Weil man in Graz manchmal auf die Unsitte trifft, dass Wege durch Zäune oder Baumstämme usw. unpassierbar gemacht werden, habe ich mal ein bisschen geschmökert um bei allfälligen Diskussionen mit grantigen Waldbesitzern Argumente zu haben. Ganz interessant finde ich folgendes Landesgesetz. Ich glaube nicht dass sich die "Wegblockierer" immer an dieses Gesetz halten.
LG
Bube
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Titel
Gesetz vom 28.Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande.
Stammfassung: LGBl. Nr. 107/1922
Novellen: (1) LGBl. Nr. 71/2001
Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesonders Wege zur
Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und
Verbindungswege, welche für den Touristen und Fremdenverkehr und zur
Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und
dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht
geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr zur
Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden.
Maßnahmen des Eigentümers des Privatweges nach dem Tage der
Gesetzwerdung dieses Gesetzes, womit der Charakter des Weges verloren
geht, können die Anforderbarkeit nicht verhindern. Die durch die
Wechselwirtschaft notwendige Verlegung von Wegen und Zäunen darf
dagegen nicht behindert werden.
Für die Erhaltung solcher Wege haben die Körperschaften, die in diesem
Gebiete die Interessen des Touristen oder Fremdenverkehrs wahrnehmen,
jährlich einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Derartige Wege, Absatz 1, können entsprechend bezeichnet und mit
Wegweisertafeln versehen werden.
§ 2.
Dem Touristen und Fremdenverkehr eröffnete Privatwege dürfen aus
Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur solange gesperrt
werden, als diese Absperrung wegen der persönlichen Sicherheit der
Wegebenützer notwendig erscheint.
Der Waldbesitzer, beziehungsweise der Holzschlags und
Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet,
jede solche Absperrung wenigstens zwei Wochen vorher dem Vorsteher der
Ortsgemeinde, in welcher die Absperrung erfolgt, anzuzeigen, welcher
für die weitere Verständigung der in diesem Gebiete vorzugsweise
tätigen alpinen Vereine und für die Veröffentlichung durch Anschlag in
den Ausgangsorten zu sorgen hat.
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