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Stopp der Rennrad-Trainingsausfahrt durch ungerechtfertige Amtshandlung der Exekutive


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Wenn da eh schon so viele experten versammelt sind hätt ich gleich mal eine Frage:

 

Ist es eigenltich wirklich legal in der Gruppe RR zu fahren?

 

Das Gesetz erlaubt es uns zwar eindeutig nebeneinander zu fahren aber mWn ist es immer noch verboten mit weniger als 4 sec Sicherheitsabstand hinter einspurigen Fahrzeugen zu fahren.

Bei den in Gruppenausfahrten üblichen 10-60cm Abstand liegt doch ein ziemlich eindeutiger Vertoß gegen die Stvo vor.

 

(Edit: Sobald man über 0,1km/h fährt)

das hieße, dass Windschattenfahren auch zu zweit verboten wäre

 

ich finde zwar keinen entsprechenden Gesetzestext, aber dass dem nicht so ist, steht außer Frage

 

aber das is eine nette Broschüre: Rechtsvorschriften für Radfahrer

Geschrieben
gibt es nächsten Sonntag wieder eine Ausfahrt, und wir fahren zufälligerweise durch die Metropole Gföhl ......

 

lg

Thomas

 

Das sollten wir auf jeden Fall ins Auge fassen ... ich bin dabei!!!

Geschrieben
Genau: den Anwalt werden wir mit dem Scheiß auch noch am Sonntag um 11 Uhr quälen ... :rolleyes:

nemmts den nodoc mit, dann habt ihr ihn gleich voroort!:D

wenn ihm die trainigsfahrten dann zuviel werden, kann er ja ein begleitfahrzeug lenken.

Geschrieben

... Ihr dürft auch während dem RR-Fahren Handy-Telefonieren, wenn eine Hand am Lenker bleibt und IHr beim Abbiegen trotzdem Handzeichen gebt. Also macht ein Rundstreckentraining handytelefonierend durch Gföhl, falls der Ort überhaupt so gross ist, dass es mehr als eine Durchzugsstrasse gibt *ggg*. Oder i wandelt alles überhaupt zu einer Demo-Fahrt um, die Ihr natürlich anmeldet *ggggggg*

 

:devil::devil::devil::devil::devil::devil::devil:

 

dann könnt ihr vielleicht noch mit nem Ghettoblaster das nette Gföhl etwas beschallen... vielleicht mit dem schönen Liedchen von Bodycount :

 

http://www.youtube.com/watch?v=otuapLEde6I :U:

 

 

Oh yeah, keep on rockin' ya smalltired Racebikes *headbang*

Geschrieben
Wenn da eh schon so viele experten versammelt sind hätt ich gleich mal eine Frage:

 

Ist es eigenltich wirklich legal in der Gruppe RR zu fahren?

 

Das Gesetz erlaubt es uns zwar eindeutig nebeneinander zu fahren aber mWn ist es immer noch verboten mit weniger als 4 sec Sicherheitsabstand hinter einspurigen Fahrzeugen zu fahren.

Bei den in Gruppenausfahrten üblichen 10-60cm Abstand liegt doch ein ziemlich eindeutiger Vertoß gegen die Stvo vor.

 

(Edit: Sobald man über 0,1km/h fährt)

 

Das ist eine interessante Frage und wie´s aussieht, hast du Recht. Und zwar erklärt sich das so:

 

1. Definition Fahrrad (§ 2/22q StVO):

ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist.

 

2. Definition Fahrzeug (§ 2/19 StVO):

ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.

 

3. Definition Hintereinanderfahren (§ 18/1 StVO):

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Insofern dürfte das wohl geklärt sein!

 

 

... braucht da keinen Anwalt, könnt ihr selber machen!!

 

§ 67a AVG

 

Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

 

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein

 

§ 67c AVG

(1) Beschwerden nach § 67a Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

 

....und das ist sowieso der größte Schwachsinn, welchen ich unter den vielen merkwürdigen Kommentaren bis jetzt gelesen habe.

 

Wo bitte ist hier Befehls- und Zwangsgewalt angewendet worden? Das einzige was passiert ist, dass die Radlfahrer währen der Fahrt zu einer Kontrolle angehalten wurden und das ist jederzeit möglich:

 

§ 97/5 StVO:

Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern.....

 

Danach hat sich lediglich eine Diskussion ergeben, in etwa: Das darfst du nicht, oh doch darf ich schon, nein darfst du nicht, sicher darf ich das.....blablabla.

