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Gegen Neue Fahrradverordnung


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Gast Roman/Kleinlob.
Geschrieben

Hallo

Freut mich das es so viele gibt die auch nicht gerade glücklich damit,mein Vorschlag Ohne alles, wenn es aber finster wird (Sonenuntergang wir Uhrzeit)gilt für alle Licht egal wie, das ist kontrollierbar und hilft allen

 

Roman Gruber

(Sport gruber)

Geschrieben

Reflektoren an den Speichen ... nööö, schaut ja nicht gut aus.

Man verliert die Dinger so oder so beim Downhill oder beim Rennen.

 

Mein MTB ist ja kein Christbaum.

 

Licht , ok mithaben wenns finster werden kann ... ok!

 

Licht am Tag mithaben, unnötig ... absolute Schwachsinn.

 

Wenn ich in der Stadt fahr, hab ichs jetzt halt aufsteckt die Sigma SportLichtln ... stören aber in der Stadt nicht so. Wenn ich trailmäßig unterwegs bin und es kann spät werden, hab ichs Licht im Rücksack oder Camelbag mit.

Ok MTB auf der Strasse ohne Licht im dunkeln sollte nicht sein. auch Rennradfahrer.

 

Reflektoren an den Pedalen .... absolute Schwachsinn ... ok bei die Kinderfahrräder oder anderen Kraxen mit die Plastikpedalen geht das, aber SPD oder Ritchey,...... sind sie vielleicht eine Ausfahrt oben, bei nächsten sind sie aber schon verloren.

 

Wenns nicht anders geht, pick ich höchstens dünne Refektorstrips an den Rahmen(hinten und seitlich), das wars dann auch schon.

 

Also ich unterstützt die Aktion auch, na klar was sonst!

 

mit Gewicht 14 kg ... kleines Fragezeichen, sonst gehört Änderung her und die fetten und bladen unsportlichen Herren(Damen) , die diese Novelle herausgebracht haben, sollen einmal ein MTB-Rennen mitfahren, dann wissen sie was Sport überhaupt ist.

Geschrieben

Heute Bericht in der Krone wegen Unvereinbarkeit in der EU - deutscher Radfahrer ohne die nötigen Reflektoren in BRD legal unterwegs, kommt über die Grenze - illegal ???

 

Vielleicht auch noch ein Ansatz ????

Geschrieben
Original geschrieben von NoWin

Heute Bericht in der Krone wegen Unvereinbarkeit in der EU - deutscher Radfahrer ohne die nötigen Reflektoren in BRD legal unterwegs, kommt über die Grenze - illegal ???

 

Vielleicht auch noch ein Ansatz ????

Bericht hab ich nicht gelesen.

 

Aber wenn tatsächlich viele Bikeurlauber in Ö eine Strafe aufgebrummt bekämen, hätten wir die Tourismuswirtschaft auf unserer Seite. Das wäre nicht schlecht. Ich weiß nur nicht, ob es nicht in D eine ähnliche Regelung gibt. Eine EU.Vorgabe ist die Sache aber nicht; zumindest habe ich in den Erläuterungen nichts dazugefunden (wie... "Die VO soll die RL XY.. umsetzen). Werd mal im Netz stöbern.

Geschrieben

Das hier habe ich auf eine deutschen Site (http://www.motocasa.de) gefunden - keine Ahnung womit die sich sonst beschäftigen:

 

Überprüfen sie selbst die seit Mai 2001 (laut „Fahrradverordnung“) obligatorische Ausrüstung Ihres Fahrrades. Danach sind Reflektoren (weiß nach vorne; rot nach hinten; Speichenreflektoren oder reflektierende Reifen; Pedalreflektoren oder ähnliches) und Glocke für alle Räder zu allen Tageszeiten vorgeschrieben. Darüber hinaus ist jeder Fahrradhändler verpflichtet, jedes neue Rad mit einer Dynamo- oder Batterielichtanlage zu verkaufen. Das heißt, selbst wenn Sie ein Mountainbike nur als Sportgerät nutzen wollen, muss der Händler alle genannten Bestandteile (also auch eine nicht montierte Batterielichtanlage) Ihnen verkaufen, selbst wenn Sie planen die Lichtanlage nie zu benutzen, weil Sie immer bei Tageslicht unterwegs sind.

Selbstverständlich sollte vor dem Kauf auch die Funktionsprüfung aller Radbestandteile sein (Glocke, Licht, Bremse, Ständer, Luftdruck der Reifen etc.).

