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HAFTUNG des "Anführers" von Ausfahrten


NoDoc
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Weil ichs in den letzten Wochen ein paar Mal per pm gefragt wurde, hab ich dazu was zusammen gestellt.

 

Für alle, die so viel nicht lesen wollen.

 

1) Haftung ist meiner sehr vorsichtigen Einschätzung nach denkbar, aber nur, wenn der "Guide" wirklichen Blödsinn macht.

 

2) Disclaimer (Haftungsfreizeichnung) wäre kein Fehler, ist aber für die kleine Runde zwischendurch sicher übertriebene anwaltliche Paranoia.

 

3) Bei größeren Dingen (z.B. BB3LT, ChillOut o.ä.) wäre so ein Disclaimer jedenfalls angebracht.

 

 

 

Matsch Gatsch

 

 

Michael

MTB Haftung doc.doc

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sensationelle doku, künftig sollten diplomarbeiten in diesem stil verfasst werden - oder behördl. einreichungen (dann wärs für uns techniker auch verstädnlich)!

 

Verständliche Diplomarbeiten/Diss, das wär ja noch schöner, die könnt ja dann jeder lesen und vielleicht sogar noch verstehen, na das wär der Anfang vom Ende... :rolleyes:

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noch eine zusatzerklärung -

 

 

lächerlich im dem sinne, dass es überhaupt solche anfragen gibt bzw. man sich über das gedanken macht

 

 

man führt doch keine kindergartengruppe durch die gegend wost sagen musst achtung jetzt bitte 2er reihe, nehmts euch alle an die hände, da könntets runter fallen ... :f:

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Hab amal für mein Schwager die Haftung des "Bergführers aus Gefälligkeit" dargstellt. Da Analogie im Zivielrecht nit gesetzwidrig ist, könnt ma wenn überhaupt, zivilrechtliche Ansprüche bei Biketouren (is ja nit extra gregelt) höchstens auf die Ansprüche gegen an "Bergführer aus Gefälligkeit" stützen.

 

Hab das ganze mit OGH Entscheidungen fundiert, falls also wer Interesse hat (http://www.ris.bka.gv.at / OGH Entscheidung: "Zum Tourenführer aus Gefälligkeit" 1998-10-30;

OGH 1 Ob 293/98i; / "Strafrechtliche Aspekte von Bergunfällen" ZVR 1978, 289;)

 

 

Im kärntner Berg- und Schiführergsetz ist die Haftung in den §§ 13 u. 14 K-BSFG geregelt.

 

§ 13

Pflichten vor Antritt einer Tour

 

(1) Der Berg - und Schiführer ist verpflichtet, die Zahl der

gleichzeitig geführten Personen dem Schwierigkeitsgrad der

geplanten Tour, den jahreszeitlich und witterungsbedingten

Umständen und der Leistungsfähigkeit der zu führenden Personen

anzupassen.

 

(2) Der Berg - und Schiführer hat, falls die im Abs 1 genannten

Umstände es erfordern, die Führung von der Mitnahme weiterer Berg -

und Schiführer abhängig zu machen.

 

(3) Der Berg - und Schiführer hat Personen, die den Anforderungen

der geplanten Tour offensichtlich nicht gewachsen oder die nicht

entsprechend ausgerüstet sind, von der Teilnahme an der Tour

auszuschließen oder die Führung abzulehnen.

 

(4) Vor Antritt einer Kletter-, Eis- oder Schitour mit höherem

Schwierigkeitsgrad hat sich der Berg - und Schiführer davon zu

überzeugen, daß die zu führenden Personen die erforderlichen

Fertigkeiten beherrschen.

 

(5) Der Berg- und Schiführer hat bei jeder Tour entsprechendes

Material zur Leistung Erster Hilfe, Vorrichtungen zur Abgabe

alpiner Notsignale und sonstige, voraussichtlich zur sicheren

Durchführung der Tour erforderliche Ausrüstungsgegenstände

mitzuführen.

 

 

§ 14

Pflichten während einer Tour

 

(1) Aufgabe des Berg - und Schiführers ist die sichere Führung

jener Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen. Er hat

Touren, zu denen er sich verpflichtet hat, durchzuführen, sofern er

nicht aus triftigen Gründen daran gehindert ist oder von den

geführten Personen gegenteiliges verlangt wird.

