Ich will hier auf keinen Fall irgendeinen Streit vom Zaun brechen, mir gehts nur darum das ganze wirklich im Detail zu klären, daher meine i-Tüpferl-Reiterei und daher hinterfrage ich auch solche Details. Ich freue mich wirklich, dass du dein Wissen einbringst. Über deine Ausbildung weiß ich allerdings leider nichts...
Ich kann dein Argument mit dem Poller in dem Fall nicht ganz nachvollziehen. Ein Schranken, ein Zaun usw ist eine bauliche Trennung. Aber ein Poller hat wohl genau den Sinn, eine Absperrung darzustellen, wo Fußgänger aber dennoch passieren können, sonst würde man ja einen Zaun/Schranken hinstellen, der auch für Fußgänger ein Hindernis darstellt. Ob das jetzt auch für andere Fortbewegungsmittel gilt, darüber kann man natürlich diskutieren. Aber eigentlich bräuchte es dazu irgendeinen Gesetzestext oder eine Entscheidung.
Sehe ich genauso.
Da stimme ich prinzipiell auch zu. Mit dem kleinen Detail, dass es eben hier genau um meine ursprüngliche Frage geht. Was ist baulich eine öffentliche/privat-öffentliche Straße? Hierzu gibt es - so wie mir es bisher erscheint - keine Definition.
Dasselbe gilt für die andren Punkte die du erwähnt hast. Dass Stiegen zB eine öffentliche Verkehrsfläche sind, die man wohl betreten aber vermutlich nicht befahren darf macht natürlich Sinn. Aber ich habe nirgendwo irgendetwas Handfestes dazu gefunden. In aller Regel kommen Stiegen sowieso nur auf Verkehrsflächen vor, die Fußgängern vorbehalten sind, daher ist das wohl auch nicht gesetzlich geregelt.
Wenn aber eine Straße über eine Schipiste verläuft - kommt immer wieder vor - dann darf man die auch sicher befahren, genauso wie man Straßen befahren darf die durch den Wald führen, trotz Forstgesetz. Die große Frage ist eben - ab wann ist es keine Straße (bzw öffentliche Verkehrsfläche) mehr. "Offensichtlich keine" ist halt einfach sehr schwammig und daher dehnbar.
Beim Feldschutzgesetz ist zB explizit erwähnt dass landwirtschaftliche Wege mit einem entsprechendem Schild ausgestattet werden müssen, damit das Gesetz greift.
Den Auszug hast du glaub ich von hier, oder? https://www.naturland-noe.at/knigge-darf-ich-privatgrund-beim-wandern-betreten
Bei dem Artikel geht es ums Betretungsrecht beim Wandern. Da werden viele Dinge zusammengewürfelt, dass das befahren von Wäldern (also querfeldein) verboten ist, steht ja nicht zur Debatte. Hier steht aber auch dass zB Feldwege nicht betreten werden dürfen, das halte ich für eine schlechte Formulierung. Das stimmt nämlich nur in dem Fall, wenn der Weg im Sinne des Feldschutzgesetzes als landwirtschaftliche Fläche markiert und entsprechend beschildert/gesperrt ist. Sonst darf man natürlich auf Feldwegen gehen. Öffentliche Wege darf man laut dem Text übrigens begehen, macht ja auch Sinn. Und darum dreht sich die ganze Diskussion ja eigentlich. Was ist ein öffentlicher Weg? (Bzw eine öffentliche Verkehrsfläche, ich glaub im Gesetz wirds so verwendet)
LG,
Tom