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Geschrieben

hehe, ich weiss, beim zweiten mal bin ich dann auch dort gefahren :devil:

 

die idee vom elmar mit dem spritzer aus der trinkflasche gfallt ma ... werd ich mir das nächste mal überlegen ... bissl wasser auf den ledersitzen ... :rofl:

 

War gestern dort. Der Güterweg daneben ist aber klasse zu fahren.

 

 

Auch gestern wieder einen gehabt. Selbstverständlich ein fetter Mercedes. Mir gehen diese selbsternannten Herren der Landstraße kräftig auf den Keks.....

Geschrieben
ist sowas wirklich illegal (hier in Österreich)? .........................................................................Aber bei Autos? Kann man die dann meistens nicht erst im nachhinein einsetzen??? (also z.B. nachdem das Auto einen geschnitten hat....)

 

Ich hab mal gegooglt:

Warneinrichtung (Glocke, Hupe, udgl.):

Jedes Fahrrad muss eine Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnzeichen haben.

Meist ist das natürlich eine "helltönende Glocke"

Aber auch eine Hupe ist zum Beispiel zulässig,

Anm.: Die Erweiterung der Warneinrichtungen von der ursprünglich ausschließlich erlaubten Glocke geht auf eine ÖAMTC-Forderung zurück!

 

Ausnahme:

Rennräder brauchen keine akustische Warneinrichtung

 

>>>QUELLE

 

Von da her :( spräche nyx dagegen.

 

 

 

Naja, und das rote Knöpfli mußt drücken während du geschnitten wirst, nachher bringts nyx mehr ;)

Geschrieben
Die Airzound mag illegal sein, sie mag bei den meisten vielleicht verpöhnt sein,

 

 

...

 

 

, sozusagen mein Akustisches Schweizermesser :D

ah geh Buglbiker von wegen verpönt, die Airzound ist eine Supersache! Habe ja selber eine und verwende sie auch ... :rolleyes:

 

 

Es ist ja nur so, dass ich mir denk dass es auch anders gehen müßte. Deswegen hab ich ja auch diese Thread aufgemacht

 

@Intrud0r: wir reden von dem Ding hier:

http://www.bikestore.cc/images/BigImage/Hupe_airzound3.jpg (bikestore.cc)

 

 

btw: Danke für den Hinweis dass das in Ö legal ist, (hab ich nicht gewußt) :toll:

Geschrieben
Du machst dich gerade voll unbeliebt, glaub ich!!

und du denkst ich gusch, nur weil andere glauben die weisheit mit dem löffel gefressen zu haben? :f:

 

habe ich das richtig gelesen?

unter rennradmäßigen Bedingungen heisst bei dir "mit Helm"?...

Das ist auch für mich was Neues.

nein, landsmann - hast nicht richtig gelesen! hab rennmäßig und nicht rennradmäßig geschrieben! ist ein riesiger unterschied.

 

Ich wurde schon mal von 2 Elmars auf den Radweg zurückgeschickt (war mim Renner unterwegs) - und zwar in Langenzersdorf!

Auf meine Einwände hinauf, meinten sie nur, das ich den Anordnungen folge zu leisten habe!

Na guat, wia ich ums Eck war, bin ich eh wieder auf die Bundesstrasse runter!

Sehe ich aber selbst nur als Einzelfall, normalerweise interessieren sich die Elmars nicht dafür, weil sie ja Verbrecher fangen müssen!

:toll::toll: - wenn DAS halt ALLE elmars täten anstatt schwachsinn zu verzapfen

Geschrieben
und du denkst ich gusch, nur weil andere glauben die weisheit mit dem löffel gefressen zu haben? :f:

... anstatt schwachsinn zu verzapfen

... in meinem forum wird schön gesprochen, sonst schick ich Euch den zacki!!!!

lg

birki

Geschrieben
...enge unübersichtliche Rechtskurve. Bremse ab, sehe im Schritttempo fahrend eine Mama mit Kinderwagen entgegen kommend. Plötzlich schißt ein Mounterbiker daher, der sie überholt...

Übel übel ! Hatte er wenigstens Klopapier dabei?

Geschrieben

mit dem RR am Radweg fahren?

Hallo Leute!

Also die Bed in der FahrradVO erfülle ich mit meinem RR doch locker alle, warum wird da so gestritten?

