Jetzt mach ich mich wieder wichtig, aber die Frage, ob Du ihn "anzeigen" sollst stellt sich so gar nicht DU MUSST, bzw. hättest müssen.
Wenn sowas passiert und man meldets nicht, läuft, läuft man immer Gefahr, dass der andere dann eine Anzeige wegen "Fahrerflucht" macht.
§ 4 StVO:
1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem
Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder
Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden
notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so
haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie
dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu
sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.....
(3) Auch der Zeuge....
(4) .....
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist,
haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub
zu verständigen . Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben,
wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen
der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift
nachgewiesen haben. (5a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur
Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen
die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall
verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben
die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person
Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort,
Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte,
nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.
(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a
ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die
Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1
genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden
eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen
konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die
Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben
ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine
gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder
die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizei-
oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die
Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von
den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.
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