Und auch wenn eine Anzeige kommt, kann man dagegen Einspruch erheben und seine Rechtsmittel ausschöpfen. Ich weiß ja nicht, warum ihr euch so aufregt. Wenn man Recht hat, wird man auch Recht erfahren. Wenn ihr aber gleich zahlt, selber schuld - dann gibts auch keine Rechtsmittel mehr. Es ist jedenfalls schade, dass hier so viele unqualifizierte Einträge verfasst werden und eine regelrechte Hetzjagd daraus geworden ist.

Geschrieben
...

3. Definition Hintereinanderfahren (§ 18/1 StVO):

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Insofern dürfte das wohl geklärt sein!

...

 

Ist ja vom Standpunkt der Verkehrssicherheit auch völlig einzusehen!

Lustig ist in dem Zusammenhang auch jedesmal der Hinweis, dass bei Radveranstaltungen die Stvo gilt ;-)

 

Desshalb bin ich auch immer wenn mich ein Polizist angesudert hat hintereinander weitergefahren (bis zur nächsten Biegung) damit er nicht auf die idee kommt: "Na ok nebeneinander fahren dürft ihr schon aber hinterreinander nicht..." und ich erst zahlen muss.

 

PS:

mMn sollte zu einspurigen sogar doppelter Sicherheitsabstand eingehalten werden um im Falle eines Sturzes auch noch bremsen zu können. Wobei ich nicht sicher bin ob das in einem Gesetz steht oder nur in Fahrschulen so gelehrt wird.

 

Edit: Beschwerde finde ich übrigens trotzdem richtig weil wie soll die Verwaltung bei der Polizei sonst merken, dass ihre Beamten die Gesetzeslage nicht kennen.

Geschrieben

 

....und das ist sowieso der größte Schwachsinn, welchen ich unter den vielen merkwürdigen Kommentaren bis jetzt gelesen habe.

 

Wo bitte ist hier Befehls- und Zwangsgewalt angewendet worden? Das einzige was passiert ist, dass die Radlfahrer währen der Fahrt zu einer Kontrolle angehalten wurden

 

 

Ach Mitch: du könntest auch kürzer in einem Satz sagen, dass Du davon null Ahnung hast und absolut keine juristischen Fähigkeiten besitzst, als dies so umständlich in einem so langem unsinnigen und vor allem unrichtigem Posting schriftlich darzulegen *ggg*:

 

Das Anhalten, das Verlangen des Ausweis, Aufforderung zur Herausgabe der Personalien durch einen Polizisten ist ein typisches Beispeil für einen AKT UNMITTELBARER VERWALTUNGSBEHÖRDLICHER BEFEHLS- UND ZWANGSGEWALT !!!

 

Du kannst Dich hier ja gerne Einbringen, aber bitte prahl nicht mit Deiner Unwissenheit, des bringt mich echt zum *gähhhhhhnen*

 

So und jetzt kauf Dir ein Buch zum Österreichischen Verwaltungsrecht (empfehle Thienel) dazu noch AVG, VStG + die einschlägigen Verfassungrechtlichen Bestimmungen und dann dürftest mal auf selben Niveau mitreden, falls Du den gelesen Inhalt auch verstehst, was ja juristisches Verständnis voraussetzt. An diesem zweifle ich bei Dir ob dem Vorposting durchaus!

 

Lass Dich umarmen :U:

Geschrieben
Ist ja vom Standpunkt der Verkehrssicherheit auch völlig einzusehen!

Lustig ist in dem Zusammenhang auch jedesmal der Hinweis, dass bei Radveranstaltungen die Stvo gilt .

 

... die meisten Radveranstaltungen finden ja auf nicht gesperrten Strecken statt, insbesondere im Amateur- und Hobbybereich. Da ist ja klar, wenn bspw. eine Region-Gföhl-Radrennrundfahrt wär, dass net einfach bei Rot über die Ampel fahren darfst, es sei denn, sie stellen an solchen Kreuzungen Polizisten auf, die den Verkehr für die durchbrettenden RR-Fahrer aufhalten !!!

 

Oder anderst ... der Veranstalter eines Radrennen auf einer nicht gesperrten öffentlichen Strecke würde sich strafbar machen, wenn er bspw. sagen würde, dass für dieses Rennen NICHT die StVO gilt.

 

so und jetzt genug mit Nachhilfeunterricht... !!

 

LG, Maillot :bounce::bounce::bounce:

Geschrieben

Und auch wenn eine Anzeige kommt, kann man dagegen Einspruch erheben ... Es ist jedenfalls schade, dass hier so viele unqualifizierte Einträge verfasst werden

 

es macht ja richtig spass, dich zu zitieren - INSBESONDERE ... wenn DU die Wortkombination "unqualifizierte Einträge" schreibst:

 

Das ordnungsgemäße Rechtsmittel auf einen Strafbescheid (der die Folge einer bspw. behördlich angezeigten Verwaltungsübertretung sein kann) ist die Beufung. Aber das steht alles im AVG, das Du leider nicht kennst. Auch das VStG könntest Dir mal anschaun.

