• www.juatiz.gv.at
Bezirksgericht Lilienfeld
Babenbergerstraße 18
3180 Lilienfeld
Tel.: +43 2762 524 70 25
2 C 1/16d - 2
Bitte obige Geschäftszahl
in allen Eingaben anführen
DVR: 0000492388
1120 Wien
Diese Ladung und ein Lichtbildausweis sind mitzubringen!
BESTÄTIGUNG
DES GERICHTES
erford . Anwesenheit
im Zeitraum
Unterschrift des
Entscheidungsorgans
Soweit in diesem Formular personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und
Männer gleichermaßen.
RECHTSSACHE:
Klagende Partei: vertreten durch:
Dr. Rudolf Gürtler
Seilergasse 3
1010 Wien
Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH
Stiegengasse 8
Beklagte Partei:
1120 Wien
WEGEN: Unterlassungsklage
3430 Tulln an der Donau
Tel.: 02272/61600
Zeichen : 603/15
LADUNG
zur vorbereitenden Tagsatzung
und
zur Vernehmung als Partei
4. Februar 2016
Gegen Sie wurde eine Klage eingebracht, die Ihnen zugestellt wird . Bei diesem Gericht wird daher eine
vorbereitende Tagsatzung stattfinden, bei der auch Ihre Vernehmung als Partei vorgesehen ist:
Ort:
Datum:
Beginn:
Erdgeschoß, Verhandlungssaal
16. März 2016
13:00 Uhr (voraussichtliches Ende 13:30 Uhr)
Sie werden zu dieser Tagsatzung geladen.
Beiliegend wird übermittelt:
Nr. Anhangsart Datum ON/Beilage Beteiligter
193 002 C**** 000001 2016d BK* 001 001 00001 B7Z7 A3
Zeichen (Einbringer)
Seite 1
1
2
3
4
5
Schriftsatz
Beilage
Beilage
Beilage
Schriftsatz
04.01.2016 1
22.12.2015 A
22.12.2015 B
22.12.2015 C
28.12.2015 E
Vertreter/in der 1. Partei
Vertreter/in der 1 . Partei
Vertreter/in der 1 . Partei
Vertreter/in der 1. Partei
Bezirksgericht Lilienfeld
Gerichtsabteilung 2
Mag. Andrea Redlsteiner
(RICHTERIN)
2 C 1/16d - 2
603/15
Elektronische Ausfertigung
gemäß§ 79 GOG
Anschrift
Waffenverbot
Sicherheitskontrolle
Säumnisfolgen
Vertretung
Vollmacht
Schreiben
WICHTIGE HINWEISE
Die aktuellen Detaildaten des Gerichts/der Staatsanwaltschaft und einen Anfahrtsplan
finden Sie im Internet unter http://www.justiz.gv.at.
Bitte beachten Sie das allgemeine Waffenverbot in Gerichtsgebäuden und bei
auswärtigen Gerichtshandlungen.
Bitte beachten Sie, dass es bei der Sicherheitskontrolle im Eingangsbereich des
Amtsgebäudes zu Wartezeiten kommen kann.
Wenn Sie bzw Ihr Vertreter (siehe auch die Ausführungen zur Vertretung) nicht
pünktlich zur Tagsatzung kommen, ist auf Antrag des erschienenen Prozessgegners
gegen Sie ein Versäumungsurteil zu fällen. Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen müssen (siehe Vertretung), gilt die Tagsatzung auch dann als
versäumt, wenn Sie nur persönlich ohne Ihren Vertreter zu Gericht kommen. In diesem
Fall ist das Tatsachenvorbringen des erschienenen Prozessgegners, soweit es nicht
durch vorliegende Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und dem
Versäumungsurteil zugrunde zu legen.
Bei einem Streitwert bis 5.000 EUR:
Sie können unvertreten vor Gericht auftreten.
