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Anhalterecht der Jäger?


Alpine
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Gast Stick&Stone

Das mit den Förstern und Jägern kenne ich nur zu gut... wir haben hier auch ein schönes waldstück das sich ideal fürs ausdauertraining eignet da es fast den ganzen waldweg hinauf die selbe steigung hat.

 

Ich fahre da recht gerne, bis mich letzten spätsommer einer aufgehalten hat und gemeint hat das man da nicht mit dem fahrrad fahren darf... das ist echt schade meiner meinung nach es war ein stinknormaler befestigter weg, bald darf man niergens mehr fahren wo bleibt dann der spaß?

 

Aber wie schon von einigen erwähnt, ruhig bleiben und eine vernünftige diskusion mit demjänigen is meinstens des beste :) Aber ich bezweifle stark das der weg auf dem ich gefahren bin privatgrund war...

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Die Bambymörder mag ich besonders gerne die schießen auf alles was sich bewegt wie mann ja in letzter Zeit sehr oft aus den Medien entnehmen konnte darum sind ihnen auch alle die sich im Wald bewegen ein Dorn im Auge da sie ja einen Mountainbiker mit einen Hirschen oder einer Wildsau verwechseln könnten besonders dann wenn sie den Nachmittag am Heurigen verbracht haben und sich dann auf die Wildsau ansetzen.
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Die Bambymörder mag ich besonders gerne die schießen auf alles was sich bewegt wie mann ja in letzter Zeit sehr oft aus den Medien entnehmen konnte darum sind ihnen auch alle die sich im Wald bewegen ein Dorn im Auge da sie ja einen Mountainbiker mit einen Hirschen oder einer Wildsau verwechseln könnten besonders dann wenn sie den Nachmittag am Heurigen verbracht haben und sich dann auf die Wildsau ansetzen.

 

endlich ein posting, das sach- und fachkundig alle fragen beantwortet und jegliche probleme löst, für mich jedenfalls die wortspende des tages :toll:

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...das wär mir neu und im übrigen schau auf meine Signatur...

 

So einfach wärs.....

 

Jedermann darf auf Privatwegen

in der freien Natur wandern und,

soweit sich die Wege dafür eignen,

reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft

sowie Krankenfahrstühlen fahren.

 

Art 23 Abs 1 BayNatSchG

 

 

Die österreichische Regelung ist der Gipfel der Borniertheit und beleidigt jeden gesunden Menschenverstand. Heute wieder in einem Waldstück spazierender Weise unterwegs gewesen. Dort hat der Harvester gewütet, dass der Wald kaum wiederzuerkennen ist. Das reinste Massaker. Tiefe Reifenspuren soweit das Auge blickt, quer durch den Wald, oder dem was vom Wald übrig geblieben ist.

 

Mitten drin in diesem Chaos steht doch tatsächlich ein Fahrverbotsschild für Fahrräder. Fein säuberlich auf einem Pfahl aufgehängt, der sich einem wie ein ausgestreckter Stinkefinger entgegenstellt. Die reinste Ironie, was sich da abspielt.

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Grüß euch!

 

Irgendwie scheine ich, behördliche Organe in der Natur förmlich magisch anzuziehen. Gestern hab ich ein Neues entdeckt: DIE FELDWACHE !

 

Ort: Träger dieses millitärisch anmutenden Titels kann man auf der Perchtoldsdorfer Heide finden.

 

Situation: fuhr entlang eines Weges auf der Heide, als mich jenes Wesen förmlich ansprang, sich vor mein Rad schreiend aufstellte, sodaß ich nicht weiterfahren konnte, und - ohne Aufklärung meines Vergehens - schreiend gleich mit der Polizei drohte, meinen Ausweis sehen wollte, während Hundebesitzer mit freilaufenden Hunden lediglich rel. höflich "gebeten" wurden, diese anzuleinen - sie könnten ja Ziesel und Smaragteidechsen zerbeissen. Auch eine weibliche Person war dabei, welche - wahrscheinlich um ihre Unsicherheit zu überspielen, dümmlich lächelnd erklärte, wir seien ja nur auf Speed und Action aus ... (Das dem nicht so ist war denen nicht beizubringen!)

