Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung hat imho keine formalen Vorschriften und muss nicht begründet werden. Es gibt die Möglichkeiten, einen Einspruch hinsichtlich der Begehung der Tat oder hinsichtlich der Höhe der Strafe zu stellen.
Die Strafhöhe kann schon reduziert werden, besser 100 beeinspruchte Euro, als 182 unbeeinspruchte zahlen.
Angaben ohne Gewähr.