so stehts in meinem vertrag:
Polizzenklausel 102 - Bergungskosten (AUVB 1965)
23.10.2008
Die Versicherung erstreckt sich bis zu dem hiefür vereinbarten Betrag auch auf Bergungskosten, die notwendig werden, wenn der Versicherte
a) durch Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod erleidet und seine Bergung erfolgen muss,
b) weil er einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist, verletzt oder unverletzt geborgen werden muss. Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße.