tschiffi Geschrieben 19. August 2006 Geschrieben 19. August 2006 hehe, ich weiss, beim zweiten mal bin ich dann auch dort gefahren :devil: die idee vom elmar mit dem spritzer aus der trinkflasche gfallt ma ... werd ich mir das nächste mal überlegen ... bissl wasser auf den ledersitzen ... War gestern dort. Der Güterweg daneben ist aber klasse zu fahren. Auch gestern wieder einen gehabt. Selbstverständlich ein fetter Mercedes. Mir gehen diese selbsternannten Herren der Landstraße kräftig auf den Keks..... Zitieren
Buglbiker Geschrieben 19. August 2006 Geschrieben 19. August 2006 ist sowas wirklich illegal (hier in Österreich)? .........................................................................Aber bei Autos? Kann man die dann meistens nicht erst im nachhinein einsetzen??? (also z.B. nachdem das Auto einen geschnitten hat....) Ich hab mal gegooglt: Warneinrichtung (Glocke, Hupe, udgl.): Jedes Fahrrad muss eine Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnzeichen haben. Meist ist das natürlich eine "helltönende Glocke" Aber auch eine Hupe ist zum Beispiel zulässig, Anm.: Die Erweiterung der Warneinrichtungen von der ursprünglich ausschließlich erlaubten Glocke geht auf eine ÖAMTC-Forderung zurück! Ausnahme: Rennräder brauchen keine akustische Warneinrichtung >>>QUELLE Von da her spräche nyx dagegen. Naja, und das rote Knöpfli mußt drücken während du geschnitten wirst, nachher bringts nyx mehr Zitieren
Intrud0r Geschrieben 19. August 2006 Geschrieben 19. August 2006 Drucklufttröte am Rad?? :f: Zitieren
Chris64 Geschrieben 19. August 2006 Geschrieben 19. August 2006 Die Airzound mag illegal sein, sie mag bei den meisten vielleicht verpöhnt sein, ... , sozusagen mein Akustisches Schweizermesser ah geh Buglbiker von wegen verpönt, die Airzound ist eine Supersache! Habe ja selber eine und verwende sie auch ... Es ist ja nur so, dass ich mir denk dass es auch anders gehen müßte. Deswegen hab ich ja auch diese Thread aufgemacht @Intrud0r: wir reden von dem Ding hier: http://www.bikestore.cc/images/BigImage/Hupe_airzound3.jpg (bikestore.cc) btw: Danke für den Hinweis dass das in Ö legal ist, (hab ich nicht gewußt) Zitieren
hans4073 Geschrieben 23. August 2006 Geschrieben 23. August 2006 Du machst dich gerade voll unbeliebt, glaub ich!! und du denkst ich gusch, nur weil andere glauben die weisheit mit dem löffel gefressen zu haben? :f: habe ich das richtig gelesen? unter rennradmäßigen Bedingungen heisst bei dir "mit Helm"?... Das ist auch für mich was Neues. nein, landsmann - hast nicht richtig gelesen! hab rennmäßig und nicht rennradmäßig geschrieben! ist ein riesiger unterschied. Ich wurde schon mal von 2 Elmars auf den Radweg zurückgeschickt (war mim Renner unterwegs) - und zwar in Langenzersdorf! Auf meine Einwände hinauf, meinten sie nur, das ich den Anordnungen folge zu leisten habe! Na guat, wia ich ums Eck war, bin ich eh wieder auf die Bundesstrasse runter! Sehe ich aber selbst nur als Einzelfall, normalerweise interessieren sich die Elmars nicht dafür, weil sie ja Verbrecher fangen müssen! - wenn DAS halt ALLE elmars täten anstatt schwachsinn zu verzapfen Zitieren
Birki Geschrieben 23. August 2006 Geschrieben 23. August 2006 und du denkst ich gusch, nur weil andere glauben die weisheit mit dem löffel gefressen zu haben? :f: ... anstatt schwachsinn zu verzapfen ... in meinem forum wird schön gesprochen, sonst schick ich Euch den zacki!!!! lg birki Zitieren
perponche Geschrieben 23. August 2006 Geschrieben 23. August 2006 ...enge unübersichtliche Rechtskurve. Bremse ab, sehe im Schritttempo fahrend eine Mama mit Kinderwagen entgegen kommend. Plötzlich schißt ein Mounterbiker daher, der sie überholt... Übel übel ! Hatte er wenigstens Klopapier dabei? Zitieren
linzerbiker Geschrieben 23. August 2006 Geschrieben 23. August 2006 nein, landsmann - hast nicht richtig gelesen! hab rennmäßig und nicht rennradmäßig geschrieben! ist ein riesiger unterschied. stimmt, habe ich falsch abgeschrieben.... ändert aber nichts. Zitieren
hans4073 Geschrieben 23. August 2006 Geschrieben 23. August 2006 stimmt, habe ich falsch abgeschrieben.... ändert aber nichts. ändert alles, macht aber nyx Zitieren