 

Schaun wir mal:

 

Rennfahrrad: Fahrrad mit Rennlenker, dessen Eigengewicht im fahrbereiten Zustand 12 kg nicht überschreitet, dessen äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und dessen äußere Felgenbreite höchstens 23 mm beträgt (§ 4 Abs 1 FahrradV)

 

(Zwei voneinander unabhängige Bremsen sind wie bei allen anderen Fahrrädern auch Pflicht. (§ 1 A1 Z1 FahrradV))

 

Rennlenker: Eine im Radrennsport allgemeinübliche Lenkerstange , die idR einen nach vorne und unten gekrümmten Griff aufweist. ( Messiner, StVO (1999) Anm 1 zu § 1 RennfahradV 1986)

 

Trainingsfahrt:

* Eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlaufs zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen. (OGH 14.1.1999, 2 Ob 338/98i, ZVR 2000/24)

 

* Eine Fahrt mit Rennfahrrädern, entsprechender rennmäßiger Kleidung und hoher Geschwindigkeit, wobei unerheblich ist, ob Mitglieder eines Radsportvereinigung (Amateure oder Profi) oder ob Privatpersonen in ihrer Freizeit trainieren. (Dittrich/Veit/Veit, Straßenverkehrsordnung Rz 18 zu § 68 StVO)

 

* Als Kriterien für Trainingsfahrten sind insb. jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind. (AB 1225 BlgNR 20. GP)

 

Benützungspflicht von Radfahranlagen:

Im § 68 Abs 1 zweiter Satz, Interpretation: Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern besteht ein Wahlrecht zwischen der Benützung von Radfahranlagen und der für den übrigen Verkehr bestimmten Fahrbahn.

 

Alles erfüllt- ich sehe da überhaupt keine Möglichkeit, mir das Radfahren mit dem RR auf der Straße trotz Radweges zu verbieten.

 

Quelle: Mag. Armin Kaltenegger, Kuratorium für Verkehrssicherheit, Der Radrennfahrer in der StVO, Zeitschrift für Verkehrsrecht 2/2002.

 

MfG, Spätstarter

Geschrieben

Na endlich wird einmal genau nachgewiesen was ich eh schon immer gewußt habe :toll:

 

 

 

 

 

 

Quelle: Mag. Armin Kaltenegger, Kuratorium für Verkehrssicherheit, Der Radrennfahrer in der StVO, Zeitschrift für Verkehrsrecht 2/2002.

 

MfG, Spätstarter

Hab ich noch nie in der Trafik gesehen, der Google kennts auch nicht.

 

Ist das ein Fake? :confused: :f: :rolleyes:;):D

Geschrieben

Hallo Chris64!

Habe die einmal im Forum gesehen und dann als PDF erhalten.

Und habe mir dann erlaubt, daraus zu zitieren.

Mir war auch immer klar, dass ich mit dem RR nicht am Radweg fahren muss, und zur rechtlichen Absicherung sammle ich alle Dokumente und Gesetzestexte, Kommentare dazu.

MfG, Spätstarter

Geschrieben

Ja schon, aber warum hat das der Gesetzgeber da

hineingeschrieben? Ich glaube kaum, dass deshalb weil die RR-fahrer alle so lieb sind.

 

Vielleicht steht da irgendwo etwas Genaueres, so wie die Quellen

vom Spätstarter. Wer kennt sich aus?

Geschrieben

interessant ist die Definition über Trainingsfahrt bezüglich entsprechender "rennmäßiger Kleidung" schon, denn das hieße, dass man ohne Helm auch mit Rennrädern tatsächlich auf einem Radweg (wenn vorhanden) fahren muss und auf öffentlichen Straßen auch nicht nebeneinander gefahren werden darf

 

andererseits wurde die Definition im Jahr 2000 verabschiedet, also bevor es die Helmpflicht bei den Profis gab

Gast User#240828
Geschrieben
interessant ist die Definition über Trainingsfahrt bezüglich entsprechender "rennmäßiger Kleidung" schon, denn das hieße, dass man ohne Helm auch mit Rennrädern tatsächlich auf einem Radweg (wenn vorhanden) fahren muss und auf öffentlichen Straßen auch nicht nebeneinander gefahren werden darf

 

andererseits wurde die Definition im Jahr 2000 verabschiedet, also bevor es die Helmpflicht bei den Profis gab

 

 

eine helmtragepflicht der uci mit "rennmässiger kleidung" nach der fahrradverodnung zu vermengen bringt keine rechtliche relevanz für die stvo zustande..

