Hier ein Auszug aus dem Urteil, wer es genauer wissen möchte:
Die 1923 geborene Beklagte wollte auf Höhe des Hauses Mühlbach 18 als Fußgängerin die 5,8 m breite Fahrbahn der B 151 überqueren. Sie musste zuerst zwei von links kommende Fahrzeuge abwarten. Von rechts kamen zwei (Renn-)Radfahrer, die für die Beklagte bereits erkennbar waren, als sie die Fahrbahn betrat. Infolge einer Fehleinschätzung dachte sie, dass sie die Fahrbahn noch vor den Radfahrern überqueren könne. Sie ging los, wobei sie eine „leicht schräge Gehlinie“ einhielt und eine Gehgeschwindigkeit von 7 km/h erreichte.
Die beiden Radfahrer näherten sich mit einer Geschwindigkeit von ca 35 km/h. Der Kläger fuhr im Windschatten seines mit ihm befreundeten Vordermanns J***** H*****. Der Tiefenabstand betrug ca 1,5 m, was einer Zeitspanne von 0,15 sec entsprach. Ein solcher „Nachfahrabstand“ bedeutet, dass es bei einer starken Bremsung des Vordermanns zu einem Auffahrunfall kommen muss. Beide Radfahrer trugen keinen Radhelm. J***** H***** konnte aus einer Entfernung von 117 m erkennen, dass auf dem - aus seiner Sicht - links von der Fahrbahn befindlichen Gehsteig eine Person (die Beklagte) stand. Als die Beklagte die Fahrbahn betrat, reagierte J***** H***** mit einer starken Bremsung. Die Bremsverzögerung lag zwischen 3,5 und 5 m/sec² (eine Bremsverzögerung von 5 m/sec² bedeutet für ein Rennrad eine Vollbremsung). Bei Beginn der Abwehrhandlung war er noch ca 25 m bzw 2,5 sec von der Gehlinie der Beklagten entfernt.
Der Kläger fuhr auf das Fahrrad seines Vordermanns auf und kam - im Gegensatz zu diesem - zu Sturz. Bei einem „Halbsekunden- oder Sekundenabstand“ wäre der Sturz vermeidbar gewesen. Ein solcher Abstand hätte aber nicht mehr einem „Windschattenfahren“ entsprochen.
Der Kläger zog sich bei diesem Sturz neben einer Abschürfung im Bereich der linken Kniescheibe vor allem schwere Schädelverletzungen zu. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma III mit Bruch des linken Scheitelbeins, Blutungen innerhalb und außerhalb der harten Hirnhaut sowie Quetschungsverletzungen des Hirngewebes. Während der instensivmedizinischen Behandlungsphase entwickelte sich ferner eine Lungenentzündung, eine eitrige Nasennebenhöhlenentzündung, ein septisches Zustandsbild sowie eine Polymyoneuropathie.
Insgesamt litt der Kläger 30 Tage an starken, drei Wochen an mittleren und acht Wochen an leichten Schmerzen. Dazu kommen künftig (gerafft) weitere vier Monate an leichten Schmerzen, weil der Kläger eine Neigung zu migräneartigem Kopfschmerz entwickelt hat. Außerdem leidet er nun an Epilepsie, auch wenn der Kläger seit 2009 anfallfrei ist. Aufgrund seiner Kopfverletzungen leidet er unter Dauerfolgen, Spätfolgen sind nicht auszuschließen.
Hätte der Kläger einen Helm getragen, wäre die Schädelfraktur unterblieben. Er hätte zwar eine Gehirnerschütterung erlitten, die schweren traumatischen Hirnverletzungen und deren Folgen wären aber ausgeblieben. In diesem Fall hätte der Kläger zwei Tage mittlere und sieben bis zehn Tage leichte Schmerzen gehabt. Dauer- und Spätfolgen wären nicht zu erwarten gewesen.