 

(2) Treten während einer Führung Umstände auf (ungünstige

Witterung, schlechte Sicht, ungünstige Schnee- oder

Eisverhältnisse, mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführten und

ähnliches), sodaß ein Abweichen von der ursprünglichen Vereinbarung

erforderlich wird, hat der Berg - und Schiführer jene geeigneten

Maßnahmen zu setzen, die eine Gefährdung der geführten Personen

soweit als möglich ausschließen. Der Berg - und Schiführer darf die

von ihm geführten Personen in Situationen, in denen ihnen Gefahr

droht, nicht verlassen, es sei denn, es bedarf der Herbeiholung

fremder Hilfe, die nicht auf andere Weise erreichbar ist.

 

(3) Ist das Verlassen der geführten Personen zur Herbeiholung

fremder Hilfe notwendig, so hat der Berg - und Schiführer alle

notwendigen Vorkehrungen zu treffen und Anweisungen zu geben, die

geeignet sind, eine Gefährdung der geführten Personen soweit als

möglich hintanzuhalten.

 

(4) Der Berg - und Schiführer ist, sofern dies nicht zur

Hintanhaltung von Gefahren für die geführten Personen unvermeidlich

wird, nicht verpflichtet, Gepäck oder Ausrüstungsgegenstände der

geführten Personen zu tragen.

 

(5) Der Berg - und Schiführer hat die zu führenden Personen

fachkundig zu beraten und ihnen die gewünschten Auskünfte zu

erteilen. Er hat darauf hinzuwirken, daß die von ihm geführten

Personen die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes und die

Vorschriften über die Wegfreiheit im Berglande einhalten. Wenn sich

eine Führung in den Bereich eines Nationalparkes erstreckt, hat der

Berg - und Schiführer insbesondere darauf hinzuwirken, daß die von

ihm geführten Personen die dort geltenden Schutzvorschriften

beachten.

 

(6) Der Berg- und Schiführer hat Gefahrenstellen an Wegen,

Brücken, Sicherungseinrichtungen und sonstige Umstände, die eine

erhöhte Gefahr für Touristen im alpinen Bereich darstellen, dem

zuständigen Bürgermeister, dem nächsten Gendarmerieposten oder der

nächsten Polizeidienststelle zu melden.

 

 

In der Logik des österreichischen Rechtssystems, wird der Bergführer als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB angsehen.

 

§ 1299. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe

oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Not freiwillig

ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse,

oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu

erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen,

nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel

derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft

überließ, die Unerfahrenheit desselben gewusst; oder bei gewöhnlicher

Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein

Versehen zur Last.

 

 

Darin wird also die Haftung des Sachverständigen determiniert. Es kommt zu keiner Haftungserweiterung, sondern zu einer Anhebung des Verschuldensmaßstabes (Haftung für „Können und Wissen“). Zu einer Gefährdungshaftung kommt es nicht (Schadenersatzanspruch entsteht nicht schon alleine deshalb, weil der Bergführer eine Tätigkeit ausübt, die als allgemeine Gefahrenquelle bekannt ist, und daher führt auch nicht jeder Schaden zu einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten, wie das beim Halter eines Autos der Fall ist).

 

 

§ 1300. Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn

er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft

als Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle

haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich

durch Ertheilung des Rathes dem Andern verursachet hat.

 

Der Bergführer haftet aber für Schäden, die im direkten Zusammenhang mit einer falschen Auskunft oder einem falschen Rat zusammen, und wird dadurch ein absolut geschütztes Recht verletzt (Gesundheit, Leben) dann wird er für diesen Schaden schadenersatzpflichtig.

 

Der Fall tritt insbesondere ein, wenn der Bergführer eine der Pflichten der §§ 13 u. 14 K-BSFG verletzt (wenn er zum Weitergehen trotz widriger Witterung rät, oder einer hierzu offensichtlich unfähigen Person zum alleinigen Umkehren rät usw…).

 

Rechtliche Situation, Lehrmeinung, meine Meinung ( :) )!

 

 

Vielleicht hilfts!

 

 

 

 

Kurz gesagt, für Leute die nix fürs Lesen von mehr oder weniger langweiligen Texten übrighaben:

 

Man haftet als "Tourenführer aus Gefälligkeit", da man kein Entgelt entgegennimmt, NUR für wissentlich falschen Rat!!

 

 

 

 

 

(Hab mir keine Kommentare und keine Lehrbücher darüber angesehen, aber wenn von Juristen Aufsätze veröffentlicht werden, dann kann man annehmen, dass die das erledigt haben : ), also, auch ich ÜBERNEHME KEINE GEWÄHR FÜR DIE RICHTIGKEIT MEINER BEHAUPTUNGEN :D )

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Man haftet als "Tourenführer aus Gefälligkeit", da man kein Entgelt entgegennimmt, NUR für wissentlich falschen Rat!!

 

)

 

hab jetzt nicht alles durchgelesen ;) aber - NUR FÜR WISSENTLICH FALSCHEN RAT(D)" ist ja genau das Problem - wer kann was wem nachweisen!?

 

uns wurde bei der lehrwart (sboard) ausbildung immer verklickert - vorsicht auch bei privaten ausfahrten im gelände udgl., denn sollte etwas geschehen (lawinenunglück) kanns leicht passieren und ist angeblich auch schon passiert, dass derjenige mit "ausbildung" zur verantwortung gezogen wird. :rolleyes:

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ich finds ehrlich gesagt einfach lächerlich :f:

wird noch so weit gehen, dass keiner mehr eine ausfahrt ausschreibt

Gar so weit wird es nicht kommen ;).

 

Einzig und alleine die techniklastigen Touren (in den Bergen) werden im board seit "langem" nicht (mehr) ausgeschrieben. Das geschieht aber in erster Linie nicht unbedingt um sich vor der etwaigen Haftung zu schützen.

 

Egal ob es jetzt die junge oder junggebliebene Partie ist, in beiden Fälle ist es gut, wenn man sich vorher kennt und jeder weiß was auf einen zukommt (was für den einen purer Fahrspass ist, wird für den anderen zur Bergwanderung mit Bike).

 

 

man führt doch keine kindergartengruppe durch die gegend wost sagen musst achtung jetzt bitte 2er reihe, nehmts euch alle an die hände, da könntets runter fallen ... :f:
Du gehst vom Ideal aus, also von Leuten, die für ihre Handlungen die Verantwortung übernehmen - das Risiko einschätzen können und wenn es zu hoch ist VORHER! vom Rad absteigen.

 

Nachdem es jedoch auch Leute gibt, die bewußt und mutwillig (KFZ- oder sonstige) Unfälle provozieren um in den Genuß von Zahlungen zu kommen, dann finde ich den Zusatzsatz in der Touren-Ausschreibung alles andere als übertrieben. Werde es für meine "Snowrides" so handhaben ;).

 

 

 

Danke für die Erörterung NoDoc!

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Ja freilich is des immer a Frage der "Beweise", aber wer auf Sicher gehn will, der schottet sich ab, wird Einsiedler und redet mit NIEMANDEN mehr.... :eek:

 

 

Aber "wissentlich falscher Rat" heißt, dass du am kompletten Anfänger am Klettersteig in an "E" Überhang schickst, weil "es wird schon gehn", oder an kompletten Anfänger mit am unbrauchbaren Radl sagst, dass er mit Sicherheit auch an 30 Meter Sprung übersteht, oder du am Blinden vor ana Rechtskurve sagst, es geht links weiter....

 

 

Weiss nit genau ob "Schädigungsabsicht" im "wissentlich Falschen" Rat enthalten ist, aber i würd sagen, dass brauchts nit, weil ein einfacher Hinweis ("i glab es wär gscheider, du machst das nit") jeden aus der Haftung zieht!

 

Das Recht zur Selbstgefährdung ist das einzige Recht, das einen in Österreich niemand nehmen kann!! :)

 

 

Also, nit anscheissen, immer Leute mitnehmen, und wenn ma merkt, dass einer unvernünftig ist, dann als "Gruppenleiter" darauf hinweisen, dass sein Verhalten zu eventuellen Schäden führen kann.... mehr brauchts einfach nit! :wink:

 

Es geht lei darum, dass man vermeiden will, dass Leute, die es "besser wissen müssten" ihren Wissensvorsprung zum Schaden eines anderen ausnützen! Um mehr gehts bei der Sachverständigenhaftung (und des werd sehr weit ausglegt, jeder Führerscheinbesitzer ist bereits KFZ Sachverständiger, jeder Liftwart ist Sachverständiger, jeder MTB/RR-Sportler ist Sachverständiger) nit!

 

 

 

Wenn Entgelt mit ins Spiel kommt, dann ändert sich des ganze..... aber darum gehts ja nit!

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Gibt´s da nicht auch einen rechtlichen Unterschied zwischen "eine Tour(Ausfahrt) begleiten" und "eine Tour (Ausfahrt) führen"?

In dem Sinne, daß ich als Initiator mit einer Anzahl Gleichgesinnter, Gleichgestellter eine Ausfahrt unternehme.

 

mfg Christian cw0110

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hab jetzt nicht alles durchgelesen ;) aber - NUR FÜR WISSENTLICH FALSCHEN RAT(D)" ist ja genau das Problem - wer kann was wem nachweisen!?