..in österreich gibt es keine helmpflicht für radfahrer nach der stvo und den angefügten verordnungen..

rennmässige kleidung ist eine definition die schuhe, hosen und trikots meinen kann(!!!), sie kann auch einen helm meinen...eine helmtragepflicht für jene die nebeneinanderfahren kann man da nicht ableiten..und auch nicht die "logisch" daraus reslutierende verpflichtung den redweg benutzen zu müssen..

dieser umstand würde sonst explizit angeführt werden, da es ja dann eine gesetzliche verpflichtung wäre (einen helm zu tragen)..und das nicht in einem gesetz, sondern in einer verordnung..welche ja unter einem gesetz steht..

was die versicherung nach einem unfall macht, ist aber wieder ein anderer kaffee..

 

nur die rennmässige bekleidung kann auch nicht auschlagegebend sein, auch nicht die gefahrene geschwindigkeit..im endeffekt wird man nach einer möglichen anzeige damit argumentieren können, dass man eine lizenz des örv besitzt, oder ergebnisslisten vorweist, oder die zugehörigkeit zu einen verein, der auch rennfahrer födert..

es ist eine schwammige angelegenheit insgesamt, dennoch wird man die von der polizei gegebenen anweisungen vorher befolgen müssen..diese wird sich aber bei einen trainierten rennradler kaum wichtig machen, auch wenn er gerade reg. fährt..

Geschrieben

ich habe bereits Rücksprache (auch nur mit Halbwissenden, wie eigentlich allen in diesem Metier ;) ) gehalten und wahrscheinlicher ist, dass sich der OGH, wenn schon nicht zur Zeit der Definition, aktuell nicht bewußt ist, was diese Definition mit sich bringt

 

"rennmäßig" lässt eigentlich keinen Interpretationsspielraum zu und bedeutet nach aktueller Lage Helmpflicht, gemeint hat der OGH vermutlich rennradmäßig, spricht er doch im gleichen Zusammenhang von "radsportlicher Veranstaltung" (wo zumeist wie bei Radmarathons keine Helmpflicht besteht)

Gast User#240828
Geschrieben
ich habe bereits Rücksprache (auch nur mit Halbwissenden, wie eigentlich allen in diesem Metier ;) ) gehalten und wahrscheinlicher ist, dass sich der OGH, wenn schon nicht zur Zeit der Definition, aktuell nicht bewußt ist, was diese Definition mit sich bringt

 

"rennmäßig" lässt eigentlich keinen Interpretationsspielraum zu und bedeutet nach aktueller Lage Helmpflicht, gemeint hat der OGH vermutlich rennradmäßig, spricht er doch im gleichen Zusammenhang von "radsportlicher Veranstaltung" (wo zumeist wie bei Radmarathons keine Helmpflicht besteht)

 

 

 

wie jetzt halbwissender..aber hallo.. ;)

 

der OGH ist kein gesetzgeber..und überprüft von sich aus nicht grundsätzlich die rechtmässigkeit von formulierungen oder definitionen in gesetzen! erst wenn er direkt konfrontiert wird, befasst sich der oberste gerichtshof mit urteilen anderer gerichte und kann in folge auch empfehlungen für den gesetzgeber abgeben..selbst aber keine definitionen ins gesetz schreiben..

 

das es hier einen ogh entscheid gibt, ist für mich fast nicht vorstellbar, denn das nicht benützen eines radweges durch einen radrennfahrer ist - wenn er dazu verpflichtet gewesen wäre - ein bagatelldelikt..wie sollte das zum ogh kommen?

 

vielleicht kannst du den entscheid posten?

 

ich selber habe in der praxis die erfahrung gemacht, dass sich die meisten nicht auskennen..und es deshalb bei halbherzigen anweisungen belassen - sich dann umdrehen und das wars..

 

interessant wird es dann, wenn es einen unfall mit kv. gegeben hat, und sich ein möglicher verursacher darauf beruft, dass sich der radfahrer eigentlich auf dem radweg hätte befinden müssen..

vielleicht rührt die von dir angesprochene ogh entscheidung sogar von seinem solchen fall????

 

 

und: es liegt in der natur der sache, das in verordnungen oder in forumulierungen hinein interpretiert wird..ein richtig und falsch gibts kaum..erst nach einem rechtskräftigen schiedsspruch könnte man mit sicherheit angeben, was nun zutrifft oder nicht..

Geschrieben

hab nur gelesen, was Spätstarter zitiert hat, in welchem Zusammenhang dies der OGH verfasst hat, weiß ich nicht (die Halbwissenden hab' ich nur auf meine Quellen bezogen)

 

von "radsportlicher Veranstaltung" spricht im übrigen auch nicht der OGH, wie mir gerade auffällt

 

irgendwie verwunderlich, dass dies noch nie ein versicherungstechnisches Problem aufgeworfen haben soll, von dem jemand zu berichten weiß

Gast User#240828
Geschrieben

das ist das einzige was ich bisher dazu gefunden habe:

 

1225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

 

Bericht und Antrag

 

des Verkehrsausschusses

 

betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle)

 

Im Zuge der Beratungen über den Antrag 762/A der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka, Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. I Nr. 120/1997) geändert wird, hat der Verkehrsausschuß am 9. Juni 1998 auf Antrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen selbständigen Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle), vorzulegen.

