Das wäre aus juristischer Sicht sinn- und zwecklos.
Die gesetzliche Regelung für die Haftung des Tierhalters findet sich in § 1320 ABGB: „Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat“.
Im Strassenverkehr werden sehr hohe Anforderungen an die Verwahrung bzw. Führung eines Hundes an der Leine zu stellen sein; da - so die Gerichte - "es zu den Eigenschaften eines Hundes, auch eines gutmütigen, gehört, sich auf der Straße unaufmerksam zu verhalten. Die Verwahrung eines Hundes muss daher schon in der Nähe einer Straße mit öff Verkehr BESONDERS sorgfältig erfolgen."
Da ändert auch die Meinung einer Versicherungsdame wenig.
Mein Bello hat auch schon das eine oder andere (unangeleint) abgeliefert... deswegen beim Joggen immer brav an der Leine beim Herrl