
Kuglblitz
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Auch von mir die allerallerbesten Genesungswünsche!!! Ich weiß nicht ob es Dir hilft, aber auch bei meinem komplexen Schulterbruch hat der operierende Arzt gesagt, dass die Bewegungsfreiheit in Zukunft eingeschränkt sein wird. Zum Glück hatte ich eine super Physiotherapeutin. Die hat mich so motiviert, beim Dehnen und bei den Kraftübungen bis zur (nötigen) Schmerzgrenze zu gehen, dass ich ihr heute vielleicht verdanke, wieder am Rad sitzen zu können! Wenn also die Nerven und Sehnen heil sind, Du gute operierende Ärzte hattest bzw. hast (das sind die anderen Schutzengel bei Unfällen) und Du richtig motiviert in die Physio hineinbeißt wie bei einem sauschweren Anstieg, dann kannst Du selbst sehr viel zur Rehabilitation beitragen. Die Ärzte gehen ja zumeist vom durchschnittlichen Heilerfolg aus, und wieso solltest Du den nicht toppen! Also nochmals alles Gute!
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Sternfahrt in der Wiener City, 22.9.
Kuglblitz antwortete auf SchneeFee's Thema in Sonstige Bikethemen
Oh! Sorry! Irgenwie verwechsle ich die beiden Namern gerne. Hab da wohl einen Knoten im Hirn. http://www.cosgan.de/images/smilie/konfus/a015.gif -
Sternfahrt in der Wiener City, 22.9.
Kuglblitz antwortete auf SchneeFee's Thema in Sonstige Bikethemen
Nicht nur hier. @ Zacki: Schöne Fotos! Und keine Angst, ich war (leider ) nicht dabei, ging sich zeitlich nicht aus. Dürft eine nette Ausfahrt gewesen sein. -
Auch wenn's nett ist, das verbale Florett zu schwingen: Ich muss mich jetzt verabschieden, muss auch mal was arbeiten. Bis später!
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Find' ich nicht grad. Klar hat er einen Fehler gemacht, aber Zwangsoutings und Denunziationen sind nicht grad die feine Klinge. Für den einen wars ein nettes Bild, für den anderen der Jobverlust. Möcht' nichgt wissen, wie viele von euch da schon in Gefahr einer Kündigung waren.
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Der ist aber super! Hab ihn selbst schonmal gepostet.
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Wenn ich gewusst hätte, wie sich das hier entwickelt, hätt' ich den Fred wahrscheinlich eh nicht eröffnet. Was die Argumente betrifft, so steh' ich aber natürlich dazu. Was hier etwa mit Willka aufgeführt wurde, hat die Grenzen ja schon weit überschritten. Ich denke, dass jenen, die glauben, das BB wäre ihre Privarsache und sie können da machen, was sie wollen, die ohnehin festgelegten Grenzen gezeigt werden müssen. Insfern ist auch meine sehr strikte Reaktion zu verstehen. Klar ist's - was mein Foto betrifft - übertrieben, aber der Wunsch ist zu respektieren. Dass sich jetzt manche darüber lustig machen, damit kann ich leben. Wenn hier jedoch die Grundregeln des freinen Meinungsaustausches - und dazu gehört die Respektierung der Privatsphäre - missachtet werden, regt mich das schon auf. Es gab hier (oder wars in enem anderen Radsportforum) schon mal einen Fall, wo ein User seinen Arbeitsplatz verlor, weil ein Bild von ihm gegen seinen Willen veröffentlicht wurde. Es zeigte ihn dort, wo sein Chef ihn nicht vermutete (statt im Krankenbett am Fahrrad) und so wurde er entlassen. Bei mir besteht die Gefahr nicht - kein Sorge - dennoch lehne ich Bilder von mir ab, die häßlich sind (die Bilder meine ich ). Bitte respektiert das, wenngleich es für manche schwer zu verstehen ist.
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Ja, mit der freundlichen Bitte, das Foto zu entfernen.