 

Betreffend den § 68 StVO stellt der Verkehrsausschuß fest:

 

Der Verkehrsausschuß geht davon aus, daß durch das Nebeneinanderfahren andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden sollen. Als Kriterien für Trainingsfahrten sind insbesondere jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

 

Wien, 1998 06 09

 

Franz Hums Rudolf Parnigoni

 

weiters eine definition..aber nur im net und meinung eines offenbaren juristen..:

 

Eine Trainingsfahrt liegt nur dann vor, wenn die Fahrt systematisch geplant und methodisch gezielt zur Steigerung und Optimierung der sportlichen Leistung durchgeführt wird.

Gast User#240828
Geschrieben

den ogh bescheid habe ich gefunden..da gehts um einen unfall während einer ausfahrt..auch nicht uninteressant:

 

Gerichtstyp

OGH

 

Datum

19990114

 

 

 

Geschäftszahl

2Ob338/98i

 

 

 

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten

Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die

Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.

Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der

Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr.

Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Erich

S*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton

Payr, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung, infolge Revision der

klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als

Berufungsgericht vom 17. September 1998, GZ 4 R 152/98z-22, womit

infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes

für Zivilrechtssachen Graz vom 12. April 1998, GZ 16 Cg 118/97a-17,

bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluß

 

gefaßt:

 

Spruch

 

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden

aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und

Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

 

Text

 

Begründung:

 

Am 18. 8. 1996 ereignete sich gegen 9.30 Uhr auf der Landesstraße 316

im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall, an dem der 1939 geborene Kläger

und der 1940 geborene Beklagte als Radfahrer beteiligt waren. Der

Kläger erlitt dadurch schwere Verletzungen, die Spätfolgen nicht

ausschließen.

 

Die beiden fuhren als Siebenter bzw Achter in einer Gruppe von neun

Fahrern des Radclubs "Harry Maier" von Osten Richtung Westen

hintereinander mit ca 25 km/h ca 1 m südlich des nördlichen

Fahrbahnrandes. Die Fahrbahn durchläuft in diesem Bereich mit einem

6,5 m breiten Asphaltbelag eine langgezogene Rechtskurve und ist etwa

in Fahrbahnmitte mit einer weißen Leitlinie versehen. Anschließend an

den rechten Fahrbahnrand ist eine Leitschiene montiert.

 

Im Bereich der späteren Unfallstelle wurden ab Mai 1996 Grabungs- und

Asphaltierungsarbeiten durchgeführt, weshalb sich im nördlichen

Bereich der Straße im Unfallsbereich eine "Baugrube" befand, die

nahezu rechtwinkelig zur Fahrbahnlängsachse etwa 3 m weit in die

Fahrbahn ragte und dann über mehrere Meter fahrbahnparallel nach

Westen verlief. Gegenüber der übrigen Asphaltfläche war diese mit

Schotter verdichtete Aufgrabung durch eine ca 5 cm tiefe Kante

abgegrenzt.

 

Im Zuge des Passierens dieser Aufgrabung nahm der Kläger eine

Seitenversetzung nach links vor und kam mit dem Beklagten und dessen

Fahrrad in Kontakt, was den Sturz beider auslöste.

 

