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Bikeguide Austria

Bikeguide Austria

27.02.24 10:04 4.119Text: NoMan
Lisi Hager

nicht mehr sehr blond, immer noch blauäugig, schokosüchtiger denn je

Klicke für alle Berichte von NoMan
, Peter Schrottmayer
Fotos: Erwin Haiden, Markus Emprechtinger, Peter Schrottmayer, Lorenz Globits, Lisa Mitterbauer
Wider den Ausbildungsdschungel, für ein einheitliches Curriculum mit Qualität und Struktur. Mit einer service-orientierten Interessenvertretung stellen sich die heimischen Bikeguides neu auf, krempeln ihre eigene Ausbildung um und wollen mit einem klareren Berufsbild vor allem eines: ihren Kundinnen und Kunden noch bessere Begleitpersonen sein.27.02.24 10:04 1143

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27.02.24 10:04 1143 NoMan
Lisi Hager

nicht mehr sehr blond, immer noch blauäugig, schokosüchtiger denn je

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, Peter Schrottmayer
Erwin Haiden, Markus Emprechtinger, Peter Schrottmayer, Lorenz Globits, Lisa Mitterbauer
Wider den Ausbildungsdschungel, für ein einheitliches Curriculum mit Qualität und Struktur. Mit einer service-orientierten Interessenvertretung stellen sich die heimischen Bikeguides neu auf, krempeln ihre eigene Ausbildung um und wollen mit einem klareren Berufsbild vor allem eines: ihren Kundinnen und Kunden noch bessere Begleitpersonen sein.27.02.24 10:04 1143

NoMan
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Wider den Ausbildungsdschungel, für ein einheitliches Curriculum mit Qualität und Struktur. Mit einer service-orientierten Interessenvertretung stellen sich die heimischen Bikeguides neu auf, krempeln ihre eigene Ausbildung um und wollen mit einem klareren Berufsbild vor allem eines: ihren Kundinnen und Kunden noch bessere Begleitpersonen sein.
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vor 10 Stunden schrieb Dr.Torque:

2 x 6 Tage Kurs plus eine Abschlussprüfung. Wer hat soviel Zeit und wer soll das bezahlen? Gut gedacht, aber viele machen das ja nebenberuflich und dafür wird der Aufwand an Zeit und Geld einfach zu groß.

Und wieviel Trainer und Übungsleiter sind in anderen Sportarten hauptberuflich unterwegs? Die wenigsten bis keiner. Übungsleiterausbildung findet in anderen Sportarten  meist am Wochenende statt.  Da schaffts auch jeder der will ohne jammern.

 

Mi zipfts als Kunde an, wenn ich fürs Guidung zahl und der Guide net amal MIT Navi die richtige Anfahrt findet und der Truppe die Radln durchs Gedachs schleppen muss.

Oder leut auf eine hochalpine Tour mitnimmt, die im Stadtpark überfordert sind.

Wenn ich eine Guiding od Fahrtechnikdienstleistung in Anspruch nehme (kostet auch ordwntlich), dann will ich entsprechend gute Gegenleistung.

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Habe anlässlich des Artikels mein Abschlussprüfungszeugnis zum Lehrwart MTB der Bundesanstalt für Leibeserziehung aus dem Jahr 1998 hervorgekramt. Das waren noch Zeiten 😄 
Kann mich erinnern, dass das damals durchaus ein umfangreicherer Kurs war (2 oder 3 Wochen, muss mal die alten Unterlagen ausgraben). Hab's dann nie beruflich genutzt aber doch regelmäßig privat für Family & Friends geguided. 

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vor 16 Stunden schrieb Dr.Torque:

2 x 6 Tage Kurs plus eine Abschlussprüfung. Wer hat soviel Zeit und wer soll das bezahlen? Gut gedacht, aber viele machen das ja nebenberuflich und dafür wird der Aufwand an Zeit und Geld einfach zu groß.

 

vor 53 Minuten schrieb wienerwälder:

Habe anlässlich des Artikels mein Abschlussprüfungszeugnis zum Lehrwart MTB der Bundesanstalt für Leibeserziehung aus dem Jahr 1998 hervorgekramt. Das waren noch Zeiten 😄 
Kann mich erinnern, dass das damals durchaus ein umfangreicherer Kurs war (2 oder 3 Wochen, muss mal die alten Unterlagen ausgraben). Hab's dann nie beruflich genutzt aber doch regelmäßig privat für Family & Friends geguided. 