Bei der korrekten Radübergabe darf die mündliche und schriftliche (= Bedienungsanleitung) Erklärung aller Radfunktionen und Einstellmöglichkeiten nicht fehlen.

Geschrieben

Die Deutschen sind wieder einmal eine Spur rigoroser als unser Gesetzgeber; dort brauchst auf einem MTB einen Dynamo !!! Und als Rennradler musst immer ein batterielicht draufhaben!!! Ausnahmen gibt es überhaupt nur für die Teilnahme an Wettbewerben :eek:

Hier der Text:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

 

III. Bau- und Betriebsvorschriften

 

§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern

 

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

 

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

 

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

 

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

 

einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Flächhe sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

 

mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punk der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

 

einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

 

ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

 

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

 

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

 

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

 

mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

 

ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

 

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

 

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

 

(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

 

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

 

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

 

für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;

 

der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

 

Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

 

anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

 

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

 

 

Die Wiedergabe erfolgt ohne Gewähr

Geschrieben
Original geschrieben von il Consigliere

Die Deutschen sind wieder einmal eine Spur rigoroser als unser Gesetzgeber;

 

Deutschland ist wahrlich ein Horror in der Hinsicht.

(RRs müssen Lichter "nur" mitführen!)

 

Was sagen unsere Mitleser/Schreiber in .de dazu?

Geschrieben
Ich glaube das es nach dem Winter so oder so keinen mehr kümmert ob man Licht hat oder nicht. Wie bei den Handys, wo sie gesagt haben man braucht eine Freisprechanlage und jetzt schau keine Polizei mehr ob man mit oder ohne Freisprechanlage im Auto Telefoniert. Jetzt m Anfang kontrollieren sie noch aber später wir sich keiner mehr an die Regelung erinnern. :s:
Geschrieben

Wenn ich mir die Vorschriften in de anschau, dann versteh ich aber die Aufregung des (deutschen?) Krone-Lesers im Zeitungsartikel irgendwie nicht :confused:

Also wenn ein Radler in de korrekt ausgerüstet ist, dann kann er in at eigentlich nicht bestraft werden.

Da muß er eher aufpassen, dass er nicht von einem Auto angefahren wird vor lauter leuchten und reflektieren ... :rolleyes:

Geschrieben

Durch die neue Verordnung werden wir gezwungen unser Bike ins Auto zu laden und mit dem Auto zu einer Mountainbike-Strecke zu fahren, um dort ohne vorgeschriebenen Utensilien überhaupt fahren zu können. Das wiederum stellt eine Umweltverschmutzung dar, die gar nicht nötig ist.

 

Wenn die Verordnung in dieser Form bestehen bleibt, fordere ich eine Lichtpflicht für alle Elektro-Scooter, Jogger, Hunde, Katzen, Igel, Frösche, und was sonst noch so unbeleuchtet über die Straße rennt!

 

Stefan Kaiser, 2RadChaoten.com

Geschrieben

Die neue Verordung degradiert den Mountainbike-Sport gegenüber dem Rennrad-Sport.

Sie sagt nichts anderes aus, als daß ein MTBer kein Leistungssportler sein kann, der sich zu Trainingszwecken auf der

Strasse befindet.

 

Hiermit unterstütze ich diese Petition,

 

Alexander Thumer

Geschrieben
Meiner Meinung nach sollen bei Tageslicht bzw. guter Sicht alle Fahhrräder ohne Firlefanz (Strahler, Leuchten etc.) benutzt werden können. Bei Dunkelheit sind die vorgeschriebenen Fummeln sicher irgendwie nützlich - für MTB´s und Rennräder sollten aber Aufsteckleuchten weiterhin genügen. Volle Unterstützung für die Aktion. Gerold
Geschrieben

Bin auch gegen besagte Verordnung und schließe mich dieser

Aktion an.

 

Gerald Stampfel; private

 

mfg

Geschrieben

...wenn es um die Unterstützung geht. Aber die ganzen Auflagen für die Mountainbiker, die verstehe ich nicht. Egal wie viel einer fährt, ob er sportlich angezogen ist oder im Smoking auf dem Bike sitzt, er wird bei ausreichend Tageslicht genauso gut oder schlecht gesehen, wie ein Rennradler. In meinen Augen ist ein MTB viel sicherer als ein Rennrad. Es kommt aber immer auf das Fahrkönnen und die Vernunft an. MfG

 

CTD

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