FloImSchnee Geschrieben 23. August 2006 Geschrieben 23. August 2006 ändert alles, macht aber nyx Dann her mit einem Zitat aus der Fahrradverordnung, das deine Behauptung stützt... Zitieren
Spätstarter Geschrieben 25. August 2006 Geschrieben 25. August 2006 mit dem RR am Radweg fahren? Hallo Leute! Also die Bed in der FahrradVO erfülle ich mit meinem RR doch locker alle, warum wird da so gestritten? Schaun wir mal: Rennfahrrad: Fahrrad mit Rennlenker, dessen Eigengewicht im fahrbereiten Zustand 12 kg nicht überschreitet, dessen äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und dessen äußere Felgenbreite höchstens 23 mm beträgt (§ 4 Abs 1 FahrradV) (Zwei voneinander unabhängige Bremsen sind wie bei allen anderen Fahrrädern auch Pflicht. (§ 1 A1 Z1 FahrradV)) Rennlenker: Eine im Radrennsport allgemeinübliche Lenkerstange , die idR einen nach vorne und unten gekrümmten Griff aufweist. ( Messiner, StVO (1999) Anm 1 zu § 1 RennfahradV 1986) Trainingsfahrt: * Eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlaufs zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen. (OGH 14.1.1999, 2 Ob 338/98i, ZVR 2000/24) * Eine Fahrt mit Rennfahrrädern, entsprechender rennmäßiger Kleidung und hoher Geschwindigkeit, wobei unerheblich ist, ob Mitglieder eines Radsportvereinigung (Amateure oder Profi) oder ob Privatpersonen in ihrer Freizeit trainieren. (Dittrich/Veit/Veit, Straßenverkehrsordnung Rz 18 zu § 68 StVO) * Als Kriterien für Trainingsfahrten sind insb. jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind. (AB 1225 BlgNR 20. GP) Benützungspflicht von Radfahranlagen: Im § 68 Abs 1 zweiter Satz, Interpretation: Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern besteht ein Wahlrecht zwischen der Benützung von Radfahranlagen und der für den übrigen Verkehr bestimmten Fahrbahn. Alles erfüllt- ich sehe da überhaupt keine Möglichkeit, mir das Radfahren mit dem RR auf der Straße trotz Radweges zu verbieten. Quelle: Mag. Armin Kaltenegger, Kuratorium für Verkehrssicherheit, Der Radrennfahrer in der StVO, Zeitschrift für Verkehrsrecht 2/2002. MfG, Spätstarter Zitieren
Chris64 Geschrieben 25. August 2006 Geschrieben 25. August 2006 Na endlich wird einmal genau nachgewiesen was ich eh schon immer gewußt habe Quelle: Mag. Armin Kaltenegger, Kuratorium für Verkehrssicherheit, Der Radrennfahrer in der StVO, Zeitschrift für Verkehrsrecht 2/2002. MfG, Spätstarter Hab ich noch nie in der Trafik gesehen, der Google kennts auch nicht. Ist das ein Fake? :f: Zitieren
Spätstarter Geschrieben 25. August 2006 Geschrieben 25. August 2006 Hallo Chris64! Habe die einmal im Forum gesehen und dann als PDF erhalten. Und habe mir dann erlaubt, daraus zu zitieren. Mir war auch immer klar, dass ich mit dem RR nicht am Radweg fahren muss, und zur rechtlichen Absicherung sammle ich alle Dokumente und Gesetzestexte, Kommentare dazu. MfG, Spätstarter Zitieren
Chris64 Geschrieben 25. August 2006 Geschrieben 25. August 2006 sammle ich alle Dokumente und Gesetzestexte, Kommentare dazu. MfG, Spätstarter Na dann weißt Du vielleicht auch warum es erlaubt ist für Rennrad-Fahrer nebeneinander zu fahren? Zitieren
NoWin Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 Weils in einer der letzten Novellen der STVO so geschrieben steht Zitieren
Chris64 Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 Ja schon, aber warum hat das der Gesetzgeber da hineingeschrieben? Ich glaube kaum, dass deshalb weil die RR-fahrer alle so lieb sind. Vielleicht steht da irgendwo etwas Genaueres, so wie die Quellen vom Spätstarter. Wer kennt sich aus? Zitieren
GrazerTourer Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 Ich vermute daß es um die Sicherheit geht. Nebeneinanderfahren zwingt die Autofahrer nur dann zu überholen wenn auch wirklich Platz ist. Zitieren
revilO Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 interessant ist die Definition über Trainingsfahrt bezüglich entsprechender "rennmäßiger Kleidung" schon, denn das hieße, dass man ohne Helm auch mit Rennrädern tatsächlich auf einem Radweg (wenn vorhanden) fahren muss und auf öffentlichen Straßen auch nicht nebeneinander gefahren werden darf andererseits wurde die Definition im Jahr 2000 verabschiedet, also bevor es die Helmpflicht bei den Profis gab Zitieren