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung der

Haftung des Beklagten für alle ihm künftig aus dem Unfall

erwachsenden Schäden. Er brachte dazu vor, den Beklagte treffe das

Alleinverschulden; er habe den gegenständlichen Unfall dadurch

verursacht, daß er das Verkehrsgeschehen, den Fahrbahnzustand und das

Verhalten der ihm voranfahrenden Radfahrer nicht ausreichend

beobachtet sowie ein unzulässiges Überholmanöver durchgeführt und

einen zu geringen Tiefenabstand eingehalten habe. Die Mitglieder der

Gruppe seien gemeinsam grundsätzlich diszipliniert und am rechten

Fahrbahnrand in einer Reihe gefahren. Die ersten fünf

Gruppenmitglieder hätten die Baustelle rechtzeitig erkannt und ihre

Fahrlinie der Baugrubenbegrenzung angepaßt. Der vor dem Kläger

fahrende sechste Mann der Gruppe habe aber den Baustellenbereich

durchfahren, während der Kläger den ersten fünf Radfahrern gefolgt

sei. Der Beklagte habe die Aufgrabung offenbar übersehen, nach links

geschwenkt und den Kläger überholen wollen. Dabei habe er ihn mit dem

rechten Bremsgriff gerammt und zu Sturz gebracht. Er habe angesichts

eines ihn gerade selbst überholenden PKW's einen unzulässig geringen

Seitenabstand bei seinem Überholmanöver eingehalten und die beim

Fahren in der Gruppe auf öffentlichen Straßen zu beachtenden

Grundsätze nicht eingehalten und das Fahrverhalten der übrigen

Gruppenmitglieder und die Tiefenabstände nicht beachtet. Durch seine

Unachtsamkeit sei er von den vom Kläger zufolge der

Fahrbahnbeschaffenheit vorgenommenen geringfügigen und üblichen

Schwenk nach links überrascht worden; er sei nicht hinter dem Kläger,

sondern ihn offenbar überholend seitlich versetzt gefahren.

 

Der Beklagte wendete ein, den Kläger treffe das Alleinverschulden an

dem Unfall, weil er seine Geschwindigkeit nicht auf die örtlichen

Gegebenheiten eingestellt habe; er habe verspätet auf die Änderung

der Fahrbahnoberfläche reagiert und ohne Beobachtung des

Nachfolgeverkehrs seine Fahrlinie ruckartig zur Fahrbahnmitte

verlagert; er sei dabei mit dem leicht versetzt hinter ihm fahrenden

Beklagten zusammengefahren. Die ersten sechs Fahrer der Gruppe hätten

bei Annäherung an die Aufgrabung ihre Geschwindigkeit verlangsamt und

ihre Fahrlinie gerade beibehalten. Der Kläger aber habe zu spät den

Entschluß gefaßt, nicht der Gruppe zu folgen. Er habe sein Fahrrad

plötzlich abgebremst, weshalb der Beklagte aufgeholt und ihn

überholen habe wollen. Ohne Beobachtung des Nachfolgeverkehrs habe er

dann plötzlich nach links verrissen und sei mit dem Beklagten

zusammengestoßen.

 

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen

folgende weitere Feststellungen traf:

 

Die Aufgrabung war für das Befahren mit Fahrrädern geeignet. In der

Gruppe wurde mit einem Tiefenabstand von etwa 30 cm gefahren. Nachdem

die zuvorliegende und die gegenständliche Baugrube von den sechs vor

dem Kläger befindlichen Fahrzeugen durchfahren worden und durch die

Gruppe das Einfahren langsamer geworden war, rief der Kläger dem

Beklagten, welcher seine ursprüngliche Linksseitenversetzung und

Geschwindigkeit annähernd beibehalten und dadurch auf den Kläger so

weit aufgeholt hatte, daß er sich in einem Seitenabstand von 0,5 m

und mit dem Vorrad etwa auf der Höhe der Pedale bewegte, wegen der

Asphaltkante sinngemäß zu, er solle "hinüber"fahren, worauf der

Beklagte, da er einen Zusammenstoß mit einem eben überholenden PKW

befürchtete, erwiderte, er könne dies nicht machen. In einer

Zeitspanne von 0,7 Sekunden nahm der Kläger dann eine

Seitenversetzung in Richtung Süden vor und gelangte in Kontakt mit

dem Fahrzeug des Beklagten. Dadurch stürzten beide Fahrer.

Hinsichtlich der Fahrlinienverlagerung war für den Beklagten eine

unfallverhindernde Maßnahme nicht möglich.

 

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, den

Kläger treffe am Zustandekommen des Unfalls ein Alleinverschulden,

weil auch Fahrradlenker die Pflicht treffe, die allgemeinen Regeln

der StVO, wie auch das Rechtsfahrgebot zu beachten. Für den Beklagten

habe nicht von vornherein die Verpflichtung bestanden, seine

Fahrweise auf eine bevorstehende Seitenversetzung des Klägers

einzurichten. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, auf die bei

Einleitung des Linksfahrmanövers erkennbare Position des Beklagten

mit dem Unterlassen der Fahrlinienverlagerung zu reagieren.

 

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese

Entscheidung; es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S

260.000 übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO

zulässig sei.