 

uns wurde bei der lehrwart (sboard) ausbildung immer verklickert - vorsicht auch bei privaten ausfahrten im gelände udgl., denn sollte etwas geschehen (lawinenunglück) kanns leicht passieren und ist angeblich auch schon passiert, dass derjenige mit "ausbildung" zur verantwortung gezogen wird. :rolleyes:

 

 

 

Hab auch schon manchmal (bei Bergtouren) mit diesem Thema bekanntschaft gemacht. Da gibts angeblich auch ein Gerichtsurteil, welches "dem Erfahrensten" der Gruppe eine menge Verantwortung zuschreibt.:rolleyes::(

 

Hab mich aber dann nichr mehr dafür interessiert, wies beim Biken ausschaut??? K.A.:confused:

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Gibt´s da nicht auch einen rechtlichen Unterschied zwischen "eine Tour(Ausfahrt) begleiten" und "eine Tour (Ausfahrt) führen"?

In dem Sinne, daß ich als Initiator mit einer Anzahl Gleichgesinnter, Gleichgestellter eine Ausfahrt unternehme.

 

mfg Christian cw0110

 

Ja, da hast Du recht, nur ist der Übergang halt fließend.... Und nur zur Klarstellung: Ich fahr überall mit, und wenns mich aufzaht, dann bin ich schuld und nicht der, der voraus fährt, undf wenns mich freut, lade ich Leute dazu ein, mich zu begleiten und lass mir nyx unterschreiben und führ -soweit ich mich dazu berufen fühl, auch eine Tour usw. ABER: Wenn man mich fragt, dann muss ich -wies so schön heißt: aus anwaltlicher Vorsicht- wohl vom worst case ausgehen und alle Eventualitäten berücksichtigen.

 

 

Ich hätte auch nie gedacht, dass ein Radler, dens auf der für ihn illegalen Forstraße aufzaht, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Wegehalter geltend machen kann :f:

 

lG Michael

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Hab auch schon manchmal (bei Bergtouren) mit diesem Thema bekanntschaft gemacht. Da gibts angeblich auch ein Gerichtsurteil, welches "dem Erfahrensten" der Gruppe eine menge Verantwortung zuschreibt.:rolleyes::(

 

So ist es leider - vielleicht hätte ich die Ausbildung als MTB-Guide doch nicht machen sollen oder ich fahre mit euch einfach nicht mehr... Weiss wer, ob da rechtlich betr. die Haftung ein Unterschied zwischen entgeltlichen Ausfahrten mit Guide oder unentgeltlichen Ausfahrten wie im BB ausgeschrieben ist ?

 

Folgendes Problem könnte unter Umständen auf Thread-Ausschreiber zukommen : illegale Wege werden befahren und aus irgendeinem Grund kommt der Grundbesitzer (zB weil er ins BB schaut oder die Teilnehmer fotografiert, soll auch schon vorgekommen sein) an die Daten des Ausschreibers. Er bringt eine Anzeige wegen Übertretung des Forstgesetzes und Besitzstörungsklage - ob da alle Teilnehmer die Kosten selbst übernehmen und nicht doch jemand auf die Idee kommt, zu behaupten, er kennt sich nicht aus und ist nur nachgefahren, der Ausschreiber ist schuld...

 

Was meinen die Rechtskundigen dazu ?

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..... Folgendes Problem könnte unter Umständen auf Thread-Ausschreiber zukommen : illegale Wege werden befahren und aus irgendeinem Grund kommt der Grundbesitzer (zB weil er ins BB schaut oder die Teilnehmer fotografiert, soll auch schon vorgekommen sein) an die Daten des Ausschreibers. Er bringt eine Anzeige wegen Übertretung des Forstgesetzes und Besitzstörungsklage - ob da alle Teilnehmer die Kosten selbst übernehmen und nicht doch jemand auf die Idee kommt, zu behaupten, er kennt sich nicht aus und ist nur nachgefahren, der Ausschreiber ist schuld...

 

Was meinen die Rechtskundigen dazu ?

 

Bin zwar kein Rechtskundiger, aber das wär ja echt eine Sch****aktion von dem "Mitfahrer" und sollte unter Freunden/Gleichgesinnten ned vorkommen. :f:

 

Die Ausschreibung einer Tour sollte halt schon der Realität entsprechen. Ick kann nicht eine gmiadliche Partie ausschreiben und dann mitten in den Felsen unterwegs sein (dann sollts zumindest eine Umfahrung geben...).

