Stimmt, muss aber zu meiner Schande gestehen, dass ich gar nicht gewusst habe, wo das steht...
Zum Nachlesen:
§ 68. Verhalten der Radfahrer.
(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen
Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das
Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten
Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem
Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur
Personenbeförderung bestimmt ist, sowie bei Trainingsfahrten mit
Rennfahrrädern kann die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern
mit einem sonstigen Anhänger und mit mehrspurigen Fahrrädern ist die
für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf
Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung
verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu
verhalten, daß Fußgänger nicht gefährdet werden.
(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf
sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit
Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf
nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.
(3) Es ist verboten,
a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während
der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,
b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um
sich ziehen zu lassen,
c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum
Beispiel Karussellfahren, wettfahren und dgl.,
d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge
mitzuführen.
(3a) Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder
Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer
Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem
herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.
(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder
den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit,
so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies
gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer
wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind
Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert
und Sachen nicht beschädigt werden.
(5) Gegenstände die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern
oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers
beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen
können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete
Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.