Gast User#240828 Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 interessant ist die Definition über Trainingsfahrt bezüglich entsprechender "rennmäßiger Kleidung" schon, denn das hieße, dass man ohne Helm auch mit Rennrädern tatsächlich auf einem Radweg (wenn vorhanden) fahren muss und auf öffentlichen Straßen auch nicht nebeneinander gefahren werden darf andererseits wurde die Definition im Jahr 2000 verabschiedet, also bevor es die Helmpflicht bei den Profis gab eine helmtragepflicht der uci mit "rennmässiger kleidung" nach der fahrradverodnung zu vermengen bringt keine rechtliche relevanz für die stvo zustande.. ..in österreich gibt es keine helmpflicht für radfahrer nach der stvo und den angefügten verordnungen.. rennmässige kleidung ist eine definition die schuhe, hosen und trikots meinen kann(!!!), sie kann auch einen helm meinen...eine helmtragepflicht für jene die nebeneinanderfahren kann man da nicht ableiten..und auch nicht die "logisch" daraus reslutierende verpflichtung den redweg benutzen zu müssen.. dieser umstand würde sonst explizit angeführt werden, da es ja dann eine gesetzliche verpflichtung wäre (einen helm zu tragen)..und das nicht in einem gesetz, sondern in einer verordnung..welche ja unter einem gesetz steht.. was die versicherung nach einem unfall macht, ist aber wieder ein anderer kaffee.. nur die rennmässige bekleidung kann auch nicht auschlagegebend sein, auch nicht die gefahrene geschwindigkeit..im endeffekt wird man nach einer möglichen anzeige damit argumentieren können, dass man eine lizenz des örv besitzt, oder ergebnisslisten vorweist, oder die zugehörigkeit zu einen verein, der auch rennfahrer födert.. es ist eine schwammige angelegenheit insgesamt, dennoch wird man die von der polizei gegebenen anweisungen vorher befolgen müssen..diese wird sich aber bei einen trainierten rennradler kaum wichtig machen, auch wenn er gerade reg. fährt.. Zitieren
revilO Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 ich habe bereits Rücksprache (auch nur mit Halbwissenden, wie eigentlich allen in diesem Metier ) gehalten und wahrscheinlicher ist, dass sich der OGH, wenn schon nicht zur Zeit der Definition, aktuell nicht bewußt ist, was diese Definition mit sich bringt "rennmäßig" lässt eigentlich keinen Interpretationsspielraum zu und bedeutet nach aktueller Lage Helmpflicht, gemeint hat der OGH vermutlich rennradmäßig, spricht er doch im gleichen Zusammenhang von "radsportlicher Veranstaltung" (wo zumeist wie bei Radmarathons keine Helmpflicht besteht) Zitieren
Gast User#240828 Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 ich habe bereits Rücksprache (auch nur mit Halbwissenden, wie eigentlich allen in diesem Metier ) gehalten und wahrscheinlicher ist, dass sich der OGH, wenn schon nicht zur Zeit der Definition, aktuell nicht bewußt ist, was diese Definition mit sich bringt "rennmäßig" lässt eigentlich keinen Interpretationsspielraum zu und bedeutet nach aktueller Lage Helmpflicht, gemeint hat der OGH vermutlich rennradmäßig, spricht er doch im gleichen Zusammenhang von "radsportlicher Veranstaltung" (wo zumeist wie bei Radmarathons keine Helmpflicht besteht) wie jetzt halbwissender..aber hallo.. der OGH ist kein gesetzgeber..und überprüft von sich aus nicht grundsätzlich die rechtmässigkeit von formulierungen oder definitionen in gesetzen! erst wenn er direkt konfrontiert wird, befasst sich der oberste gerichtshof mit urteilen anderer gerichte und kann in folge auch empfehlungen für den gesetzgeber abgeben..selbst aber keine definitionen ins gesetz schreiben.. das es hier einen ogh entscheid gibt, ist für mich fast nicht vorstellbar, denn das nicht benützen eines radweges durch einen radrennfahrer ist - wenn er dazu verpflichtet gewesen wäre - ein bagatelldelikt..wie sollte das zum ogh kommen? vielleicht kannst du den entscheid posten? ich selber habe in der praxis die erfahrung gemacht, dass sich die meisten nicht auskennen..und es deshalb bei halbherzigen anweisungen belassen - sich dann umdrehen und das wars.. interessant wird es dann, wenn es einen unfall mit kv. gegeben hat, und sich ein möglicher verursacher darauf beruft, dass sich der radfahrer eigentlich auf dem radweg hätte befinden müssen.. vielleicht rührt die von dir angesprochene ogh entscheidung sogar von seinem solchen fall???? und: es liegt in der natur der sache, das in verordnungen oder in forumulierungen hinein interpretiert wird..ein richtig und falsch gibts kaum..erst nach einem rechtskräftigen schiedsspruch könnte man mit sicherheit angeben, was nun zutrifft oder nicht.. Zitieren
