Länge und Breite sind nicht reglementiert, allerdings besteht für Fahrräder breiter als 80 cm ein Benützungsverbot für Radverkehrsanlagen.*
Einzelzulassungen bei Übermotorisierung sind in Ö. ein Graubereich, zuständig ist die Landesregierung, und mit dem Taferl gehen sie entsprechenden Pflichten (Helm, Versicherung, *...) einher.