 

Das Berufungsgericht bejahte das Vorliegen eines Mangels des

Verfahrens erster Instanz wegen Unterlassung der Einvernahme eines

Zeugen, vertrat jedoch die Ansicht, daß dieser Mangel mangels

Relevanz auf den Verfahrensausgang nicht mit Erfolg geltend gemacht

werden könne. Es brauche auch auf die Tatsachen- und Beweisrüge des

Klägers nicht eingegangen zu werden, weil selbst unter Zugrundelegung

des von ihm behaupteten und selbst des nunmehr ersatzweise als

festzustellen begehrten Sachverhaltes der von ihm geltende gemachte

Anspruch aus folgenden Gründen nicht zu Recht bestehe:

 

Nach ständiger Rechtsprechung seien Handlungen oder Unterlassungen im

Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in

seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt

werde, insoweit - wegen ihrer Sozialadäquanz - nicht rechtswidrig,

als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene

Risiko vergrößerten. Bei der Ausübung verschiedener Sportarten durch

mehrere Teilnehmer, die in Gemeinschaft ausgeübt würden und zu einer

notwendigen oder üblichen Nähe der Teilnehmer zueinander und zu den

dabei verwendeten Sportgeräten führten, komme es naturgemäß zu

Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten. Diese Folgen würden

wegen ihrer mit der Natur dieses Sportes verbundenen Regelmäßigkeit

in Kauf genommen. Das mit der Sportausübung notwendigerweise

verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran

teilnehmenden Personen werde gebilligt. Diese Rechtsprechung beruhe

auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm

bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetze, dem werde eine

Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber werde die dem Gefährdenden

sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. Wer

bei der Sportausübung diese Sportregeln einhalte, handle sozial

adäquat und rechtmäßig. Der vorliegende Unfall habe sich im Zuge

einer Sportausübung ereignet. Die neun Mitglieder des Radclubs seien

in dichter - für den Radrennsport geprägter - Formation zur

Ausnützung des Windschattens der Teilnehmer (sogenanntes

Windschatten- und Pulkfahren) offenbar in teilweiser gestaffelter

Anordnung sowie teilweise hintereinander gefahren. Bei dieser

risikoträchtigen Fahrweise seien die Reaktionsmöglichkeit und der

Bewegungsspielraum der Teilnehmer durch den geringen Abstand

voneinander eingeschränkt, weshalb ein in einem derartigen "Pulk"

eingeordneter Teilnehmer zur Vermeidung von Kollisionen auf seine

Nebenleute zu achten habe. Im konkreten Fall seien nun der Kläger als

siebenter und der Beklagte als achter in dem "Pulk" gefahren. Der

Beklagte sei seitlich versetzt zum Kläger aber knapp hinter ihm

gefahren, d.h. für den Kläger wäre bei einer Beobachtung seiner

Nebenleute der genaue Standpunkt des Beklagten erkennbar gewesen.

Zwar habe der Beklagte offenbar gegen diverse Vorschriften der StVO

verstoßen, doch habe sich auch der Kläger durch seine Teilnahme an

diesem Windschatten- und Pulkfahren nicht straßenverordnungskonform

verhalten. Im Sinne des § 64 StVO bedürften sportliche

Veranstaltungen einer behördlichen Bewilligung, welche hier nicht

erteilt worden sei. Vielmehr sei offenbar eine "Trainingsfahrt" der

Mitglieder des Radsportvereines vorgelegen. Es seien daher

grundsätzlich die Normen der StVO heranzuziehen. Ein die

Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gefährdenden ausschließendes

echtes Handeln auf eigene Gefahr sei allerdings auch in einem solchen

Fall anzunehmen, wenn die vorzunehmende umfangreiche

Interessenabwägung ergebe, daß dadurch die Sorgfaltspflichten des

Gefährdenden aufgehoben seien. Dies werde in der Regel bei einem

üblichen leichten Verstoß des Gefährdenden gegen objektive

Sorgfaltspflichten zutreffen, sofern sich das Verhalten in typischen,

beim Sport unvermeidlichen Verstößen manifestiere. Selbst bei aus

solchen Verstößen resultierenden Körperverletzungen bei gemeinsamer

Sportausübung sei es aber Sache des verletzten Sportlers, jene

Tatsachen zu beweisen, die nach herrschender Auffassung erst zur

Bejahung der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung führten. Dies

