Wesentlich ist, daß irgendetwas zur Verfolgung der Tat Geeignetes unternommen wird, worin "nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck gebracht wird, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat (§ 44 VStG !) bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen" (E 6 mwN., VwGH 16.09.1998, 97/09/0018 und viele weitere), also auch Rechtshilfeersuchen (E 8 f.; VwGH 14.05.1982, 81/02/0032 und viele weitere; 23.05.1975, 287/75), die Abtretung des Akts an die Wohnsitzbehörde (E 10 f.; 26.05.1995, 93/03/0037), die Vernehmung von Zeugen (E 23 ff., 10.10.1997, 97/02/9301; 11.02.1987, 86/03/0204; 14.06.1995, 95/03/0081; 23.05.1985, 85/02/0127; 25.09.1991, 91/02/0047), die Einholung eines SV-GA (E 30; VwSlg. 9262A/1977).
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Frage: Könnte der Halter diesfalls hingehen und sagen, dass er möglicherweise gefahren ist. Nachdem er die Strafverfügung erhält könnte er dann (mindestens 6 Monate nach der Tat) förmlich mitteilen, dass ja doch jmd anderer gefahren ist?
Antwort: ...würde ich mir solche "Täter-wechsle-Dich"-Spielchen nicht nur mit Blick auf die verwaltungsstrafrechtlichen Verjährungsfristen, sondern vor allem auch genau strafrechtlich überlegen (Urkunden- bzw. Beweismittelfälschung, Falschaussage, Verleumdung), zumal zwar das nemo tenetur-Prinzip es dem Beschuldigten erlaubt, es mit der Wahrheit nicht ganz so ernst zu nehmen, allerdings
a) dieses Prinzip nicht grenzenlos ist;
b) ihm zwar durch verschiedene, beim jeweiligen Delikt angeführte Strafausschließungsgründe Rechnung getragen wird; und aber
c) es laut EGMR, Weh ./. Österreich im Stadium der Lenkererhebung noch nicht greift, solange der Auskunftspflichtige nur als Halter in Anspruch genommen wird und nicht auch als der Anlaßtat Beschuldigter.