 

Und mit deinem Interpretationsversuch von § 97 StVO im konkreten Fall unserer Chaosbiker liegst auch jenseits von Gut und Böse.

 

Du kannst ja posten was Du willst, aber verbreit hier bitte nicht juristisches Unwissen ... damit ist hier niemandem geholfen, erst gar nicht den, angeblich von der Gföhler Pozilei gefrötzelten CHAOSBIKERN!! :wink:

Geschrieben
es macht ja richtig spass, dich zu zitieren - INSBESONDERE ... wenn DU die Wortkombination "unqualifizierte Einträge" schreibst:

 

Das ordnungsgemäße Rechtsmittel auf einen Strafbescheid (der die Folge einer bspw. behördlich angezeigten Verwaltungsübertretung sein kann) ist die Beufung. Aber das steht alles im AVG, das Du leider nicht kennst. Auch das VStG könntest Dir mal anschaun.

 

Und mit deinem Interpretationsversuch von § 97 StVO im konkreten Fall unserer Chaosbiker liegst auch jenseits von Gut und Böse.

 

Du kannst ja posten was Du willst, aber verbreit hier bitte nicht juristisches Unwissen ... damit ist hier niemandem geholfen, erst gar nicht den, angeblich von der Gföhler Pozilei gefrötzelten CHAOSBIKERN!! :wink:

 

Jetzt ist sicher Funkstille:rofl::wink::toll:

Geschrieben

beim nebeneinanderfahren braucht man ja auch einen sicherheitsabstand, oder nicht? da kommt man dann aber schon recht breit daher :rofl:

sicherheitsabstand von lenkeraußenkante zu lenkeraußenkante (oder wird die schulterbreite in betracht gezogen) + abstand vom rechten fahrbahnrand + 2xlenkerbreite = fast die gesamte fahrspur :eek:

Geschrieben
beim nebeneinanderfahren braucht man ja auch einen sicherheitsabstand, oder nicht? da kommt man dann aber schon recht breit daher :rofl:

sicherheitsabstand von lenkeraußenkante zu lenkeraußenkante (oder wird die schulterbreite in betracht gezogen) + abstand vom rechten fahrbahnrand + 2xlenkerbreite = fast die gesamte fahrspur :eek:

 

du manfred ... wann hast denn am freitag zeit zum nebeneinanderfahren??? :D

die rosi kommt wahrscheinlich auch!

so gegen 15.30?? geht das??

Geschrieben

ich wurde bezüglich des Hintereinanderfahrens ohne Sicherheitsabstand zwar noch immer nicht fündig, aber dafür bin ich auf diese interessanten Ausführungen gestoßen:

 

Der Radrennfahrer in der StVO

 

Auszug daraus:

...Die im Gesetz gewählte Formulierung: „. . ., beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen gewählt werden.“ Wie viele Radfahrer nebeneinander fahren dürfen, sagt die Vorschrift nicht aus. Folglich ist davon auszugehen, dass auch mehrere Radfahrer nebeneinander fahren dürfen, sofern dabei der äußerste rechte Fahrstreifen nicht überschritten wird...

das Problem an der ganzen Geschichte ist, dass der "äußerste rechte Fahrbahnrand" halt immer Auslegungssache ist und so wie viele Hobbyfahrer nebeneinader fahren, vertößt es dann eben auch schon bei zwei Nebeneinanderfahrenden gegen die StVO

Geschrieben
... die meisten Radveranstaltungen finden ja auf nicht gesperrten Strecken statt, insbesondere im Amateur- und Hobbybereich. Da ist ja klar, wenn bspw. eine Region-Gföhl-Radrennrundfahrt wär, dass net einfach bei Rot über die Ampel fahren darfst, es sei denn, sie stellen an solchen Kreuzungen Polizisten auf, die den Verkehr für die durchbrettenden RR-Fahrer aufhalten !!!

 

Oder anderst ... der Veranstalter eines Radrennen auf einer nicht gesperrten öffentlichen Strecke würde sich strafbar machen, wenn er bspw. sagen würde, dass für dieses Rennen NICHT die StVO gilt.

 

so und jetzt genug mit Nachhilfeunterricht... !!

 

LG, Maillot :bounce::bounce::bounce:

 

Jo eh ist mir ja auch klar!

MMn ist es halt lächerlich!

