Gemischte Geh- und Radwege sind benutzungspflichtig, Geschwindigkeitslimit wie auf der Hauptfahrbahn, aber so zu wählen, dass Fußgänger nicht gefährdet werden. Also nyx Schritttempo, aber auch nyx Fahrbahn. Die Benutzungspflicht gilt nicht, wenn Benutzung unmöglich bzw. unzumutbar. Klassisches Beispiel ist nicht erfolgte Schneeräumung. Ob in Wr. Neustadt derartig viele Scherben herumliegen, dass du dich auf Unzumutbarkeit berufen kannst, will ich nicht beurteilen.