Aktueller Stand (Mai 2005):
Forstgesetz 1975 i.d. Fassung v. BGBL I 2004/83:
§ 33 (1): Jedermann darf, ......., Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
§ 33 (3): Eine über Abs. 1 hinausgehendeBenützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren und Reiten ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt zulässig. .... Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. ...
§174 (3): Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung ...... benützt ...
b) unbefugt im Walde
1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt ...
Diese Übertretungen sind in Fällen
1. der lit. a .... mit einer Geldstrafe bis € 150,--
2. der lit. b Z1, 3, und 4 .... mit einer Geldstrafe bis € 730,-- oder mit Arrest bis zu einer Woche
...... zu ahnden