Wenn wir alle mit dem nötigen Abstand fahren baucht man vermutlich stunden bis der letzte über die startlinie gefahren ist ;-)

Geschrieben
es macht ja richtig spass, dich zu zitieren - INSBESONDERE ... wenn DU die Wortkombination "unqualifizierte Einträge" schreibst:

 

Das ordnungsgemäße Rechtsmittel auf einen Strafbescheid (der die Folge einer bspw. behördlich angezeigten Verwaltungsübertretung sein kann) ist die Beufung. Aber das steht alles im AVG, das Du leider nicht kennst. Auch das VStG könntest Dir mal anschaun.

 

 

du aber auch, empfehle §§ 47-49 VStG:p:U:

Geschrieben

 

du aber auch, empfehle §§ 47-49 VStG:p:U:

 

 

und ... ?

 

ich geh von einem Straferkenntnis aus (mit ordentlichem Ermittlungsverfahren, wo beschuldigte gehört wird und sich rechtfertigen kann).

 

Du gehst eben von einer Strafverfügung aus, die im sog. abgekürzten Verfahren ergeht. Hier kann beeinsprucht werden.

 

Nehm aber mal an, dass Herr Mitch dieses Hintergrundwissen nicht hat. Ausserdem find ich es ja eh scho witzig, wie schnell RR-Fahren ins Verwaltungsrecht führt ;)

 

in diesem Sinne - kollegiale Grüße an Dich :U:

Geschrieben

... RR-Fahrer werden in spezifischen Punkten von der StVO anders behandelt.

 

Nebeneinander: ist bei Trainingsfahrten (und das ist fast immer der Fall) erlaubt. Dass man dann den ganzen Fahrstreifen braucht, ist sogar legetim - dadurch ist bspw. der überholende Autofahrer auch angehalten ordentlich zu überholen. Ansonsten neigen sie ja trotz gegenverkehr an einem vorbeizuschlüpfen und auch noch zu schneiden (kann sehr gefährlich werden und könnt dies sogar anzeigen)

 

Hintereinanderfahren: gem. ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört das enge Hintereinanderfahren und auch Windschattenfahren von RR-Fahrer zu einem klassischen Spezifikum des Rennradsports und ist selbstverständlich erlaubt.

ANDERS JEDOCH: das in zu geringem Abstand hinterherfahren bei anderen Verkehrsteilnehmer - bspw. beim Windschattenausnützen von LKW, Auto, Motorräder usw. .... hier ist der gesetzliche Mindestabstand einzuhalten .

 

Kurzum:

 

1. Rennradfahrer dürfen Nebeneinanderfahren; sogar dürfen zwei Nebeneinanderfahrende RR-Fahrer wiederum von deinem Dritten überholt werden (können also während des Überholvorgangs sogar kurzfristig 3 RR-Fahrer nebeneinander sein - wohlgemerkt beim überholvorgang)

 

2. Rennradfahrer dürfen knapp hintereinander im Windschattenfahren, jedoch nur RR-Fahrer

 

3. Ihr dürft auch mit dem Händy telefonieren - eine hand aber am lenker und beim abbiegen handzeichen machen

 

4. Ihr dürft auch etwas mehr "auftanken" - falls das Radln mehr bedarf nach Radler weckt (Grenze hier 0,8 %o)

 

5. ja und Licht braucht ihr auch keines - SOLANGE es genügend Tageslicht und Sicht zulassen.

 

 

Euer Alain PROST :U:

Geschrieben

Nja dann glaub ich dir das ("gem. ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes") halt mal und freue mich, dass es eh legal ist was man so die ganze Zeit anstellt....

 

Aber warum darf der 3. Radfahrer nur beim überholen neben dem 2. fahren?

Nach den bisher zitierten passagen der stvo sollte es ja egal sein wieviele es sind. Woraus schließt du, dass es nur 2 sein dürfen?

 

PS: Ist eh alles nur interessenhalber. Gefahren wird sowieso wie bisher :p

Geschrieben

Aber warum darf der 3. Radfahrer nur beim überholen neben dem 2. fahren?

Nach den bisher zitierten passagen der stvo sollte es ja egal sein wieviele es sind. Woraus schließt du, dass es nur 2 sein dürfen?

 

PS: Ist eh alles nur interessenhalber. Gefahren wird sowieso wie bisher :p

 

 

... hey hey Bernhard, Du wirst ja noch zum StVO-Spezialisten !! ... hab gerade nachgelesen und ja Du hast recht, solang es sich auf einen Fahrstreifen (bei mehreren der äusserst rechte) beschränkt können auch noch mehr nebeneinanderfahren ... !

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