sei dem Kläger selbst unter Berücksichtigung des von ihm behaupteten

und auch des nunmehr angestrebten Sachverhaltes nicht gelungen. Es

sei nämlich davon auszugehen, daß den Streitteilen, sowie auch den

übrigen Teilnehmern an dieser Sportausübung, der durch das

Windschatten- und Pulkfahren bedingte Verstoß gegen die StVO sowie

die Risikoträchtigkeit und die damit verbundene Gefahr einer

Körperverletzung samt den "Spielregeln" der genannten Fahrpraxis

bekannt gewesen sei und sie dies bewußt in Kauf genommen hätten. Das

Verhalten des Beklagten im Zuge dieser Sportausübung habe das in der

Natur der genannten Fahrweise liegende Risiko keinesfalls über Gebühr

vergrößert. Er habe nur Seiten- und Tiefenabstände und die allgemeine

oder besondere Fahrlinie des Klägers bzw die Fahrbahnbeschaffenheit

nicht hinreichend beachtet und ein im Pulk nicht übliches

Überholmanöver gestartet. Solche "Verstöße" würden aber in der Natur

des Radsportes, der letztlich darauf abziele, schneller zu sein als

der andere, liegen. Es ergebe sich daher aus der Risikoträchtigkeit

des Windschatten- und des Pulkfahrens sowie der damit verbundenen

unvermeidlichen Gefährdung der daran beteiligten Rennfahrer, daß die

notwendigerweise damit verbundene, aus üblichen Verstößen

resultierende Gefahr wegen ihrer Sozialadäquanz nicht rechtswidrig

sei. Da sich der Kläger durch die Teilnahme an dieser trotz ihres

Trainingscharakters doch sportlichen Veranstaltung einer ihm

erkennbaren Gefahr ausgesetzt habe, sei ihm gegenüber die dem

Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben worden. Daher sei

die Verhaltensweise des Beklagten, die sonst als objektive aber auch

nur leichte Sorgfaltswidrigkeit aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig.

 

Die Revision an den Obersten Gerichtshof erachtete das

Berufungsgericht für zulässig, weil eine zivilrechtliche Judikatur

zur Sozialadäquanz von Regelverstößen beim gemeinsamen Training des

Radrennsportes fehle.

 

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit,

Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher

Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin

abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Der

Beklagte hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem

Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

 

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund

zulässig und im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch

berechtigt.

 

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, das Berufungsgericht

gehe aktenwidrig davon aus, daß sich der gegenständliche Unfall im

Rahmen einer Trainingsfahrt, also einer Übungsfahrt zur Erlangung bzw

Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des

Radrennsportes, ereignet habe. Daß keine Trainingsfahrt vorgelegen

sei ergebe sich schon daraus, daß die Gruppe mit einer

Geschwindigkeit von nur 25 km/h gefahren sei und die Streitteile zum

Unfallszeitpunkt 56 bzw 57 Jahre alt gewesen seien. Aktenwidrig sei

auch die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Radfahrgruppe

offenbar in teilweise gestaffelter Anordnung gefahren sei; vielmehr

habe das Erstgericht festgestellt, daß sich die Radfahrer

hintereinanderfahrend der Unfallstelle genähert hätten. Es sei von

keinem der Streitteile behauptet worden, daß sich der Unfall im

Rahmen einer Trainingsfahrt für die Ausübung des Radrennsportes

ereignet habe sowie, daß die Mitglieder der Gruppe teilweise

gestaffelt gefahren seien. Vielmehr sei die Unfallsfahrt eine

Spazierfahrt einer durchaus aus älteren Herren bestehenden Gruppe

gewesen, die in ihrer Freizeit das Radfahren, also eine allenfalls

als "Radsport", keinesfalls aber als "Radrennsport" zu wertende

Beschäftigung ausgeübt hätten. Radfahrergruppen, wie sie häufig auf

öffentlichen Straßen anzutreffen seien, trainierten keinesfalls für

Rennveranstaltungen, es sei das Radfahren an sich auch keine

"gefährliche" Betätigung, die gleichsam von vornherein mit einem

erhöhten Verletzungsrisiko verbunden sei, das bewußt in Kauf genommen

werde. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht sei der

Mangel des Verfahrens erster Instanz relevant und hätte sich das

Berufungsgericht auch mit der Beweisrüge im Rechtsmittel des Klägers

auseinandersetzen müssen. Der Beklagte habe mehrfach gegen die

Bestimmungen der StVO - bei welchen es sich um Schutznormen im Sinne

des § 1311 ABGB handle - verstoßen: Er habe versucht, den Kläger zu

überholen, obwohl er selbst gerade von einem anderen Fahrzeug

überholt worden sei und habe für das Überholmanöver einen viel zu

geringen Überholabstand gewählt. Wäre der Beklagte, so wie die

anderen Mitglieder der Gruppe, diszipliniert hinter dem Kläger

nachgefahren, hätte es nicht zu dem Unfall kommen können. Es könne

auch keine Rede davon sein, daß das Verhalten des Beklagten zum

üblichen Erscheinungsbild derartiger, nicht auf die Erzielung

möglichst hoher Fahrgeschwindigkeiten und möglichst kurzer Fahrzeiten

ausgerichteter Ausfahrten gehöre. Überdies hätte das Berufungsgericht

den Kläger durch seine von der Rechtsmeinung des Erstgerichtes

abweichende Rechtsansicht nicht überraschen dürfen.