revilO Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 hab nur gelesen, was Spätstarter zitiert hat, in welchem Zusammenhang dies der OGH verfasst hat, weiß ich nicht (die Halbwissenden hab' ich nur auf meine Quellen bezogen) von "radsportlicher Veranstaltung" spricht im übrigen auch nicht der OGH, wie mir gerade auffällt irgendwie verwunderlich, dass dies noch nie ein versicherungstechnisches Problem aufgeworfen haben soll, von dem jemand zu berichten weiß Zitieren
Gast User#240828 Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 das ist das einzige was ich bisher dazu gefunden habe: 1225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Bericht und Antrag des Verkehrsausschusses betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle) Im Zuge der Beratungen über den Antrag 762/A der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka, Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. I Nr. 120/1997) geändert wird, hat der Verkehrsausschuß am 9. Juni 1998 auf Antrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen selbständigen Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle), vorzulegen. Betreffend den § 68 StVO stellt der Verkehrsausschuß fest: Der Verkehrsausschuß geht davon aus, daß durch das Nebeneinanderfahren andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden sollen. Als Kriterien für Trainingsfahrten sind insbesondere jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind. Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen. Wien, 1998 06 09 Franz Hums Rudolf Parnigoni weiters eine definition..aber nur im net und meinung eines offenbaren juristen..: Eine Trainingsfahrt liegt nur dann vor, wenn die Fahrt systematisch geplant und methodisch gezielt zur Steigerung und Optimierung der sportlichen Leistung durchgeführt wird. Zitieren
Gast User#240828 Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 den ogh bescheid habe ich gefunden..da gehts um einen unfall während einer ausfahrt..auch nicht uninteressant: Gerichtstyp OGH Datum 19990114 Geschäftszahl 2Ob338/98i Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Erich S*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17. September 1998, GZ 4 R 152/98z-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. April 1998, GZ 16 Cg 118/97a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt: Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Text Begründung: Am 18. 8. 1996 ereignete sich gegen 9.30 Uhr auf der Landesstraße 316 im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall, an dem der 1939 geborene Kläger und der 1940 geborene Beklagte als Radfahrer beteiligt waren. Der Kläger erlitt dadurch schwere Verletzungen, die Spätfolgen nicht ausschließen. Die beiden fuhren als Siebenter bzw Achter in einer Gruppe von neun Fahrern des Radclubs "Harry Maier" von Osten Richtung Westen hintereinander mit ca 25 km/h ca 1 m südlich des nördlichen Fahrbahnrandes. Die Fahrbahn durchläuft in diesem Bereich mit einem 6,5 m breiten Asphaltbelag eine langgezogene Rechtskurve und ist etwa in Fahrbahnmitte mit einer weißen Leitlinie versehen. Anschließend an den rechten Fahrbahnrand ist eine Leitschiene montiert. Im Bereich der späteren Unfallstelle wurden ab Mai 1996 Grabungs- und Asphaltierungsarbeiten durchgeführt, weshalb sich im nördlichen Bereich der Straße im Unfallsbereich eine "Baugrube" befand, die nahezu rechtwinkelig zur Fahrbahnlängsachse etwa 3 m weit in die Fahrbahn ragte und dann über mehrere Meter fahrbahnparallel nach Westen verlief. Gegenüber der übrigen Asphaltfläche war diese mit Schotter verdichtete Aufgrabung durch eine ca 5 cm tiefe Kante abgegrenzt. Im Zuge des Passierens dieser Aufgrabung nahm der Kläger eine Seitenversetzung nach links vor und kam mit dem Beklagten und dessen Fahrrad in Kontakt, was den Sturz beider auslöste. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle ihm künftig aus dem Unfall erwachsenden Schäden. Er brachte dazu vor, den Beklagte treffe das Alleinverschulden; er habe den gegenständlichen Unfall dadurch verursacht, daß er das Verkehrsgeschehen, den Fahrbahnzustand und das Verhalten der ihm voranfahrenden Radfahrer nicht ausreichend beobachtet sowie ein unzulässiges Überholmanöver durchgeführt und einen zu geringen Tiefenabstand eingehalten habe. Die Mitglieder der Gruppe seien gemeinsam grundsätzlich diszipliniert und am rechten Fahrbahnrand in einer Reihe gefahren. Die ersten fünf Gruppenmitglieder hätten die Baustelle rechtzeitig erkannt und ihre Fahrlinie der Baugrubenbegrenzung angepaßt. Der vor dem Kläger fahrende sechste Mann der Gruppe habe aber den Baustellenbereich durchfahren, während der Kläger den ersten fünf Radfahrern gefolgt sei. Der Beklagte habe die Aufgrabung offenbar übersehen, nach links geschwenkt und den Kläger überholen wollen. Dabei habe er ihn mit dem rechten Bremsgriff gerammt und zu Sturz gebracht. Er habe angesichts eines ihn gerade selbst überholenden PKW's einen unzulässig geringen Seitenabstand bei seinem Überholmanöver eingehalten und die beim Fahren in der Gruppe auf öffentlichen Straßen zu beachtenden Grundsätze nicht eingehalten und das Fahrverhalten der übrigen Gruppenmitglieder und die Tiefenabstände nicht beachtet. Durch seine Unachtsamkeit sei er von den vom Kläger zufolge der Fahrbahnbeschaffenheit vorgenommenen geringfügigen und üblichen Schwenk nach links überrascht worden; er sei nicht hinter dem Kläger, sondern ihn offenbar überholend seitlich versetzt gefahren. Der Beklagte wendete ein, den Kläger treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil er seine Geschwindigkeit nicht auf die örtlichen Gegebenheiten eingestellt habe; er habe verspätet auf die Änderung der Fahrbahnoberfläche reagiert und ohne Beobachtung des Nachfolgeverkehrs seine Fahrlinie ruckartig zur Fahrbahnmitte verlagert; er sei dabei mit dem leicht versetzt hinter ihm fahrenden Beklagten zusammengefahren. Die ersten sechs Fahrer der Gruppe hätten bei Annäherung an die Aufgrabung ihre Geschwindigkeit verlangsamt und ihre Fahrlinie gerade beibehalten. Der Kläger aber habe zu spät den Entschluß gefaßt, nicht der Gruppe zu folgen. Er habe sein Fahrrad plötzlich abgebremst, weshalb der Beklagte aufgeholt und ihn überholen habe wollen. Ohne Beobachtung des Nachfolgeverkehrs habe er dann plötzlich nach links verrissen und sei mit dem Beklagten zusammengestoßen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgende weitere Feststellungen traf: Die Aufgrabung war für das Befahren mit Fahrrädern geeignet. In der Gruppe wurde mit einem Tiefenabstand von etwa 30 cm gefahren. Nachdem die zuvorliegende und die gegenständliche Baugrube von den sechs vor dem Kläger befindlichen Fahrzeugen durchfahren worden und durch die Gruppe das Einfahren langsamer geworden war, rief der Kläger dem Beklagten, welcher seine ursprüngliche Linksseitenversetzung und Geschwindigkeit annähernd beibehalten und dadurch auf den Kläger so weit aufgeholt hatte, daß er sich in einem Seitenabstand von 0,5 m und mit dem Vorrad etwa auf der Höhe der Pedale bewegte, wegen der Asphaltkante sinngemäß zu, er solle "hinüber"fahren, worauf der Beklagte, da er einen Zusammenstoß mit einem eben überholenden PKW befürchtete, erwiderte, er könne dies nicht machen. In einer Zeitspanne von 0,7 Sekunden nahm der Kläger dann eine Seitenversetzung in Richtung Süden vor und gelangte in Kontakt mit dem Fahrzeug des Beklagten. Dadurch stürzten beide Fahrer. Hinsichtlich der Fahrlinienverlagerung war für den Beklagten eine unfallverhindernde Maßnahme nicht möglich. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, den Kläger treffe am Zustandekommen des Unfalls ein Alleinverschulden, weil auch Fahrradlenker die Pflicht treffe, die allgemeinen Regeln der StVO, wie auch das Rechtsfahrgebot zu beachten. Für den Beklagten habe nicht von vornherein die Verpflichtung bestanden, seine Fahrweise auf eine bevorstehende Seitenversetzung des Klägers einzurichten. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, auf die bei Einleitung des Linksfahrmanövers erkennbare Position des Beklagten mit dem Unterlassen der Fahrlinienverlagerung zu reagieren. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht bejahte das Vorliegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz wegen Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen, vertrat jedoch die Ansicht, daß dieser Mangel mangels Relevanz auf den Verfahrensausgang nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne. Es brauche auch auf die Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers nicht eingegangen zu werden, weil selbst unter Zugrundelegung des von ihm behaupteten und selbst des nunmehr ersatzweise als festzustellen begehrten Sachverhaltes der von ihm geltende gemachte Anspruch aus folgenden Gründen nicht zu Recht bestehe: Nach ständiger Rechtsprechung seien Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt werde, insoweit - wegen ihrer Sozialadäquanz - nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößerten. Bei der Ausübung verschiedener Sportarten durch mehrere Teilnehmer, die in Gemeinschaft ausgeübt würden und zu einer notwendigen oder üblichen Nähe der Teilnehmer zueinander und zu den dabei verwendeten Sportgeräten führten, komme es naturgemäß zu Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten. Diese Folgen würden wegen ihrer mit der Natur dieses Sportes verbundenen Regelmäßigkeit in Kauf genommen. Das mit der Sportausübung notwendigerweise verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen werde gebilligt. Diese Rechtsprechung beruhe auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetze, dem werde eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber werde die dem Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. Wer bei der Sportausübung diese Sportregeln einhalte, handle sozial adäquat und rechtmäßig. Der vorliegende Unfall habe sich im Zuge einer Sportausübung ereignet. Die neun Mitglieder des Radclubs seien in dichter - für den Radrennsport geprägter - Formation zur Ausnützung des Windschattens der Teilnehmer (sogenanntes Windschatten- und Pulkfahren) offenbar in teilweiser gestaffelter Anordnung sowie teilweise hintereinander gefahren. Bei dieser risikoträchtigen Fahrweise seien die Reaktionsmöglichkeit und der Bewegungsspielraum der Teilnehmer durch den geringen Abstand voneinander eingeschränkt, weshalb ein in einem derartigen "Pulk" eingeordneter Teilnehmer zur Vermeidung von Kollisionen auf seine Nebenleute zu achten habe. Im konkreten Fall seien nun der Kläger als siebenter und der Beklagte als achter in dem "Pulk" gefahren. Der Beklagte sei seitlich versetzt zum Kläger aber knapp hinter ihm gefahren, d.h. für den Kläger wäre bei einer Beobachtung seiner Nebenleute der genaue Standpunkt des Beklagten erkennbar gewesen. Zwar habe der Beklagte offenbar gegen diverse Vorschriften der StVO verstoßen, doch habe sich auch der Kläger durch seine Teilnahme an diesem Windschatten- und Pulkfahren nicht straßenverordnungskonform verhalten. Im Sinne des § 64 StVO bedürften sportliche Veranstaltungen einer behördlichen Bewilligung, welche hier nicht erteilt worden sei. Vielmehr sei offenbar eine "Trainingsfahrt" der Mitglieder des Radsportvereines vorgelegen. Es seien daher grundsätzlich die Normen der StVO heranzuziehen. Ein die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gefährdenden ausschließendes echtes Handeln auf eigene Gefahr sei allerdings auch in einem solchen Fall anzunehmen, wenn die vorzunehmende umfangreiche Interessenabwägung ergebe, daß dadurch die Sorgfaltspflichten des Gefährdenden aufgehoben seien. Dies werde in der Regel bei einem üblichen leichten Verstoß des Gefährdenden gegen objektive Sorgfaltspflichten zutreffen, sofern sich das Verhalten in typischen, beim Sport unvermeidlichen Verstößen manifestiere. Selbst bei aus solchen Verstößen resultierenden Körperverletzungen bei gemeinsamer Sportausübung sei es aber Sache des verletzten Sportlers, jene Tatsachen zu beweisen, die nach herrschender Auffassung erst zur Bejahung der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung führten. Dies sei dem Kläger selbst unter Berücksichtigung des von ihm behaupteten und auch des nunmehr angestrebten Sachverhaltes nicht gelungen. Es sei nämlich davon auszugehen, daß den Streitteilen, sowie auch