hoi,
wie schon erwähnt, ist es entscheidend zu wissen, ob dein mietverhältnis nun dem mrg zur gänze, teilweise oder gar nicht unterliegt.
wenn nämlich nur teilweise oder gar nicht --> rechtens, da freie mietzinsbildung.
wenn zur gänze, dann kann sich eine terrasse, wie auch schon mitgeteilt, in einem zuschlag zum richtwert schon niederschlagen.
meist findet sich in mietverträgen, die nicht oder nur teilweise dem mrg unterliegen folgende (oder ähnliche) formulierung: "...festgehalten wird, dass gegenständliches mietverhältnis nicht/nur teilweise dem mrg unterliegt..." sowas in der art halt, meistens eher vorne im vertrag.
lg,
j