 

Rechtssatz

 

Hiezu wurde erwogen:

 

Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im

Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in

seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt

wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der

betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern (SZ 54/133; SZ

60/176; 1 Ob 157/97p). Dies gilt nicht nur für Kampfsportarten,

sondern auch für sonstige Sportarten, bei denen es wegen des

notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den

dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen

der Teilnehmer kommen kann (SZ 60/176; s auch 1 Ob 646/94). Diese

Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene

Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr

aussetzt, wie etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen,

dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem

Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder

eingeschränkt (ZVR 1985/127; SZ 60/176 ua). In den Fällen echten

Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens

aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist

stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr

die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden (Koziol,

Haftpflichtrecht3 I Rz 4/39). Bei gegeneinander ausgeübter

sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als

leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen

wäre, nicht rechtswidrig (ZVR 1975/127; JBl 1988, 114 ua). Hier liegt

aber eine sogenannte "parallele Sportausübung" vor, wobei die

Gefährdung der Teilnehmer darauf beruht, daß sie gleichzeitig auf

beschränktem Raum eine bestimmte Sportart ausüben (Harrer in

Schwimann, ABGB**2 Rz 77 zu § 1295). Hier sind die Teilnehmer zu

gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet, sie haben die gebotene

Sorgfalt anzuwenden und müssen insbesondere die spezifischen

Sportgefahren unter Kontrolle halten (Harrer in Schwimann**2, ABGB Rz

78 zu § 1295). Bei dem Sport nebeneinander darf kein Teilnehmer

gefährdet oder geschädigt oder mehr als vermeidbar behindert werden.

Der Konsens der Teilnehmer hat Einfluß auf die untereinander gebotene

Sorgfalt. Sie vermögen insoweit untereinander gewisse

Verhaltenskriterien zu verändern, zB beim Radsporttraining die

Abstandsregeln untereinander außer Kraft zu setzen (Pardey, Haftung

von Freizeitsportlern untereinander, zfs 1995, 281 [284]). Im

vorliegenden Fall lag nun ohne Zweifel kein Wettkampf vor. Bei

gemeinsamer Sportausübung außerhalb eines solchen kommt der

wechselseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zu als während

des eigentlichen Wettkampfs. Unabhängig davon, ob nun im vorliegenden

Fall eine Trainingsfahrt - also eine Fahrt im Rahmen eines

systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch

zielgerichteten Handlungsverlauf zur Steigerung und Optimierung

sportlicher Leistungen (Brockhaus Enzyklopädie19, Bd 23 "Training") -

oder eine bloße "Vergnügungsfahrt" vorlag, bleibt für die Beurteilung

der Frage, inwieweit ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegt, der

"Trainingskonsens", also der Konsens der Gruppe, wie er sich bei dem

nebeneinander ausgeübten Sport niederschlägt, maßgebend (Pardey, zfs

1995, 282).

 

Diese Frage wurde aber im Verfahren erster Instanz mit den Parteien

nicht erörtert, worin ein Mangel liegt, der eine erschöpfende

Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert. In

der Einhaltung eines Tiefenabstandes von 30 cm (die entsprechende

Feststellung wurde vom Berufungsgericht nicht übernommen) könnte etwa

ein stillschweigender Konsens über ein sogenanntes

"Windschattenfahren" liegen. Der Kläger hätte allerdings dann nur

solche Risken selbst zu tragen, die eine Folge des zu geringen

Tiefenabstandes sind, nicht aber (allein) das mit dem Überholvorgang

des Beklagten verbundene Risiko. Die Ansicht des Berufungsgerichtes,

das Klagebegehren sei bereits aufgrund der Angaben des Klägers

abzuweisen, ist sohin nicht zutreffend und kommt daher auch dem vom

Berufungsgericht aufgezeigten Mangel des Verfahrens erster Instanz

Relevanz zu.

 

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht auch die Frage

des "Trainingskonsenses" der Gruppe mit den Parteien zu erörtern und

darüber gegebenenfalls Feststellungen zu treffen haben.

 

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

 

 

Anmerkung

E52654

02A03388

 

 

Dokumentnummer

JJT/19990114/OGH0002/0020OB00338/98I0000/000

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