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Geschrieben
Wer führt die durch? Die Post oder DPD oder sonstwer? Habe mit DPD relativ arge Wickel und auch schon recht heftige öhhh.. Argumentationen mit den Fahrern gehabt, sodass ich mein Rad nicht wirklich an meine Adresse zustellen lassen möchte.
Geschrieben

Canyon versendet über DHL, weshalb du es von den "gelben Engeln" bekommen solltest :D Also entweder vom Postler oder aus dem DHL-Lastwagen (Post halt ich für Wahrscheinlicher)

 

Warum willst du dir das Rad nicht nach Hause liefern lassen? Sollten offensichtliche Transportschäden aufgetreten sein, nimmst du das Paket nicht an. Und wenns im Inneren Schäden gibt, dann kannst du ebenfalls an Canyon Ansprüche geltend machen.

 

...tät i mir keinen allzu großen Kopf drüber machen.

 

Außerdem hast du gemäß Fernabsatzgesetzt ohnehin das Recht, die bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu retournieren und du kriegst dein Geld wieder (Abschläge für Benutzung!)

Geschrieben
Wer führt die durch? Die Post oder DPD oder sonstwer? Habe mit DPD relativ arge Wickel und auch schon recht heftige öhhh.. Argumentationen mit den Fahrern gehabt, sodass ich mein Rad nicht wirklich an meine Adresse zustellen lassen möchte.

 

meins ist mit der post gekommen!

Geschrieben
Canyon versendet über DHL, weshalb du es von den "gelben Engeln" bekommen solltest :D Also entweder vom Postler oder aus dem DHL-Lastwagen (Post halt ich für Wahrscheinlicher)

 

Warum willst du dir das Rad nicht nach Hause liefern lassen? Sollten offensichtliche Transportschäden aufgetreten sein, nimmst du das Paket nicht an. Und wenns im Inneren Schäden gibt, dann kannst du ebenfalls an Canyon Ansprüche geltend machen.

 

...tät i mir keinen allzu großen Kopf drüber machen.

 

Außerdem hast du gemäß Fernabsatzgesetzt ohnehin das Recht, die bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu retournieren und du kriegst dein Geld wieder (Abschläge für Benutzung!)

 

 

Danke. Ich fühle mich wohler wenn DPD mein Radl nicht angreift und ich erst gar nicht in den "Annahme verweigern, warten auf die Abklärung Canyon/DPD, warten auf neues Radl..." Kreislauf eintreten kann.

Geschrieben

Warum willst du dir das Rad nicht nach Hause liefern lassen? Sollten offensichtliche Transportschäden aufgetreten sein, nimmst du das Paket nicht an. Und wenns im Inneren Schäden gibt, dann kannst du ebenfalls an Canyon Ansprüche geltend machen.

...tät i mir keinen allzu großen Kopf drüber machen.

da wär ich mir nicht so sicher - es handelt sich beim Fernkauf nicht um eine Bringschuld, der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers! Wenn beim Transport was putt geht ist Canyon aus dem Schneider, sie haben das ihrige mit der ordentlichen Absendung getan. Widerspricht dem normalen Rechtsempfinden, ist aber so. Bleibt noch den Spediteur bzw eine evt Transportversicherung haftbar zu machen, ist aber ein anderes paar Schuhe.

Soweit das teutonische 'Recht' - ist das etwa bei Euch etwa anders!? würde mich interessieren.

PS: Versender wie Canyon werden versuchen diese wenig kundenfreundliche Rechtslage über Kulanz abzupolstern - kann ich aber nur mutmaßen

Geschrieben
Alle unsere Pakete sind auf dem Versandweg versichert. Bitte prüfen Sie bei Erhalt das Paket sofort auf Beschädigungen. Eventuelle Schäden müssen dem Transporteur innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden. Sie erhalten dort eine Bestätigung der Meldung, die Sie zusammen mit dem Original-Paket und einer Rechnungskopie an uns schicken. Bitte setzen Sie sich vor dem Versand mit uns telefonisch in Verbindung.

(...)

2. Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

 

Der Widerruf ist zu richten an:

 

Canyon Bicycles GmbH

Pastor-Klein-Straße 2

56073 Koblenz

 

Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

 

http://www.canyon.de

Geschrieben

Post, der hats sogar in den1. stoch heraufgeschleppt :)

 

zusammenbauen wollt ers dann aber nicht, naja hat mi halt mein sohnemann zur seite gestanden

Geschrieben
-...Versender wie Canyon werden versuchen diese wenig kundenfreundliche Rechtslage über Kulanz abzupolstern...

