die stvo gilt nur auf öffentlicher verkehrsfläche - im wald oder auf forststraßen nicht gegeben.
man bewegt sich im worst-case im verwaltungsrecht, dh. im forstG 1975
und hier haben forstschutzorgane befehls- und zwangsgewalt dh:
Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald
und auf Festnahme
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die
eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder
gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder
deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für
den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße
Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a,
letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des
Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde
anzuzeigen,
c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen
Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde
auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme
durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus
zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
d) die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und
Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der
Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und
zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
die einzelnen bestimmungen was denn da zu beachten ist findet sich im forstG.
somit besteht im falle einer übertretung dieser norm auch ausweispflicht.
das anhalterecht privater i.s.d. § 80 stprg (stpo2008) gibt es bereits
in der geltenden stpo unter 86/2
die begehung eines strafrechtsdeliktes ist denkmöglich, beschränkt sich jedoch auf eher ausgfranste bestimmungen - somit im normalfall eher unwahrscheinlich
nur das anhalterecht nach der stpo hat jedermann.
gibt also doch so einiges, würde aber wohl den rahmen hier sprengen.