 

Die BSPA (= Bundesanstalt für Leibeserziehung) Kurse sind kostenlos weil sie dem Schulgesetz unterliegen. Der Instruktor Sportklettern hat mich heisse €35 für die Lehrmaterialien gekostet. Und ja wenn man sowas nebenberuflich machen möchte ist es Blöd aber es zwingt dich ja auch keiner genau DAS nebenberuflich zu machen. Entgegen der Darstellung im Artikel ist es übrigens außer beim Bergführer in fast keinem Sport wirklich geregelt was wer wo wie darf mit welcher Ausbildung. Zumindest in den alpinen Sportarten. Alles was nicht dem gesetzlich dem Bergführer/Skilehrer vorbehalten ist, ist ziemlich Wilder Westen.

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die ausbildung ist doch klar die touristische schiene, sprich geführte touren kurse, die auch demensprechend verrechnet werden...

finde ich gut wenn das einheitlich gemacht wird....

für jeden, der im verein tätig sein will gibt es ja die passende ausbilungsschiene sport.. die übungsleiter ist etwas weniger zeitintesiv, kosten werden üblicherweise auch vom verein getragen

wie oben geschrieben, hat es früher die lehrwarte gegeben, die das meistens nur für sich persönlich gemacht haben, da ist dann sowohl tourismusschiene, als auch sport schiene auf der strecke geblieben....

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vor 37 Minuten schrieb mahalo:

Entgegen der Darstellung im Artikel ist es übrigens außer beim Bergführer in fast keinem Sport wirklich geregelt was wer wo wie darf mit welcher Ausbildung. Zumindest in den alpinen Sportarten. Alles was nicht dem gesetzlich dem Bergführer/Skilehrer vorbehalten ist, ist ziemlich Wilder Westen.

Hmmm ... Das Bergsportführergesetz (das es ja so nicht gibt, weil Ländersache, somit reden wir ja eigentlich von mehreren) erweitert die Berufsbilder neben dem Berg- und Skiführer meines Wissens noch auf den Bergwanderführer, Schluchtenführer (also Canyoning) und Sporkletterlehrer. Da bleibt für die sportliche Betätigung im sommerlich-alpinen Raum nicht mehr viel übrig, oder doch? Was übersehe ich? 

 

Edit: Ah, "Lufthoheit" vielleicht? Muss zugeben: weiß nicht, wie's ums Paragleiten, Tandemfliegen etc. geregelt ist.

Bearbeitet von NoMan
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Sportklettern als Beispiel ist nicht reguliert. Du kannst führen und leiten was du willst und niemand kann dir verbieten das anzubieten. Alles gut so lange du nicht in Bereichen wilderst die dem Bergführer vorbehalten sind. Das bedeutet keine Mehrseillängen sondern ablassen am ersten Unlenker. In einer Mehrseillänge gegen Entgelt führen darf dann nur der Bergführer. Absurder Weise darf das nämlich auch der Instruktor Alpinklettern nicht.

Wie das in Tirol geregelt ist weiss ich nicht aber in den östlichen Bundesländern ist das sehr ungeregelt.

Bearbeitet von mahalo
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vor 16 Stunden schrieb NoMan:

Hmmm ... Das Bergsportführergesetz (das es ja so nicht gibt, weil Ländersache, somit reden wir ja eigentlich von mehreren) erweitert die Berufsbilder neben dem Berg- und Skiführer meines Wissens noch auf den Bergwanderführer, Schluchtenführer (also Canyoning) und Sporkletterlehrer. Da bleibt für die sportliche Betätigung im sommerlich-alpinen Raum nicht mehr viel übrig, oder doch? Was übersehe ich? 

 

Edit: Ah, "Lufthoheit" vielleicht? Muss zugeben: weiß nicht, wie's ums Paragleiten, Tandemfliegen etc. geregelt ist.

Kannst dir vom Fallschirmspringen sagen: da machst bevor du überhaupt an eine Ausbildung zum Lehrer denken kannst, ein paar 100 Sprünge und die haben vor 20 Jahren schon 240.-ats  je Sprung gekostet.