Sie können sich aber auch durch jede eigenberechtigte, von Ihnen bevollmächtigte
Person vertreten lassen.
Bei einem Streitwert über 5.000 EUR:
Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies trifft nur dann nicht zu, wenn es sich um Rechtssachen handelt, die in die
Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen (Streitigkeiten betreffend Wohnungs- und
Geschäftsmieten, familienrechtliche Streitigkeiten etc - § 49 Abs 2 Jurisdiktionsnorm).
In diesen Fällen können Sie auch unvertreten vor Gericht auftreten. Sie können sich
aber auch in einem solchen Verfahren vertreten lassen, und zwar
- an Gerichtsorten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur
durch einen Rechtsanwalt,
- an anderen Gerichtsorten durch jede eigenberechtigte, von Ihnen bevollmächtigte
Person.
Ist der Vertreter kein Rechtsanwalt oder Notar, so hat er spätestens in der Tagsatzung
eine von Ihnen eigenhändig unterfertigte Prozessvollmacht vorzulegen.
Schriftliche Eingaben, die eine der Verhandlung fernbleibende Partei dem Gericht
übermittelt, dürfen nicht berücksichtigt werden. Sie ersetzen Ihr (bzw Ihres Vertreters)
Kommen nicht.
193 002 C**** 000001 2016d BK* 001 001 00001 B7Z7 A3 Seite 2
Parteienvernehmung
Ruhen
Beweise und
Sachverhalt
2 C 1/16d - 2
Ihre Anwesenheit bei dieser Tagsatzung ist für Ihre Vernehmung als Partei jedenfalls
erforderlich.
Wenn Sie nicht persönlich zur Tagsatzung kommen oder bei dieser die Aussage
verweigern , hindert dies nicht die Vernehmung Ihres Prozessgegners. Sollten Sie ohne
Angabe hinreichender Gründe der Tagsatzung fernbleiben, so könnten Sie die
Gelegenheit versäumen, in diesem Verfahren als Partei auszusagen .
Zudem hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen,
welchen Einfluss Ihr Fernbleiben oder die Ablehnung der Aussage auf die Herstellung
des Beweises hat.
ACHTUNG: Eine Vertretung bei Ihrer Vernehmung als Partei ist nicht möglich.
Wenn die Verhandlung von beiden Parteien bzw deren Vertretern unbesucht bleibt,
ruht das Verfahren; es könnte dann frühestens nach drei Monaten auf Antrag
fortgesetzt werden.
Sie bzw Ihr Vertreter werden aufgefordert, alle verfügbaren Beweismittel
(insbesondere Schriftstücke), die sich auf den Rechtsstreit beziehen, zur Tagsatzung
mitzubringen oder deren Beischaffung sowie die Ladung von Zeugen noch rechtzeitig
vor der Verhandlung zu beantragen. Sie haben dafür zu sorgen, dass in der
vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten
umfassend erörtert werden können. Ihre Anwesenheit ist daher erforderlich. Sollten Sie
allerdings zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen können, so ist eine besser
informierte Person mitzubringen.
193 002 C**** 000001 2016d BK* 001 001 00001 B7Z7 A3 *** L Seite 3
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An
BG Lilienfeld
Babenbergerstraße 18
3180 Lilienfeld
DVR: 0000492388
elektronisch eingebracht am
04.01.2016 von
Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH ,
RECHTSSACHE
Klagende Partei
Klagevertreter
Gebühren: Gebühreneinzug
wird vertreten durch
Klagevertreter:
4 Anhänge
Dr. Rudolf Gürtler
Seilergasse 3, 101 O Wien Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH
Beschäftigung : em.Rechtsanwalt u.em SV für Jagdwesen
Beklagte Partei
1120 Wien
wegen: Unterlassungsklage
Klagevertreter
Code: P230131
ist Vertreter von
Klagende Partei: Rudolf Gürtler
Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH
Stiegengasse 8, 3430 Tulln an der Donau
Telefon : 02272/61600
Zeichen: 603/15
Einzahlungskonto IBAN: AT74 4063 0311 7777 0000
Einziehungskonto IBAN: AT13 4063 0307 5801 0000
BIC: TUVTAT21
BIC: TUVTAT21
Unterlassungsklage
Einbr inger: P230131 Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH
Aktzeichen: 603/15
Einz iehungskonto : IBAN : AT13 4063 0307 5801 0000 BIC : TUVTAT21
Einzahlungskonto: IBAN: AT74 4063 0311 7777 0000 BIC : TUVTAT21
999 C 1/ 16 k Datum: 04.01 .2016 13:56
Einbringer
Seite 1
HINWEIS: Die Beilagen werden im Püt--t-ormat als ~cnnnsatz-An1age uoermmen.
