ich habe mir im feber 04 neue lautsprecher gekauft. anfang juni hatten sie einen defekt, der händler hat sie eingeschickt, nach fast 1 monat habe ich sie wieder bekommen. das war so anfang august.
jetzt komme ich drauf das der defekt noch besteht oder wieder gekommen ist.
was kann ich jetzt tun?
"Gewährleistung
Die Gewährleistung ist gesetzlich verankert. Der Käufer sollte daher die Behebung eines Fehlers als Gewährleistung geltend machen, weil er dabei meist besser dran ist als bei der Garantie. Die Frist für die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Übergabe des Gegenstandes. In den ersten sechs Monaten wird vermutet, dass der Fehler bereits bei der Übergabe vorhanden war. Tritt ein Fehler auf, hat der Verkäufer das Recht, zunächst die Nachbesserung, also Reparatur oder Austausch, zu versuchen. Wird die Nachbesserung nicht in angemessener Zeit durchgeführt, wird sie abgelehnt oder bleibt sie erfolglos , stehen dem Käufer das Rechte der Minderung oder das Recht der Wandlung zu, je nach seiner Wahl.
Minderung bedeutet, er verlangt einen Teil des Kaufpreises zurück.
Wandlung bedeutet, den Kaufvertrag rückabwickeln. Der Konsument gibt die gekaufte Sache zurück und erhält den gesamten Kaufpreis. Gutscheine muss man sich nicht gefallen lassen. " arbeitskammer tirol
das würde ja heißen ich würde den vollen kaufbetrag zurück bekommen.
"Der Übernehmer (in der Regel der Kunde bzw. der Konsument) kann zunächst – unabhängig von der Art des Mangels – nur Verbesserung oder Austausch verlangen.
Preisminderung oder Wandlung kann er nur verlangen, wenn
Verbesserung oder Austausch unmöglich sind
oder für den Übergeber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden, wobei auch die mit der Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten zu beachten sind;
der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder sie
nicht in angemessener Frist vornimmt;
Verbesserung oder Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären;
Verbesserung oder Austausch dem Übernehmer aus trifftigen Gründen, die in der Person des Übergebers gelegen sind, unzumutbar sind.
Die Wandlung (Ware zurück, Geld zurück) ist allerdings bei geringfügigen Mängeln immer ausgeschlossen."konsument.at
das widerspricht ja den vorigen text.
also kann ich auf eine wandlung des kaufvertrages bestehen?
und was ist eine angemessene frist??gibt es da klare richtlinien?