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Sorry, hab Dein Posting im Eifer des Gefechts missgedeutet. Werd's gleich löschen. Puh, ganz schön anstrengend hier.... :f:
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Das bezieht sich auf Aufnahmen wie z.B einem großen Platz. Wesentlich ist die Zufälligkeit, d.h. wenn Du etwa als Passantin grad zufällig schräg hinter einem Denkmal stehst. Wenn die Person im Fokus des Bildes steht, ist § 78 natürlich anzuwenden. Im übrigen: Ich bins leid, hier dauernd an sich selbstverständliches zu posten und werd' mich langsam zurückziehen. Ihr habt alle die Terms of use bestätigt, in denen die Wahrung der Privatsphäre einen hohen Stellenwert besitzt, viele im Board sind leider für dieses Argument nicht zugänglich. Untergriffe, Beleidigungen und rein spekulative Bahauptungen also bitte unterlassen. Ich will nicht streiten, bin gegen Mobbung, Zynismus und ähnliches halt ein bisschen allergisch.
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Du versteht es offensichtlich nicht oder willst es nicht verstehen. Daher hier nochmals: Recht am eigenen Bild (§ 78) Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt. Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird. Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden. OGH: Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p). Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f). Der OGH hat § 78 analog auf den Schutz der Stimme angewendet (6 Ob 270/01a).
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Nana, mit Klagsdrohungen um sich werfen ist ein bisschen übertreiben. Und wenn Du meine Postigs liest, wirst Du bemerken, dass ich immer versuche, auf der Sachebene zu argumentieren und dies auch mit Quellenangaben unterstreiche. Wenn's sonst aber keine Möglichkeit gibt, finde ich es legitim auf die Möglichkeit eine Klage prizipiell hinzuweisen. Schlielich liegt ja ein Gesetzesverstoß gegen §78 UHRG vor. Und wenn keine Bitten und nette Aufforderungen helfen, was bleibt dann sonst über im Rechtsstaat? Und nochmals: Es geht nicht um das Recht, Bilder zu machen, sondern darum, sie weltweit im Internet zu veröffentlichen. Ein ziemlicher Unterschied.
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Danke für die Blumen. http://www.cosgan.de/images/smilie/froehlich/a010.gif Ließ Dir mal mein Eingangspostig durch. Klar ist's unbequem, deutlich auf Missstände hinzuweisen und dies auch argumentativ zu unterstreichen. Und dass manche hier dies nicht verstehen und wie kleine Westnthalers agieren, indem sie sher schnell persönlich werden, muss ich halt in Kaum nehmen. Ich werd's überleben.
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Wenn'st ma sagst, wo da eine Drohung war, gerne.
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Was soll der Scheiß? Muss ich mich, nur weil ich auf ein im Internet geltendes Recht hinweise, beleidigen lassen?? Denk' mal darüber nach!
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Super Argument. :k: Bedeutet, sich alles gefallen lassen zu müssen.
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RR: So 24.9. Wien Nord-Kreuttal od. Süd-Kalte Kuchl
Kuglblitz antwortete auf wo-ufp1's Thema in Bike Treff
Über Großrußbach. Da ist doch weniger Verkehr. -
Unsinn. Ließ Dir mal meine Argumentation durch: http://nyx.at/bikeboard/Board/showthread.php?t=55374
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Danke für die Interpretation meiner Seelenlage. Laß das bitte, ich versuch Dir immerhin argumentativ zu antworten.
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Genau was da passiert ist der Punkt, frei nach dem Motto: "Wer den Schaden hat..."). Da werden gegen den Willen der Abgebildeten (Willka und ich) Bilder im Internet veröffentlicht. Die Diskussion schaukelt sich hoch und ist jetzt bei dem Niveau "Versteht's denn kan Spaß?" angelangt. Nein, in dienem Fall nicht, und wenn's sonst alle hier lustig finden. Und niemand (weder Willka noch ich) muss sich dafür rechtfertigen, dass er das alles nicht lustig findet.
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Dazu ist es ja da.
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Es wär so einfach: Jimmy nimmt die Fotos von seine HP und das wars. Punkt. Wenn nicht, dann ist das eine Sache zwischen Jimmy und mir bzw. Willka . Hat dann mit dem BB nichts mehr zu tun.
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Nur mit Zustimmung des Abgebildeten: § 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. (2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend. Anmerkung Sg. Recht am eigenen Bild http://www.internet4jurists.at/urh-...ichkeitsschutz: Recht am eigenen Bild (§ 78) Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt. Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird. Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden. OGH: Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p). Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).
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Sorry, aber das ist Deine Meinung. Geht es, dass Du auch andere respektierst, vor allem dann, wenn diese mit dem geltenden Recht in Einklang stehen???
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Ich weiß ja nicht, was Dir da gibt, so zu provozieren, aber ich würd' an Deiner Stelle die Bilder von Deiner HP sofort löschen.