Beilagenverzeichnis:
Anhangsart Datum ON/Beilage RolleNr KB ERVQuelllD Zugriff
• Beilage 22.12.2015 A 1V 425 193 999 C 1/16 k Extern/! ntern
Bemerkung (Einbringer): Aufforderungsschreiben vom 13.10.15, Beilage ./A
SBeilage 22.12.2015 B 1V 97 193 999 C 1/16 k Extern/Intern
Bemerkung (Einbringer): Unterlassungserklärung vom 13.10.15, Beilage ./B
• Beilage 22.12.2015 C 1V 118 193 999 C 1/16 k Extern/Intern
Bemerkung (Einbringer) : Schreiben von Mag. Birgit Noha vom 22.11.15 , Beilage C
11 Schriftsatz 28.12.2015 E 1 V 155 193 999 C 1 /16 k Extern/Intern
Bemerkung (Einbringer): Unterlassungsklage
Für das Gericht:
Streitwert:
Nebenforderung:
Kapitalforderung:
999 C 1/16 k
0,00 EUR
0,00 EUR
0,00 EUR
Gebührenindikator : 1
BM f. Gerichtsgeb.:
Gebühreneinzug
Datum: 04.01 .2016 13:56
0,00 EUR
Seite 2
,C".' Q(
Frau
Kathar ina f jala
Vierthalergasse 1· 6/14
1'120 Wien
PO ST
Abg e fertigt am
1 fl.111 ,r1.c .,, U1\ , t:U 1,J
Tulln an der Donau , 13.10.2015/15/ho
Unser Zeichen: 603115
Betrifft: Mein Mandant: Dr. Rudolf Gürtler
Unterlassungserklärung
Vorfa1·1 vom 22.09.2015
Sehr geehrte Frau !
Auf diesem Weg teile ich mit , d.ass ich die weitere rechtsfreundliche
Vertretung von Herrn Dr .. Rudolf Gürtler, 1 OtO Wien, übernommen habe.
Wie Ihnen aufgrund des Vorfalles und der dabei ,mit meinem Mandanten
geführten Gespräche bereits bekannt ist , ist mein Mandant unter anderem
Jagdpächter des Revierte ils Freiland Steinhofgraben - Nessertal.
Am besagten Tag , dem 22.09.2015 , haben Sie rechtswidriger We,ise
geg,en 18:00 Uhr mit Ihrem Mountainbike den von mefne ·m Mandanten
angepachteten Revierteil befahren. obwohl sämtliche Zufahrtsrouten mit
entsprechenden Verbotsschildem gekennzeichnet sind ( obwohl dies
aufgrund der vollkommen klaren gesetzlichen Grμndlagen gar nicht
notwendig wäre) und vor allem aufgrund der gesetzUchen Bestimmung des
§ 33 Forstgesetz das Befahren von Forststraßen mit Rädern nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Grunde.igentomers gestattet ist
Grundsätzlich wäre davon auszugehen , dass sich jedermann , der sich -
wie Sie - im Verkehr oder mit seinem Fahrrad bewegt, vorab über die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungeni vor allem Ober seine
Befugn isse und die bestehenden Verbote kundig macht. Aufgrund der
sogar noch .zusätzlich aufgestellten Verbotssch ilder muss Jedoch davon
ausgegangen werden l dass Sie sogar ganz bewusst g,egen die
bestehenden gesetzl ichen Bestimmungen verstoßen und somit in die
dinglichen Rechte meines Mandanten als Jagdpächter eingegriffen ha.ben.