 

Fazit: Nachdem wir alle uns beruhigt hatten, sprachen wir über den einzigartigen und sicher schützenswerten Lebensraum der Haide (na bitte, es geht ja doch auch anders!), ich jedenfalls werd nicht mehr dort durch fahren, nicht aus Angst vor dem Feldwichtel, sondern weil mir die Natur der Haide am Herzen liegt, wobei sich nach wie vor die Frage aufwirft, was man auf einem Pfad (welcher ja schon ein Flurschaden ist) noch anrichten kann, wenn man "normal" durchrollt?

 

was lerne ich aus dem Tread:

-nicht durch die Haide fahren

- in Österreich gibts keine Verpflichtung, einen Ausweis mit sich spazieren zu führen

- JEDER hat das Recht, die Polizei zuz holen

- wenn kein Straftatbestand besteht, sondern nur Verwaltungsübertretung, darf ich nicht festgehalten werden.

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das mit den wildschweinen ist ein gute idee.

denn in wirklichkeit lassen die uns biker eh in ruh, dafür zerstören sie felder und äcker, wofür wiederum der jagdpächter schadenersatz leisten muss. genügend wildschweine können also eine jagd durchaus uninteressant, weil defizitär, machen...;)

 

im ernst: der grund, warum biker teilweise von jägern nicht toleriert werden, ist einzig und allein ein fast archaischer anspruch der weidmänner das territorium für sich alleine zu besitzen (sic!).

alles andere sind vordergründige irreale scheinargumantationen.

 

:toll::toll::toll:

dem is nix mehr hinzuzufügen

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Gegen die Wanderer könnens ja nix unternehmen, so bleibt mehr Aversion für uns über....:o

 

wanderer haben auch den kleineren aktionsradius...dennoch ist es aus heutiger sicht fast ein wunder, dass das freie wegerecht (keine ahnung ob das der korrekte terminus ist) für pedophile:D seinerzeit "durchgegangen"(sic!) ist.

 

ps: pes (-pedis) (lat)...der fuss. um missverständnissen vorzubeugen..;)

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wanderer haben auch den kleineren aktionsradius...dennoch ist es aus heutiger sicht fast ein wunder, dass das freie wegerecht (keine ahnung ob das der korrekte terminus ist) für pedophile:D seinerzeit "durchgegangen"(sic!) ist.

 

ps: pes (-pedis) (lat)...der fuss. um missverständnissen vorzubeugen..;)

 

 

Wenn die Grundbesitzer und Feudalherren könnten wie sie wollten, wärs damit schon vorbei! Das Wegerecht ist damals scheinbar versehentlich ins Forstgesetz reingerutscht....

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Die österreichische Regelung ist der Gipfel der Borniertheit und beleidigt jeden gesunden Menschenverstand. Heute wieder in einem Waldstück spazierender Weise unterwegs gewesen. Dort hat der Harvester gewütet, dass der Wald kaum wiederzuerkennen ist. Das reinste Massaker. Tiefe Reifenspuren soweit das Auge blickt, quer durch den Wald, oder dem was vom Wald übrig geblieben ist.

 

Mitten drin in diesem Chaos steht doch tatsächlich ein Fahrverbotsschild für Fahrräder. Fein säuberlich auf einem Pfahl aufgehängt, der sich einem wie ein ausgestreckter Stinkefinger entgegenstellt. Die reinste Ironie, was sich da abspielt.

 

und ich dachte immer die Österreicher wären die einzige deutschsprachige Minderheit mit gesunden Menschenverstand in der Europäschen Umverteilungsuniion

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- wenn kein Straftatbestand besteht, sondern nur Verwaltungsübertretung, darf ich nicht festgehalten werden.

 

 

Schön wärs, aber spieln tun sies nicht....:

 

Aus die Presse.com/Rechtspanorama vom 27.10.2007:

(Linzer Schwarzkappler der Verkehrsbetriebe halten Schwarfahrer fest):

(...)

Und das Höchstgericht stellte die schon verloren geglaubte Autorität der Kontrollore wieder her: Neben dem StPO-Anhalterecht gibt es nämlich noch das „private Selbsthilferecht“ nach dem ABGB; es dient dazu, zivilrechtliche Ansprüche durch angemessene Gewalt durchzusetzen, sollte behördliche Hilfe zu spät kommen (s. Lexikon). Im Fall von Schwarzfahrern geht es um den Fahrpreis und dazu eine Strafe laut Beförderungsbedingungen. „Das kurzfristige Anhalten eines ,Schwarzfahrers‘ zur Identitätsfeststellung durch die Polizei wird“, so der OGH,„als angemessen zu qualifizieren sein“ (15 Os 71/07s).