den übrigen Teilnehmern an dieser Sportausübung, der durch das Windschatten- und Pulkfahren bedingte Verstoß gegen die StVO sowie die Risikoträchtigkeit und die damit verbundene Gefahr einer Körperverletzung samt den "Spielregeln" der genannten Fahrpraxis bekannt gewesen sei und sie dies bewußt in Kauf genommen hätten. Das Verhalten des Beklagten im Zuge dieser Sportausübung habe das in der Natur der genannten Fahrweise liegende Risiko keinesfalls über Gebühr vergrößert. Er habe nur Seiten- und Tiefenabstände und die allgemeine oder besondere Fahrlinie des Klägers bzw die Fahrbahnbeschaffenheit nicht hinreichend beachtet und ein im Pulk nicht übliches Überholmanöver gestartet. Solche "Verstöße" würden aber in der Natur des Radsportes, der letztlich darauf abziele, schneller zu sein als der andere, liegen. Es ergebe sich daher aus der Risikoträchtigkeit des Windschatten- und des Pulkfahrens sowie der damit verbundenen unvermeidlichen Gefährdung der daran beteiligten Rennfahrer, daß die notwendigerweise damit verbundene, aus üblichen Verstößen resultierende Gefahr wegen ihrer Sozialadäquanz nicht rechtswidrig sei. Da sich der Kläger durch die Teilnahme an dieser trotz ihres Trainingscharakters doch sportlichen Veranstaltung einer ihm erkennbaren Gefahr ausgesetzt habe, sei ihm gegenüber die dem Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben worden. Daher sei die Verhaltensweise des Beklagten, die sonst als objektive aber auch nur leichte Sorgfaltswidrigkeit aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. Die Revision an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine zivilrechtliche Judikatur zur Sozialadäquanz von Regelverstößen beim gemeinsamen Training des Radrennsportes fehle. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Der Beklagte hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund zulässig und im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt. Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, das Berufungsgericht gehe aktenwidrig davon aus, daß sich der gegenständliche Unfall im Rahmen einer Trainingsfahrt, also einer Übungsfahrt zur Erlangung bzw Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Radrennsportes, ereignet habe. Daß keine Trainingsfahrt vorgelegen sei ergebe sich schon daraus, daß die Gruppe mit einer Geschwindigkeit von nur 25 km/h gefahren sei und die Streitteile zum Unfallszeitpunkt 56 bzw 57 Jahre alt gewesen seien. Aktenwidrig sei auch die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Radfahrgruppe offenbar in teilweise gestaffelter Anordnung gefahren sei; vielmehr habe das Erstgericht festgestellt, daß sich die Radfahrer hintereinanderfahrend der Unfallstelle genähert hätten. Es sei von keinem der Streitteile behauptet worden, daß sich der Unfall im Rahmen einer Trainingsfahrt für die Ausübung des Radrennsportes ereignet habe sowie, daß die Mitglieder der Gruppe teilweise gestaffelt gefahren seien. Vielmehr sei die Unfallsfahrt eine Spazierfahrt einer durchaus aus älteren Herren bestehenden Gruppe gewesen, die in ihrer Freizeit das Radfahren, also eine allenfalls als "Radsport", keinesfalls aber als "Radrennsport" zu wertende Beschäftigung ausgeübt hätten. Radfahrergruppen, wie sie häufig auf öffentlichen Straßen anzutreffen seien, trainierten keinesfalls für Rennveranstaltungen, es sei das Radfahren an sich auch keine "gefährliche" Betätigung, die gleichsam von vornherein mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden sei, das bewußt in Kauf genommen werde. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht sei der Mangel des Verfahrens erster Instanz relevant und hätte sich das Berufungsgericht auch mit der Beweisrüge im Rechtsmittel des Klägers auseinandersetzen müssen. Der Beklagte habe mehrfach gegen die Bestimmungen der StVO - bei welchen es sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB handle - verstoßen: Er habe versucht, den Kläger zu überholen, obwohl er selbst gerade von einem anderen Fahrzeug überholt worden sei und habe für das Überholmanöver einen viel zu geringen Überholabstand gewählt. Wäre der Beklagte, so wie die anderen Mitglieder der Gruppe, diszipliniert hinter dem Kläger nachgefahren, hätte es nicht zu dem Unfall