tns,oweit hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen bereits
S1iegeti;a$$e a. 3430 Tunn
i' , 02272161 600 , F: 0'22nf51 fü)0-1ö. ainwa~ .ai, a nW,iilt@hraitat, ww11u~ocdc-bra ftat
Vrubtra11k Tullnerfeld eG, laAN ATi l 406,l 0307 satn 0000. BIC TINTAT21XXX 8
RafflelsenoankR egionW agram eGen, lSAN AT'4:2 3200 2000 OOO't4 449, Btc RLN'NA1W1002 -
hibreic;hend~ ,~~i.11i; d,.~ ~,gQ~ ~r,. ber,~h~ig> f( st,
At.>wt:t~~~f.\n.~. zlufr
vorzugen~, nvot allem aber: das r:edn:tswiddgR~a mähren im J' :drevfer
jeaenfaH,g;seeigiJiH:ts t Wild. zu.s tören( wasJmg Jgetistanm,i l .~••• .1ae,ti
viel rotah·g r:H „t e1,J I~hrer eqfitswidrigeHn 1nciryngewnt hrencf · Rrvnf·dt e$
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Aus.diesem Grunde habeich Sieseitensrneines Mandanten· aUfzüfotdetn1
es.. ~ iakQnffi·l.z u unter'l~b .d•.i e von
EJeNleri ·· ., n
(M. . . befah~ sp"ie:u' berhciμpdt ieseR evierteile rei;lrt§Widrig
zu~n' .·,. .~. rtc:tzua1esem~~~' binnen .T agen abo öi9e,B'nn$fdätum
,J t:li$ .> t>. .· .. . . '4n.et n1$$Yn~erkttt1:. Jee1t1n1enh-ndi'gU t1tetfeff·l·ea··tn.
metel (a~ef .zg,O, be~mitf.e~··lwn·. ie
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eüb~ee,mtzite~ten l/n u.1··1 ~ t:lie d· 'u r·q. h: S· ·ie· ~·d· iu,l,d b·· a ff ve·· r ·u· ·r s·, e··b t·e n Kf·1 ··~ · t ·e.·n· , r,j·o· · n t
lth :~ene.Jbren Ver,nlassunge~ne t §c>nt;tioKerJ a:soführung.e ntgeg.n~ und
ve.tbleibe ·
mitv o.rzugUoheletsHnaootu. flt
8 '
UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
Hiermit ,erkläre ich* , Vierthalergasse 16/141 1120 W:ien,
dass ieh am 22~09.2015 den von Herrn Dr. Rudolf G,Ortler angepachten
Revierten F rei·land Steinhofgraben - NesseJtal rechtswidrig mit meinem
Mountainbike befahren habe und verpflichte mich. es hin:kOnftigz u
unterlassen, sämtliche von Herrn Dr. Rudolf Gürtler, 101 O Wien.
angepach'teten RevierteUe (Jagdreviere) soweit nicht ein,e gegenteilige
ausdrückli'che ZusUrnmungserklärunbge steht, mit dem Rad zu befahren
sowle es überhaupt zu unterlassen!d erartige Revierttailer echtswkjtig zu
benutzen .
