OGH 8.7.1993, 2 Ob 34/93 = ZVR 1994/113:
"Die Verpflichtung, dass Radfahrer auf Straßen mit Radwegen grundsätzlich diese zu benützen haben, besteht nicht, wenn sich der Radweg in einen Zustand befindet, der eine gefahrlose Benützung nicht gewährleistet."
Ich würde sagen das trifft für Rennradfahrer auch sehr oft zu, da der Radweg oft als Deponie für Glasscherben, Splitter von Unfällen und sonstiges missbraucht wird. Ich denke dadurch wird die gefahrlose Benützung auch für Rennradfahrer erheblich beeinträchtigt.
@ hans4073
Mich würde auch die Quelle für deine etwas abenteuerliche Rennradfahrerdefinition interessieren.
Ansonsten würde ich jetzt rein StVO mäßig auch dem Elmar zustimmen.