@NoDoc: nachdem es sich genauso verhält wie ich gemutmaßt habe (Canyon polstert die unfreundliche Rechtslage via AGB/Transportversicherung ab) sehe ich keinen Grund mich anzupampen.

Die AGB seines Versenders mag sich jeder selber reinpfeifen. Die teutonische Rechtslage betreff Gefahrtragung/Gefahrübergang sollte man aber vorteilhafterweise kennen, wenn man in de bestellt: dann weiß man woraufhin man das Kleingedruckte des jeweiligen Versenders durchsehen sollte. Viele meinen nämlich irrig, der Vertrag werde erst durch die Aushändigung der unbeschädigten Ware erfüllt und da ist mancherman manchmal gebissen.

Halten zu Gnaden wenn ich darüber informieren wollte.

Geschrieben
@NoDoc: nachdem es sich genauso verhält wie ich gemutmaßt habe (Canyon polstert die unfreundliche Rechtslage via AGB/Transportversicherung ab) sehe ich keinen Grund mich anzupampen.

Die AGB seines Versenders mag sich jeder selber reinpfeifen. Die teutonische Rechtslage betreff Gefahrtragung/Gefahrübergang sollte man aber vorteilhafterweise kennen, wenn man in de bestellt: dann weiß man woraufhin man das Kleingedruckte des jeweiligen Versenders durchsehen sollte. Viele meinen nämlich irrig, der Vertrag werde erst durch die Aushändigung der unbeschädigten Ware erfüllt und da ist mancherman manchmal gebissen.

Halten zu Gnaden wenn ich darüber informieren wollte.

 

ja bei euch ist das interessanterweise so, sofern nicht anders geregelt (in A ist das nicht so). in diesem fall aber, wie schon geschrieben, ist das gottseidank wurscht, weil die canyon bedingungen eben andere sind :wink:

Geschrieben

Zitat aus:

 

ZIVILRECHT ONLINE

 

6. Versendungskauf: § 429 ABGB

Beim anschließend (an § 428 ABGB) geregelten Versendungskauf versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers – was auch schlüssig geschehen kann – die verkaufte Ware / Sache an einen andern Ort als den Erfüllungsort. – § 429 ABGB versteht sich als Anwendungsfall der §§ 426 ff ABGB.

 

Beim Versendungskauf gehen nach hA im bürgerlichen Recht schon mit der Übergabe des Kaufgegenstands / der Ware durch den Verkäufer an die Transportanstalt – zB Post, Bahn oder Spediteur – Eigentum und Gefahr (auf den Käufer) über.

 

Dies trotz der Formulierung im Gesetz: Besonderheiten beim Versendungskauf

”In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Übernehmer erhält.”

 

Die Übergabe an Post oder Bahn durch den Verkäufer gilt nämlich als vom Käufer genehmigte „Überschickungsart”.

 

Die Praxis verkehrt demnach den Grundsatz des Gesetzes ins Gegenteil, was dem Rechtsgefühl des Volkes nicht entspricht.

 

Auch das KSchG hat daran bislang nichts geändert.

 

ZITAT ENDE

Geschrieben

Danke NoDoc für die Auskunft. Also in beiden Ländern eine idente Rechtslage, der springende Punkt ist

...Beim Versendungskauf gehen nach hA im bürgerlichen Recht schon mit der Übergabe des Kaufgegenstands / der Ware durch den Verkäufer an die Transportanstalt – zB Post, Bahn oder Spediteur – Eigentum und Gefahr (auf den Käufer) über.

Nach der Juristen-Rechtslage ist der Spediteur nicht Erfüllungsgehilfe des Versenders, nach der "gefühlten" Rechtslage eines juristisch unverbildeten Teilnehmers am Rechtsverkehr ist er das sehr wohl: der Versender wählt den Spediteur aus, er erteilt ihm Anweisungen, er bezahlt ihn, er kontrolliert und überwacht ihn im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Der Käufer erfährt häufig nicht einmal wer ihm die Ware ins Haus bringen wird. Dem "Rechtsgefühl des Volkes", wenn man es so pompös auszudrücken will, entspräche es deshalb eher, dass die Gefahr erst mit der Aushändigung der Ware an den Käufer übergeht. Daher korrigiert die Praxis meist via AGB-Kleingedrucktem zugunsten des Käufers die unfreundliche Rechtslage.

Deshalb verstehe ich aus meiner Sicht den Passus in Deinem Posting nicht, ist das verformuliert? -->

Die Praxis verkehrt demnach den Grundsatz des Gesetzes ins Gegenteil, was dem Rechtsgefühl des Volkes nicht entspricht.

Was ist mit "die Praxis" gemeint und was mit dem "Grundsatz des Gesetzes"?

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