Gfeichzeitig verpflichte ich michr binnen 8 Tagen die aufgrund meines
rechtswidrigen Verhaltens entstandenen ~osten der Rechtsvertreterin
des Dr. Rudolf Gürtler , der Anzböck & Brait Rechtsanwa1teG mbH1
Stiegengasse B, 3430 Tulln in der Höhe von, € 302,11 (darin ertthaJten
20% USrin der Höhe von ,€'50 ,35) auf deren Konto ~i der Vol.ksbank
TuUnerfeld eG,. IBAN: AT13 4063 0307 5801 0000. BIC
TUVTAT21.XXX zu :ersetzen.
Ort Datum . ! '· ·
Herrn
Dr. WalterAnzböck
Recht~nwatt
Stiegeogasse B
3430:'fullri
Votah per .E-Mail
Sehr geehrter Herr JCollegf: e
MAG. BIRGIT NOHA, LLM.
R.E CH'J. 'SANW JU' : ·. · JS·K· ANZI.B . ·. • . t . ; ..
,. ·.· .·. .· . . , · _, : .· , .. .
A~U1tW'J IE· N
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~: A,-101.W0ien
~6 (beider Sprse)
Tel! +43--1~ 730.
+t3,,,1~ 90130
EMail:~
WWW.tAWS.AT
Wi~n , am 22 .. :11:.2015
~fKa/®$1,1/) ~
ln objger ~Jelegenheit kornrnek h mruckauf meinE ~il Schreibenv om 3„11.2015: Weder ist da,
Untenassu~gehrenfüder•e~n Artn ochs ihddie geltendg t?ri'la~ht·eK·nstenna d:wo-ll
ziehba,r.
• a:b sofort das' Sefahrerfd j!s von der Beii~hauptmann$tihaft : LIiienfeldf~ stgesteHterJi agdg~
biet~s LIiienfeld Tmit Fahl'ii$iem z;u Uöt~9it!sen;
1) ausgenommen die •a usdrtld
che•über die Höhenstraßev ond erG ru~e beim-8 G' ianenT or#begiri~qt,d ~r
2J es ·• l d~nn, sie njt hi,zu. einet e~ht$Wirksa.mZ\e1$tlmmudnegs Gr-und"~r,tümet'$listerzf..
enserstift Ulienfefd.
• ·Die Kostend es.E inschr-eltenasu f BasisS tre~ im Betragvo n n ~1Q€ zuzüglic·h2 Q %iger
i:tA Mltj , .ffü;h: Nälta , UM,, ,. Erstt Bank AG • l(Js - tilr , 200Jiil 119 o:a„ llZ i.OU1
fGAN, A'WS :.!Ol11 ~U!l03 ••1J!II:C u1BMTWW •tit!t;;Afi.J.iil'.a$41$ • t:.Vll•"tr tQJ03lO ., ~~7744
rianme Konto zu . hf»~1•n ..
!n:El'Wirtun.lghr~rg esdlit#ffn koffegia:~nRO~~~\V; :~f)ahrne:c,tieseAsn b.ptsY f!rble1~ic h
Automatischer Gebühreneinzug über OLG Wien
Kto.Nr. 30758010000, BLZ 40630,
IBAN: AT134063030758010000, BIC: TUVTAT21XXX
An das
Bezirksgericht Lilienfeld
Babenbergerstraße 18
3180 Lilienfeld
Klagende Partei:
vertreten durch:
Beklagte Partei:
wegen:
Dr . Anzböck I Dr Brait
Dr. Rudolf Gürtler
em. Rechtsanwalt und em. SV für Jagdwesen
Seilergasse 3
1010 Wien
Anzböck & Brait
- -
Stiegengasse 8, 3430 Tulln
T: 02272/61600
F: 02272/6 1600-20
anwalt@anzboeck .at, anwalt@brait.at
FN 271899b LG St.Pölten
(Code P 230131)
Geld- und Prozessvollmacht gemäß§ 30 Abs. 2 ZPO erteilt.
