Lt OGH Entscheidung vom 08.11.2006, GZ 13 Os 103/06f begründet die Benützung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittel im unbaren Zahlungsverkehr die Strafbarkeit des Täters nach §§ 146, 147 Abs 1, Zi 1. ("Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung ein
1. (...) entfremdetes unbares Zahlungsmittel (...) benützt,...)
Das zielt in der Regel aber darauf ab, dass eine natürliche Person getäuscht wird, dem Automaten aus deinem Beispiel wird aber es im Normalfall aber relativ egal sein, wer ihm die Karte reinsteckt. Somit würde die für den Betrug geforderte Täuschung nicht erfüllt werden.
Nach meiner Rechtsauffassung bleibt in deinem Beispiel lediglich der § 241e StGB übrig, bzw würde im Normalfall in der Praxis nur dieses Vergehen angezeigt werden. Der § 127 StGB fällt aus, da du selber schon richtig angeführt hast, dass ein unbares Zahlungsmittel bzw eine Urkunde im Regelfall keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Wert darstellt.
Aber wie gesagt, meine persönliche Meinung, alle Angaben ohne Gewähr.