kommen können. Es könne auch keine Rede davon sein, daß das Verhalten des Beklagten zum üblichen Erscheinungsbild derartiger, nicht auf die Erzielung möglichst hoher Fahrgeschwindigkeiten und möglichst kurzer Fahrzeiten ausgerichteter Ausfahrten gehöre. Überdies hätte das Berufungsgericht den Kläger durch seine von der Rechtsmeinung des Erstgerichtes abweichende Rechtsansicht nicht überraschen dürfen. Rechtssatz Hiezu wurde erwogen: Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern (SZ 54/133; SZ 60/176; 1 Ob 157/97p). Dies gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern auch für sonstige Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen der Teilnehmer kommen kann (SZ 60/176; s auch 1 Ob 646/94). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, wie etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt (ZVR 1985/127; SZ 60/176 ua). In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden (Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 4/39). Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (ZVR 1975/127; JBl 1988, 114 ua). Hier liegt aber eine sogenannte "parallele Sportausübung" vor, wobei die Gefährdung der Teilnehmer darauf beruht, daß sie gleichzeitig auf beschränktem Raum eine bestimmte Sportart ausüben (Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 77 zu § 1295). Hier sind die Teilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet, sie haben die gebotene Sorgfalt anzuwenden und müssen insbesondere die spezifischen Sportgefahren unter Kontrolle halten (Harrer in Schwimann**2, ABGB Rz 78 zu § 1295). Bei dem Sport nebeneinander darf kein Teilnehmer gefährdet oder geschädigt oder mehr als vermeidbar behindert werden. Der Konsens der Teilnehmer hat Einfluß auf die untereinander gebotene Sorgfalt. Sie vermögen insoweit untereinander gewisse Verhaltenskriterien zu verändern, zB beim Radsporttraining die Abstandsregeln untereinander außer Kraft zu setzen (Pardey, Haftung von Freizeitsportlern untereinander, zfs 1995, 281 [284]). Im vorliegenden Fall lag nun ohne Zweifel kein Wettkampf vor. Bei gemeinsamer Sportausübung außerhalb eines solchen kommt der wechselseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs. Unabhängig davon, ob nun im vorliegenden Fall eine Trainingsfahrt - also eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlauf zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen (Brockhaus Enzyklopädie19, Bd 23 "Training") - oder eine bloße "Vergnügungsfahrt" vorlag, bleibt für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegt, der "Trainingskonsens", also der Konsens der Gruppe, wie er sich bei dem nebeneinander ausgeübten Sport niederschlägt, maßgebend (Pardey, zfs 1995, 282). Diese Frage wurde aber im Verfahren erster Instanz mit den Parteien nicht erörtert, worin ein Mangel liegt, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert. In der Einhaltung eines Tiefenabstandes von 30 cm (die entsprechende Feststellung wurde vom Berufungsgericht nicht übernommen) könnte etwa ein stillschweigender Konsens über ein sogenanntes "Windschattenfahren" liegen. Der Kläger hätte allerdings dann nur solche Risken selbst zu tragen, die eine Folge des zu geringen Tiefenabstandes sind, nicht aber (allein) das mit dem Überholvorgang des Beklagten verbundene Risiko. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Klagebegehren sei bereits aufgrund der Angaben des Klägers abzuweisen, ist sohin nicht zutreffend und kommt daher auch dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Mangel des Verfahrens erster Instanz Relevanz zu. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht auch die Frage des "Trainingskonsenses" der Gruppe mit den Parteien zu erörtern und darüber gegebenenfalls Feststellungen zu treffen haben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Anmerkung E52654 02A03388 Dokumentnummer JJT/19990114/OGH0002/0020OB00338/98I0000/000 Zitieren
NoGhost Geschrieben 26. August 2006 Geschrieben 26. August 2006 In einer Zeitspanne von 0,7 Sekunden nahm der Kläger dann eine Seitenversetzung in Richtung Süden vor und gelangte in Kontakt mit dem Fahrzeug des Beklagten. Bin beeindruckt . . . Zitieren
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