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Unterlassung; Streitwert€ 15.000,00
UNTERLASSUNGSKLAGE
2-fach
1 HS
Beilagen
Stiegengasse 8, 3430 Tulln
T: 02272/61600 , F: 02272/6 1600-20, anwalt@anzboeck .at, anwalt@bra it .at,http://www.anzboeck-bra it .at
Volksbank Tullnerfeld eG, IBAN AT13 4063 0307 5801 0000, BIC TUVTAT21XXX
Raiffeisenbank Region Wagram eGen, IBAN AT42 3200 2000 0001 4449, BIC RLNWATW1002
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0. ...
Die klagende Partei bewirtschaftet seit 1972 als gegenüber
Grundeigentümer und Jagdbehörde verantwortlicher Jagpächter und
Wildwirt das in der laufenden Jagdperiode von der
Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als Jagdbehörde festgestellte
Eigenjagdgebiet 7 des Grundeigentümers Zisterzienserstift Lilienfeld.
Dies in Zusammenarbeit mit der Forstdirektion des Stiftes Lilienfeld
nämlich Herrn FM Dipl. Ing. Klaus Kratzer, dem zuständigen
Revierförster Ing. Joachim Brocza und dem hauptberuflich beschäftigten
Berufsjäger OJ Stefan Köll.
Das Jagdgebiet Lilienfeld 7 umfasst die ab etwa Ortsbeginn Freiland
rechtsufrig der Unrechttraisen von der B 214 und der Traisen von der
B 20 bis nach dem sog. Rabenhof in Lilienfeld bis zur Klosteralm
aufragenden West- und Südhänge des Muckenkogels. Im unteren
Bereich führt die asphaltierte sog. Höhenstraße durch das Revier und
dann aus diesem in das Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft Lilienfeld
sowie schließlich im Bereich des sog. Höllgrabens wieder als zunächst
öffentliche Forststraße zur Reviergrenze Lilienfeld 7. An dieser einzigen
Revierzufahrt in Höhenlage befindet sich ein Parkplatz für Autos von
Wanderern und ein bekanntes „Grünes Tor" mit einem dort befestigten
Warnschild „Fahrverbot für Mountainbiker".
Die Wildbewirtschaftung erfolgt unter jagdgesetzlich aufgetragener Hege
und Versorgung eines angemessenen Wildstandes zur nachhaltigen
Nutzung des jährlichen Zuwachses. Die Wildtierentnahme hat sich nach
der Grundlage eines behördlichen Abschussauftrages bzw.
Abschussbescheides zu richten, wobei die unzureichende
Abschusserfüllung unter Verwaltungsstrafsanktion des NÖ Jagdgesetzes
steht. Die Wildstandreduktion richtet sich nach der Tragfähigkeit des
Lebensraumes und dient der Schadensminderung am Forst als höheres
Gut. Die klagende Partei ist auf der Grundlage der Bestimmungen der
§§ 98 ff. NÖ Jagdgesetz 197 4 sowie vertraglich auch zum finanziellen
Ersatz von Wildschäden verpflichtet.
Tatsächlich wird die Bejagung und Erfüllung des behördlichen
Abschussauftrages im Jagdgebiet Lilienfeld 7 durch den dort
befindlichen Sessellift auf den Muckenkogel sowie durch den ständig
ausufernden Tourismus mit Belastungen der Wildlebensräume bei Tag
und Nacht immer schwieriger.
Stiegengasse 8, 3430 Tulln
T: 02272/61600 , F: 02272/61600-20 , anwalt@anzboeck .at, anwa lt@brait .at , http://www.anzboeck-brait .at
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Volk sbank Tullnerfeld eG, IBAN AT13 4063 0307 58010000 , BIC TUVTAT21XXX 8
Raiffe isenbank Region Wagram eGen, IBAN AT42 3200 2000 00014449 , BIC RLNWATW1002
Gleichwohl alle, auch nicht Rad fahrende, Steuerzahler den Radfahrern
in Österreich um hunderte Millionen Steuergeld Radwege finanziert
haben, gibt es eine Truppe der Mountainbikefahrer, die unter
Missachtung des Eigentums sowie der Nutzungsrechte, Forststraßen,
Almen und Wiesen ohne Zustimmung der Grundeigentümer und
Jagdpächter widerrechtlich befahren.