 

A Mindestmaß an Eigenverantwortung, von den Teilnehmern und vom Ausschreiber, sollt ma sich doch erwarten können. :rolleyes:

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oida :f:

Für die meisten ist dieser Spruch nicht ein Leitspruch. Weil dadurch Doping absurd ist.... Weil ich noch Leistungsmäßige Ziele anstrebe trainiere ich mit ordentlichem Einsatz und auch Kosten sind enorm (Anreisen zu den Rennen). Deswegen ist es erbärmlich wenn ich als 47 jähriger Uphill mit ab 35 jährigen in einer Klasse starte. Diese Altersgruppeneinteilungen werden von nur wenigen Veranstaltern in die Ausschreibung eingetragen ( vielleicht fragen die Fahrer vorher nicht) Solche Veranstaltungen sind 2007 für mich passe!!! :k: Hauptsache die vielen Sportklassefahrer lassen fest Geld dort (Die verdienen eh alle). :devil:

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Für die meisten ist dieser Spruch nicht ein Leitspruch. Weil dadurch Doping absurd ist.... Weil ich noch Leistungsmäßige Ziele anstrebe trainiere ich mit ordentlichem Einsatz und auch Kosten sind enorm (Anreisen zu den Rennen). Deswegen ist es erbärmlich wenn ich als 47 jähriger Uphill mit ab 35 jährigen in einer Klasse starte. Diese Altersgruppeneinteilungen werden von nur wenigen Veranstaltern in die Ausschreibung eingetragen ( vielleicht fragen die Fahrer vorher nicht) Solche Veranstaltungen sind 2007 für mich passe!!! :k: Hauptsache die vielen Sportklassefahrer lassen fest Geld dort (Die verdienen eh alle). :devil:

 

Wos hoat des mit Haftung zu tun? :s:

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Bin zwar kein Rechtskundiger, aber das wär ja echt eine Sch****aktion von dem "Mitfahrer" und sollte unter Freunden/Gleichgesinnten ned vorkommen. :f:

 

Sollte man meinen... aber ich sehe die Diskussion hier eh eher rechtstheoretischer Natur und (noch) gibt es ja keinen konkreten Anlassfall (bis auf die Foto-Geschichte, aber die hat nichts mit Haftungsfrage zu tun).

 

Nochmals Frage an die Rechtskundigen : vielleicht könnte man bei "BikeTreff" im Board einen Zusatz mit folgendem (juristisch natürlich nicht ausgefeilten) Zusatz voranstellen :

 

"Jeder Teilnehmer an einer im BB ausgeschriebenen Ausfahrt nimmt zur Kenntnis, dass der Threadausschreiber nur einen Streckenvorschlag macht und keinerlei Haftung für die Legalität der befahrenen Strecke bzw. deren technischen Schwierigkeit übernehmen kann. Jeder Teilnehmer ist auf eigene Gefahr und Verantwortung unterwegs".

 

So einen ähnlichen Wortlaut im Posting eines Ausschreibenden hab ich übrigens mal vor nicht allzulanger Zeit hier schon gelesen. Was wohl nicht sein sollte, ist, dass wir dann vorm DF (oder sonstwo) vorm Wegfahren einen Papierkrieg mit Haftungsausschließungserklärungen oder ähnlichem führen...

 

Fällt dazu noch jemanden etwas ein ?

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Nochmals Frage an die Rechtskundigen : vielleicht könnte man bei "BikeTreff" im Board einen Zusatz mit folgendem (juristisch natürlich nicht ausgefeilten) Zusatz voranstellen :

 

"Jeder Teilnehmer an einer im BB ausgeschriebenen Ausfahrt nimmt zur Kenntnis, dass der Threadausschreiber nur einen Streckenvorschlag macht und keinerlei Haftung für die Legalität der befahrenen Strecke bzw. deren technischen Schwierigkeit übernehmen kann. Jeder Teilnehmer ist auf eigene Gefahr und Verantwortung unterwegs".

guter vorschlag. wäre noch zu prüfen, ob das rechtlich wirklich nützen würde. (obwohl ich diese diskussion eigentlich blödsinnig finde - aber die amerikanische art der juristerei beginnt sich leider in europa festzusetzen)

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guter vorschlag. wäre noch zu prüfen, ob das rechtlich wirklich nützen würde. (obwohl ich diese diskussion eigentlich blödsinnig finde - aber die amerikanische art der juristerei beginnt sich leider in europa festzusetzen)
Das stimmt leider.:(

Heutzutage sprechen gleich die Anwälte nur mehr, Probleme "ausreden" können scheinbar immer weniger Leute.

V.a. scheint die ?ustiz auch einen Trend zum amerikanischen System zu zeigen, sonst würden kaum tlw. aberwitzige Urteile rauskommen.:rolleyes:

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