In Österreich gar nicht, in Deutschland ab 15 Radfahrern. Also (egal ob RR oder nicht) gelten die dann als geschlossener Verband der nicht unterbrochen werden darf und sich somit eine Fahrbahnbreite teilen darf.
Dürfen bei uns Leichenzüge, Kirchliche Prozesionen (und änliches), Faschingsumzüge, Bundesheer und Sicherheitsdienst (was auch immer das sein soll) sowie Kinder- und Schülergruppen.
Diese Gruppen dürfen Lt. §29 abs. 1 nur von Einsatzfahrzeugen und Organen der Strassenaufsiicht unterbrochen werden und § 86 schreibt vor das diese mind. 3 Tage vorher beider zust. Behörde anzuzeigen sind.
Jeder Jurist ,Winckeladvokat, aber vorallem diejenigen die diesen Berufsgruppen nicht angehören haben selbstverständlich auch das Recht mich hier auszubessern.