das ist nicht mehr der aktuelle Stand der STVO.
seit der letzten Novelle gilt das 10km/h Limit für die Annäherungsgsgeschwindigkeit, nicht für die Überfahrt selbst
abgesehen davon ist dort eh keine Radüberfahrt markiert, der Passus also ohnehin nicht relevant
falls es hier zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt: ich denke, eine entscheidende Frage wird sein, ob die Radfahranlage vor der Kreuzung geendet hat (->Wartepflicht) oder im Kreuzungsbereich weitergegangen ist (->Vorrang).
Ich hatte selbst mal einen Unfall auf einem Radweg im Kreuzungsbereich mit unklarer Rechtslage: es war zwar auf einer Überfahrt, aber es war nicht klar ob das ein 2-Richtungs-Radweg ist oder nicht (ich bin "links" gefahren). Die Versicherung hat es nicht auf einen Streit ankommen lassen und die Schuld der Gegnerin eingestanden - ich schätze auch diesen Fall ähnlich ein. Es wird da allerdings oft ganz am Ende herumverhandelt (bei mir wollten sie beim Feilschen ums Schmerzensgeld 25% Teilschuld-Anerkenntnis weil die Gegnerin eh vorher stehengeblieben ist oder sowas) - daher ist es vermutlich kein Fehler, die Forderungen ein bisschen höher anzusetzen.