pardon, ich war der Meinung es ginge um allfällige Mitschuld bei Unfällen.
bezüglich Legalität kann ich mich nur dem @consigliere von ganz oben anschließen - ohne genaue Definition eines "Rennlenkers" seitens des Gesetzgebers bzw. ohne ausjudizierten Präzedenzfall gibt es Argumente, aber keine wirkliche Sicherheit.
(wobei ich einmal behaupten würde, daß das, was auf deinem Avatar zu sehen ist, sehr wohl ein Rennlenker (nämlich ein Zeitfahr-Rennlenker) ist)
eine ganz andere Frage: wie sieht es mit der Felgengröße am Triathlonrad aus ?
Hier sind die Voraussetzungen für ein "Rennrad" im Sinne der Verordnung mit minimalem Durchmesser 630 mm und einer max. Breite klar definiert - 26 zoll Laufräder dürften damit ausgeschlossen sein ??
(Bitte meine technische Unwissenheit bezüglich Triathlonräder zu entschuldigen - der Triathlon ist nicht mein Revier, mich hat die Rechtsfrage aus anderen Gründen interessiert)
(imho wäre es sowieso gescheiter, anstelle des Geräts Qualifikationen des Fahrers heranzuziehen, z.b. ÖRV-Lizenz,etc.)