Eine Vielzahl von Radfahrern halten sich schon in Ballungsräumen
rücksichtslos an keine Verkehrsvorschriften. Viele Mountainbikefahrer
meinen der Berg als Sportgerät sei ihr Eigentum. Zur gravierenden
Wildbelastung führen jene Mountainbiker, die bis vor Mitternacht auf
Schutzhütten zechen (wurden mehrfach beobachtet) und dann mehr
oder weniger alkoholisiert ins Tal rauschen und Wildtiere - die ohnedies
nur mehr als Nachtwild Nahrung aufnehmen dürfen - von Weiden und
Wiesen vertreiben.
Derartige Provokationen sind ausgeufert, als vor einigen Jahren die
Schnallen am Grünen Tor abgerissen, das Schloss mit Kleber zu
gepickt, die Forststraßentafel Höllgraben herunter gerissen und ein
Aufkleber „mountainbiker welcome Forstdirektion Stift Lilienfeld"
angebracht wurde.
Dies kann der hier beklagten Partei nicht uatersteJlt werden.
Die klagende Partei hat vor etlichen Jahren die rasende Abfahrt eines
Mountainbikefahrers, die zur Kollision mit einem Almrind und zu dessen
Spitalsaufenthalt geführt hat, zum Anlass für eine gerichtliche
Klarstellung genommen. Nach divergierenden Entscheidungen der
Vorinstanzen hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Urteil vom
21.06.2000, GZ 1 Ob 159/00i befunden, dass auch Jagdpächter aktiv
klagslegitimiert sind, das ihnen zur Hege anvertraute Wild gegen
Schädigungen durch Extremnutzungen zu schützen. Ferner wurde vom
Höchstgericht klargestellt, dass Mountainbikefahrern grundsätzlich
Wildtiere störende Wirkung immanent ist und nicht nachgewiesen
werden muss, dass ein bestimmtes Wildtier konkret geschreckt wurde.
Seither ist für die Befahrung von Jagdgebieten sowohl die Zustimmung
des Grundeigentümers, als auch jene des die jeweiligen Rechte und
Pflichten aus dem Jagdgesetz und Pachtvertrag übernehmenden
Jagdpächters einzuholen.
Grundsätzlich ist seitens der Forstdirektion des Stiftes Lilienfeld und der
klagenden Partei als Jagdpächter das Befahren des Jagdgebietes
Stiegengasse 8, 3430 Tulln
T: 02272/61600 , F: 02272/61600-20, anwalt@anzboeck .at, anwalt@brait.at,www .anzboeck-brait .at
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Volksbank Tullnerfeld eG, IBAN AT13 4063 0307 58010000, BIC TUVTAT21XXX g
Raiffeisenbank Region Wagram eGen, IBAN AT42 3200 2000 0001 4449, BIC RLNWATW1002 ..,.
Lilienfeld 7 mit Mountainbikefahrrädern zu jeder Tages- und Nachtzeit
verboten.
In jüngster Zeit hat nun die Stadtgemeinde Lilienfeld über Betreiben des
Stiftes Lilienfeld, die Freigabe einer Route für Mountainbiker, jedoch nur
vom oben erwähnten grünen Tor (nunmehr Schranken) bis zur Hinteralm
und zurück - durchgesetzt, wobei sich, sowie im klagsgegenständlichen
Fall nicht alle Mountainbiker an diese Route halten und demnach immer
noch kreuz und quer durch das Jagdgebiet Lilienfeld 7 fahren.