 

Und noch etwas hat das OLG zu überprüfen verabsäumt: Sollte die Anhalteaktion gar nicht die Erheblichkeitsschwelle der Freiheitsbeschränkung – sie wird bei etwa zehn Minuten angenommen –, käme nur noch die Nötigung in Betracht. Und die ist ausdrücklich erlaubt, „wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet“. Für den OGH ist eine maßvolle kurzfristige Anhaltung ertappter Schwarzfahrer „in der Regel nicht als sozial unerträglich anzusehen“.

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@ NoDoc!

 

Alles richtig! Nur "Schwarzfahren" ist keine Verwaltungsübertretung sondern ein Fall des § 265 a StGB – Erschleichen von Leistungen.

Insofern stimmt dein Vergleich nicht ganz.

Allerdings ist eine Verwaltungsübertretung auch ein "Straftatbestand" und wenn es um die Anhaltung durch berechtigte Organe geht, auf Grund des § 35 ff VStG eine Festnahme wesentlich einfacher begründbar als bei einer Festnahme laut StPO.

Und wenn man sich den § 35 VStG durchliest wird auch klar, warum man auch bei uns einen Ausweis mitführen sollte!

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@ NoDoc!

 

Alles richtig! Nur "Schwarzfahren" ist keine Verwaltungsübertretung sondern ein Fall des § 265 a StGB – Erschleichen von Leistungen.

Insofern stimmt dein Vergleich nicht ganz.QUOTE]

 

Stimmt auch nicht ganz:

 

Das Oberlandesgericht Linz hob diese Entscheidung aus Anlass einer dagegen ergriffenen Berufung des Angeklagten auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Der Gerichtshof begründete dies damit, dass das Erstgericht rechtsirrig ein Anhalterecht nach § 86 Abs 2 StPO wegen des Verdachts einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung angenommen habe. Ein Ausweichen vor dem herannahenden Schaffner ohne Vorspiegelung von Tatsachen, die Anspruch auf Beförderung geben, stelle aber bloß eine Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG dar.

 

 

Machma weiter?:D

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... berrechtigte Organe sind auf Grund des § 35 ff VStG nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, also mM Polizisten.

 

Ich glaube nicht, daß ich jeden Fußgänger, der bei Rot über die Ampel gehe, festhalten darf, bis die Polente kommt, da dieser "nur" eine Verwaltungsübertretung begeht, jedoch wenn ich beobachte, wenn ein Dieb zuschlägt schon.

In unserem Fall würde das Befahren einer Forststraße eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Oder sehe ich das falsch?

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@ NoDoc!

 

Klar machen wir weiter. Mit dem Radfahren .... :D:D:D

 

@ Alpine!

 

Berechtigte Organe sind unter bestimmten Umständen und unter anderem zB. auch Fost - und Fischereiaufsichtsorgane.

Oder Bedienstete eines Verkehrsunternehmens (zB. ÖBB) nach § 45 EisbG. Wobei die Festnahmeermächtigung nach der zit. Ges. Stelle nur für die Personenbeförderung in diesem (solchen) Verkehrsmitel gilt, die dem EisbG unterliegen.

Also grundsätzlich nicht nur Organe der Exekutive.

Das jemand als Privatperson wegen einer Verwaltungsübertretung anhalten darf, habe ich aber auch nicht geschrieben, oder?

Im übrigen ist bei einer Anhaltung/Festnahme immer die Verhältnismäßigkeit abzuschätzen.

Beispiel (sehr übertrieben und überzeichnet): Jemand begeht eine Verwaltungsübertretung - wird von einem Polizist zur Ausweisleistung aufgefordert - hat keinen Ausweis oder ein sonstiges Dokument mit welchem seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen ist bei sich und wohnt aber nur einige Schritte vom Anhalteort entfern - dort hat diese Person einen Ausweis. Hier wäre eine Festnahme nach § 35 VstG natürlich nicht verhältnismäßig!

 

Aber nun genug - von meiner Seite her - der rein theoretischen "was wäre wenn Möglichkeiten".

Ich darf auf die Signatur von NoDoc verweisen. Aber das wäre ja viel zu einfach ....

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In den jeweiligen Gesetzen steht dann drinn, dass es so besondere Organe sind z.B.:

 

Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache

 

 

 

§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, eine Faustfeuerwaffe zu führen.

 

(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen

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