Während der Ausbildung musst ein paar tandemsprünge ebenfalls machen, als Passagier ein Kollege, der sich möglichst deppat dabei benehmen muss, weil du als tandemmeister mit solchen passagieren klar kommen musst. Etc etc

Das ist alles andere als billig oder untereglementiert

Bearbeitet von NoNick
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vor 5 Stunden schrieb NoNick:

Kannst dir vom Fallschirmspringen sagen: da machst bevor du überhaupt an eine Ausbilder zum Lehrer denken kannst, ein paar 100 Sprünge und die haben vor 20 Jahren schon 240.- Als je Sprung gekostet.

Während der Ausbildung musst ein paar tandemsprünge ebenfalls machen, als Passagier ein Kollege, der sich möglichst deppat dabei benehmen muss, weil du als tandemmeister mit solchen passagieren klar kommen musst. Etc etc

Das ist alles andere als billig oder untereglementiert

Beruhigend, eigentlich 😉

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vor 7 Stunden schrieb mahalo:

Sportklettern als Beispiel ist nicht reguliert. Du kannst führen und leiten was du willst und niemand kann dir verbieten das anzubieten. Alles gut so lange du nicht in Bereichen wilderst die dem Bergführer vorbehalten sind. Das bedeutet keine Mehrseillängen sondern ablassen am ersten Unlenker. In einer Mehrseillänge gegen Entgelt führen darf dann nur der Bergführer. Absurder Weise darf das nämlich auch der Instruktor Alpinklettern nicht.

Wie das in Tirol geregelt ist weiss ich nicht aber in den östlichen Bundesländern ist das sehr ungeregelt.

 

z.B. Tirol/Sportklettern (Vorarlberg ganz ähnlich):

§ 25a TBSFG 


(1) Sportkletterlehrer sind zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen

                     

a)

beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern),

b)

beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie

c)

beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt,

an Orten, die auf kurzen, ohne alpinistische Kenntnisse und Fertigkeiten bewältigbaren Wegen erreicht werden können, befugt. Sportkletterlehrer, die weiters über eine Befugnis als Bergwanderführer verfügen, dürfen ihre Tätigkeit überdies in Gebieten, die über Wege und wegloses Gelände im Sinn des § 15 Abs. 1 erreicht werden können, ausüben. Sportkletterlehrer sind weiters zur Vermittlung von Kenntnissen über das Klettern im Umfang der lit. a, b und c berechtigt.

(2) Ein Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung von Sportklettertätigkeiten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(3) Ein Sportkletterlehrer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 erster Satz Sportkletterlehreranwärter heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich der Sportkletterlehrer von der fachlichen Eignung der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen.

(4) Personen, denen die Befugnis als Sportkletterlehrer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Sportkletterlehrer“ berechtigt.

(5) Einer Befugnis als Sportkletterlehrer bedarf es nicht für das Führen und Begleiten von Personen auf

                     

a)

künstlichen Boulderwänden sowie

b)

künstlichen Kletterwänden, sofern die Sicherung mittels automatischer Höhensicherungsgeräte (Sicherungsautomaten) erfolgt.

§ 25b TBSFG 


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Sportkletterlehrer zu verleihen, wenn sie

                     

a)

volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,

b)

verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,

c)

ausreichend haftpflichtversichert ist und

d)

im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.

 

 

Die Salzburger hingegen kennen in ihrem S.BFG kein separates Sportklettern, wohl aber Canyoning

 

 

2. Abschnitt
Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten und allgemeine Pflichten dabei

Bewilligungsvorbehalt

§ 3Paragraph 3,

  1. (1)Absatz einsBergsportführertätigkeiten dürfen, soweit sich aus Abs 2 und § 6 nicht Anderes ergibt, erwerbsmäßig nur auf Grund folgender Bewilligungen der Landesregierung ausgeübt werden:Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit sich aus Absatz 2 und Paragraph 6, nicht Anderes ergibt, erwerbsmäßig nur auf Grund folgender Bewilligungen der Landesregierung ausgeübt werden:
    1. 1.Ziffer eins
      Bergführerbewilligung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer;
    2. 2.Ziffer 2
      Canyoningführerbewilligung für die Tätigkeit als Canyoningführer.
  2. (2)Absatz 2Das Führen und Begleiten von eintägigen Schitouren ist auch ohne Bewilligung gemäß Abs 1 zulässig, wenn es im Rahmen des erlaubten Schiunterrichts bzw Schischulbetriebs oder im Rahmen der erlaubten Tätigkeit als Schibegleiter von Schilehrern oder Schibegleitern durchgeführt wird, die den auf Schiführungen bezogenen Teil der Bergführerausbildung oder bei Schiabfahrten, die von der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Schipiste verlaufen, einen Lehrgang zur Vermittlung der für diese Befugnis notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besucht haben.

Befugnisumfang der Berg- und Schiführer

§ 4

  1. (1)Absatz einsDie Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen in alpinen Gebieten, insbesondere auf bzw für Berg-, Kletter- und Schitouren, befugt. Die Befugnis zum Ausbilden im Schilaufen ist auf die Unterweisung der Gäste im Rahmen einer Schitour in den für diese Schitour erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens beschränkt.
  2. (2)Absatz 2Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind außerdem befugt:
    1. 1.Ziffer eins
      beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen ihre Gäste zu führen oder zu begleiten;
    2. 2.Ziffer 2
      die zur Durchführung einer beabsichtigten Berg-, Kletter- oder Schitour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Berg- und Schiführer dürfen zu ihrer Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs 1 und 2 Z1 Berg- und Schiführeranwärter heranziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ berechtigt.

§ 5

Text

Befugnisumfang der Canyoningführer

§ 5

  1. (1)Absatz einsDie Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen auf bzw für Canyoningtouren ohne Benutzung eines Wasserfahrzeugs oder eines sonstigen Schwimmkörpers befugt.
  2. (2)Absatz 2Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind außerdem befugt, die zur Durchführung einer beabsichtigten Canyoningtour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Canyoningführer“ berechtigt.
     
     
     
     
    Kärnten hat je eigene Bestimmungen für Bergwandern und Canyoning, usw.usf.
     
    Einzig Wien und Burgenland haben kein Bergsportführergesetz, in Niederösterreich ist's Teil des Sportgesetzes, daher der Schlendrian im Osten 😉
Bearbeitet von NoMan
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Jede "private" Initiative, die dazu führt, dass sich gewisse Standards etablieren, bevor die typischen staatlich geprägten und bundesländerisch ausgeformten Kartelle ganze Bereiche übernehmen, sind zu begrüßen. NoMan hat schon sehr plakative Beispiele gezeigt. Die Regelungen der "Wanderführer" sind zB typisch. Dazu wäre zB noch  festzuhalten, dass weder der Wanderführer noch MTB Guide beim Passieren der Burgruine Schoissenstein über deren historische Bedeutung für die Region plaudern dürfen, weil sie da uU in den geschützten Bereich der Fremdenführer.... usw. 

 

 

 

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vor 49 Minuten schrieb NoNick:

Absurd.  (Nicht deine Aussage, sondern der Umstand). Ist die Erklärung der Vegetation durch die man geht/fährt auch den Waldtherapeuten vorbehalten?

 

Nein, ebenfalls den Fremdenführern, soweit ich mich erinnere 😁

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https://www.wko.at/austriaguides/berufsbild-fremdenfuehrer
Aufgabe des Fremdenführers ist die Führung von Personen, um ihnen die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs, die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (wie insbesondere öffentliche Plätze und Gebäude, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Sammlungen, Museen, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, von Flora und Fauna, Industrie- und Wirtschaftsanlagen und dergleichen) die gesellschaftliche , soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt, sowie sonstige kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären.

 

Darum habe ich mich im 1. Absatz mit "was da kreucht und fleucht" weit rausgelehnt, aber durch "typischerweise" zu entschärfen versucht. Weil das impliziert nicht notwendigerweise, dass es gerade in dem Moment vor meinen Augen wuselt und wurlt und mir also etwas gezeigt wird, sondern kann auch eine ganz allgemeine Aufzählung sein 😉

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Ad alpine Vereine: die müssten zwar nichts tun, zumindest von einem weiß ich, dass das Konzept ca. seit vorigem Jahr bekannt ist; es wird auch an entsprechenden Aufschulungskursen gearbeitet, soweit ich mich erinnere. (P.S.: will nicht heißen, dass die Guides dort zu wenig können)

Früher oder später werden sie sich auch zumindest daran anlehnen (wollen? müssen?), weil auch hier Haftpflichtversicherungen bestehen, wo die Versicherer vielleicht was sehen wollen.

 

Aber die Bikeguide Austria Schiene ist ziemlich auf ein Profisegment gerichtet, also auf jene, die auf eigene Rechnung und Risiko arbeiten, allein schon die MItgliedschaft um einen Hunderter pro Jahr wird sich jede/r überlegen. "Für sich" machen weiß nicht, ob das noch sinnvoll erscheint.

