Fragen über Fragen...spielt die Ernährung eine Rolle?

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