Zum klagsgegenständlichen Vorfall ist auszuführen, dass der Kläger am
22.09.2015 gemeinsam mit dem Berufsjäger OJ Stephan Köll zur Ortung
von Brunfthirschen im Revierteil Freiland Steinhofgraben-Nesselthal
seine Beobachtungsposition bezogen hat, als kurz darauf die Beklagte
mit ihrem Mountainbike mit sehr hoher Geschwindigkeit talwärts
gefahren ist.
Der Kläger hat die Beklagte gemäß § 97 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 197 4
wegen Beunruhigung des Wildes angehalten und diese aufgefordert sich
auszuweisen. Zunächst hat die Beklagte angegeben, keinen Ausweis
mitzuführen, jedoch in weiterer Folge nach Kontaktaufnahme mit der
Polizeiinspektion Lilienfeld, die Zulassungskarte für ihren PKW mit
Kennzeichen W-61496B dem Kläger übergeben. Anschließend wurde
noch ein Lichtbild der Beklagten angefertigt.
Beweis: vorzulegender Zulassungsschein;
vorzulegendes Lichtbild;
Zeuge OJ Stephan Köll, Berufsjäger, 3180 Lilienfeld,
Berghofstraße 50;
durchzuführender Lokalaugenschein;
PV.
Mit Schreiben des Klagevertreters vom 13.10.2015 wurde die Beklagte
aufgefordert, binnen 8 Tagen die beiliegende Unterlassungserklärung
eigenhändig unterfertigt an die Kanzlei des Klagevertreters zu
übermitteln.
Am 22.11.2015 erreichte den Klagevertreter das Schreiben der
damaligen Rechtsvertreterin der Beklagten, Mag. Birgit Noha, in
welchem eine eingeschränkte Unterlassungsverpflichtung abgegeben
sowie die Kosten des Einschreitens des Klagevertreters nur zu einem
Viertel anerkannt wurden, sodass der Klagevertreter nun die
gegenständliche Unterlassungsklage einbringt.
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Beweis: beiliegendes Aufforderungsschreiben vom 13.10.2015; Blg./A
beiliegende Unterlassungserklärung vom 13.10.2015; Blg./B
beiliegendes Schreiben von Mag. Birgit Noha vom
22.11.2015; Blg./C
Da im Sinne der obigen Ausführungen das widerrechtliche Befahren des
Jagdgebietes ohne Zustimmung des Grundeigentümers und ohne
Zustimmung des Jagdpächters als Nutzungsberechtigtem unzulässig ist,
grundsätzlich jedoch bereits durch eine einmalige widerrechtliche
Handlung Wiederholungsgefahr besteht, der Kläger als Jagdpächter im
Sinne der obzitierten Entscheidung aktiv klagslegitimiert ist, ist letzterer
berechtigt, gegen die Beklagte die gegenständliche Unterlassungsklage
einzubringen.
Der Kläger bewertet sein Interesse am gegenständlichen Rechtsstreit mit
einem Betrag von € 15.000,00
nachdem durch die Jagdstörung vor allem Rotwild, dessen Jagdwert
zumindest diesen Betrag erreicht, massiv beeinträchtigt und gestört wird.
Gern. § 49 JN gehören Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an
Geld den Betrag von € 15.000,00 nicht übersteigt, vor die
-Bezirksgerichte.-- ----- -- -- _ __ _ __
Beweis: wie bisher
weitere Beweise bleiben vorbehalten
Aus all diesen Gründen beantragt der Kläger zu fällen nachstehendes
URTEIL:
1. Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, das
rechtswidrige Befahren von sämtlichen vom Kläger angepachteten
Revierteilen (Jagdreviere), insbesondere mit einem Mountainbike
soweit nicht eine gegenteilige ausdrückliche
Zustimmungserklärung besteht, zu unterlassen sowies es
überhaupt zu unterlassen derartige Revierteile rechtswidrig zu
benutzen.
2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die
Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit
dieses Urteils bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Tulln, 28.12.2015/Ha/ho Dr. Rudolf Gürtler
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