 

Wenn ich die obigen Gesetzesauszüge so lese: eine Spezialität im Klettern ist Klettersteiggehen, da existiert auch nix. Allerdings werden da auch alpinvereinsseitig Kurse angeboten, die schon entsprechendes Niveau haben (wie auch die Sportkletterübungsleiter).

 

Zu den Instruktor (Lehrwart-) Kursen: diese sind nach ihrer Definition aber keine Berufsausbildung  (werden da und dort eventuell anerkannt), sondern primär auch für die Arbeit im Verein gedacht!

 

 

Bearbeitet von Bernd67
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vor einer Stunde schrieb Bernd67:

Ad alpine Vereine: die müssten zwar nichts tun, zumindest von einem weiß ich, dass das Konzept ca. seit vorigem Jahr bekannt ist; es wird auch an entsprechenden Aufschulungskursen gearbeitet, soweit ich mich erinnere. (P.S.: will nicht heißen, dass die Guides dort zu wenig können)

Früher oder später werden sie sich auch zumindest daran anlehnen (wollen? müssen?), weil auch hier Haftpflichtversicherungen bestehen, wo die Versicherer vielleicht was sehen wollen.

 

Aber die Bikeguide Austria Schiene ist ziemlich auf ein Profisegment gerichtet, also auf jene, die auf eigene Rechnung und Risiko arbeiten, allein schon die MItgliedschaft um einen Hunderter pro Jahr wird sich jede/r überlegen. "Für sich" machen weiß nicht, ob das noch sinnvoll erscheint.

 

Wenn ich die obigen Gesetzesauszüge so lese: eine Spezialität im Klettern ist Klettersteiggehen, da existiert auch nix. Allerdings werden da auch alpinvereinsseitig Kurse angeboten, die schon entsprechendes Niveau haben (wie auch die Sportkletterübungsleiter).

 

Zu den Instruktor (Lehrwart-) Kursen: diese sind nach ihrer Definition aber keine Berufsausbildung  (werden da und dort eventuell anerkannt), sondern primär auch für die Arbeit im Verein gedacht!

 

 

 

Klettersteig ist relativ klar geregelt. Bergführer sonst niemand.

Wenn ein alpiner Verein die Schirmherrschaft übernimmt können die im Normalfall hinstellen wen sie wollen. De Facto werden sie das aber nicht machen weil ihnen dann der Arsch auf Grundeis geht wenn mal was passiert. Und wenns nur ein verstauchter Haxn ist. Daher wird auch immer mindestens ein Bergführer anwesend sein.

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Wie Schrotti auch im Artikel zu den Ausbildungen schreibt: "Bisher haben es die meisten für sich gemacht" erklärt sich IMHO vor allem durch den Umstand, dass in Österreich Biken außerhalb von Bikeparks & Trailareas offiziell verboten ist. Bisher gab es diverse USI-Kurse oder mussten Ausbildungen von der lokalen Tourismusregion gemacht werden, bei der man arbeiten will. Ohne die Qualität schmälern zu wollen, war das für mich eher ein Geschäftsmodell um mit Bikern auf hohen Niveau Geld zu machen, als eine Ausbildung die zu einem (Neben)job führt.

 

Die Locals in den Tourismusgebieten oder erfolgreiche sowie der Öffentlichkeit bekannte (Ex-)Radsportler durften auch ohne Ausbildung guiden oder Fahrtechnikkurse geben. Darüberhinaus kenne ich in Ostösterreich viele (Ex-)Guides, welche einfach aufgrund ihrer Vernetzung mit großen Bike-Gruppen kostenpflichtige Kurse und Urlaube gehalten haben.

 

Ich begrüße das neue System, bin aber noch skeptisch, ob die von der Ausbildung kommenden Bike-Guides bei der Jobsuche den Ex-Radsportlern & Local-Heros vorgezogen werden. Aber vor allem wegen der in Österreich herrschenden Gesetzeslage (Wegerecht) wird es wohl nie möglich sein, dass sich der MTB-Guide so  etabliert wie die Schilehrer. Denn für den Bikepark gibt es ja eine andere Ausbildung. 

 

Auch bin ich gespannt, ob die Kunden bereit sind solche Preise zu zahlen wie es von Linz-Tourismus für eine 370hm-Tour beworben wird, die jeder mit einer einer Karte oder Smartphone selbst finden kann:

 

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