mit dem RR am Radweg fahren?
Hallo Leute!
Also die Bed in der FahrradVO erfülle ich mit meinem RR doch locker alle, warum wird da so gestritten?
Schaun wir mal:
Rennfahrrad: Fahrrad mit Rennlenker, dessen Eigengewicht im fahrbereiten Zustand 12 kg nicht überschreitet, dessen äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und dessen äußere Felgenbreite höchstens 23 mm beträgt (§ 4 Abs 1 FahrradV)
(Zwei voneinander unabhängige Bremsen sind wie bei allen anderen Fahrrädern auch Pflicht. (§ 1 A1 Z1 FahrradV))
Rennlenker: Eine im Radrennsport allgemeinübliche Lenkerstange , die idR einen nach vorne und unten gekrümmten Griff aufweist. ( Messiner, StVO (1999) Anm 1 zu § 1 RennfahradV 1986)
Trainingsfahrt:
* Eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlaufs zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen. (OGH 14.1.1999, 2 Ob 338/98i, ZVR 2000/24)
* Eine Fahrt mit Rennfahrrädern, entsprechender rennmäßiger Kleidung und hoher Geschwindigkeit, wobei unerheblich ist, ob Mitglieder eines Radsportvereinigung (Amateure oder Profi) oder ob Privatpersonen in ihrer Freizeit trainieren. (Dittrich/Veit/Veit, Straßenverkehrsordnung Rz 18 zu § 68 StVO)
* Als Kriterien für Trainingsfahrten sind insb. jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind. (AB 1225 BlgNR 20. GP)
Benützungspflicht von Radfahranlagen:
Im § 68 Abs 1 zweiter Satz, Interpretation: Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern besteht ein Wahlrecht zwischen der Benützung von Radfahranlagen und der für den übrigen Verkehr bestimmten Fahrbahn.
Alles erfüllt- ich sehe da überhaupt keine Möglichkeit, mir das Radfahren mit dem RR auf der Straße trotz Radweges zu verbieten.
Quelle: Mag. Armin Kaltenegger, Kuratorium für Verkehrssicherheit, Der Radrennfahrer in der StVO, Zeitschrift für Verkehrsrecht 2/2002.
MfG, Spätstarter