Aber auch für die Dienstgeberabgabe gibts Ausnahmen:
Dienstverhältnisse für Dienstnehmer*innen, die älter als 55 Jahre sind
Dienstverhältnisse im Sinne folgender Gesetze: Chancengleichheitsgesetz, Opferfürsorgegesetz sowie Behinderteneinstellungsgesetz
Lehrverhältnisse im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes
Dienstverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden
Dienstverhältnisse mit Hausbesorger*innen
Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter bzw. nach der Entbindung besteht, ebenso während der Zeit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird
Dienstverhältnisse während der Zeit, in der die Dienstnehmer*innen den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten
Gebietskörperschaften
Ausgenommen sind nur die Gebietskörperschaften selbst. Von ihnen verwaltete Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds sind nicht ausgenommen.